Politik & Verbände

Geldwäscherichtlinie der EU trifft mehr Un­ter­neh­men als bisher

Die Geld­wä­sche­be­kämp­fung geht mit der fünf­ten EU-Geld­wä­sche­richt­li­nie in die nächs­te Run­de. Mehr Un­ter­neh­men be­kom­men Sorg­falts­pflich­ten. Wel­che sie dank der Neu­erun­gen zu­sätz­lich er­fül­len müs­sen, soll­ten Fir­men­chefs drin­gend mit einem An­walt be­sprechen.

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Nur Bares ist Wahres, sagt schon der Volksmund. Der Staat wiederum steht größeren Mengen an Bargeld grundsätzlich misstrauisch gegenüber. Lässt sich dadurch doch unrechtmäßig erworbenes Geld vergleichsweise leicht waschen – und schlimmstenfalls sogar Terror finanzieren. Das zum Jahresbeginn 2020 mit Blick auf die Umsetzung der EU-Geldwäscherichtlinie 2028/1673 erneuerte Geldwäschegesetz (GwG) soll beides erschweren. Die damit begründeten Transparenzpflichten wie beispielsweise Meldepflichten oder der Eintrag ins Transparenzregister treffen Unternehmen vieler Branchen. Und die Bußgelder für mögliche Verstöße gegen die Anti-Geldwäsche-Bestimmungen sind empfindlich. Bis 2017 drohte bei Verstößen lediglich eine Strafe von maximal 100.000 Euro. Seither liegt die Obergrenze bei einer Million Euro. Und der Kreis der von den Vorgaben betroffenen Unternehmen ist weiter gewachsen. Zum Jahresende verschärfen sich die Bedingungen erneut. Firmenchefs sollten mit ihrem Anwalt darüber sprechen, welche Pflichten eventuell auf sie zukommen und wie sie sich korrekt erfüllen lassen.

Worum es in der Geldwäscherichtlinie geht

Wer als Unternehmer mit viel Bargeld hantiert, muss zahlreiche Vorgaben zur Bekämpfung der Geldwäsche einhalten. Das gilt unter anderem für Schmuckverkäufer, Autohändler oder auch Immobilienverwalter. Grundlage für das zum Jahresbeginn 2020 geänderte Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) ist die Richtlinie 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung – oder kurz EU-Geldwäscherichtlinie 2015/849. Sie soll nationale Regelungen angleichen. Vorherige Regelungen waren 2015 verabschiedet worden und in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten hatten danach zwei Jahre lang Zeit, um die Regelungen in nationales Recht umzusetzen. Nationale Regelungen dürfen strenger sein, aber die von der EU vorgegebenen Standards nicht unterschreiten. Vorgeschrieben sind nun umfassende Risikoanalysen und weitere Anforderungen an die Verpflichteten. Außerdem gelten verschärfte Sanktionen. Als Geldwäsche stuft Art.1 Abs.3 – sofern vorsätzlich – folgende Aktionen ein

  • den Umtausch oder Transfer von kriminell erworbenen Vermögensgegenständen zum Zwecke der Verheimlichung oder Verschleierung des illegalen Ursprungs,
  • die Verheimlichung oder Verschleierung der wahren Natur, Herkunft, Lage, Verfügung oder Bewegung von Vermögen in Kenntnis der Tatsache, dass diese Gegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit oder aus der Teilnahme an einer solchen Tätigkeit stammen,
  • den Erwerb, der Besitz oder die Verwendung von Vermögensgegenständen, wenn dem Betreffenden bei der Übernahme dieser Vermögensgegenstände bekannt war, dass sie aus einer kriminellen Tätigkeit stammen,
  • die Beteiligung an einer solchen Handlung, sowie Anstiftung.

Für man­che Un­ter­neh­men greift Geldwäscherichtlinie erstmals

Schon vor 2017 machte das Geldwäschegesetz den Verkäufern von Waren wie Autos, Möbeln, Schmuck oder anderen höherpreisigen Gütern eindeutige Vorgaben. Bei Barzahlungen ab 15.000 Euro mussten sie die Identität des Kunden dokumentieren. Mit der Anpassung an die Vierte Geldwäscherichtlinie 2017 sank dieser Grenzwert auf 10.000 Euro. Dieser gilt weiterhin. Allerdings hat der Gesetzgeber den Kreis der Verpflichteten ausgeweitet, vor allem im Nicht-Finanzsektor. Betroffen sind mit der nun Fünften EU-Geldwäscherichtlinie auch etwa Finanzanlagenvermittler (§34f GewO), Honoraranlagenvermittler (§34h GewO), Mietmakler (ab Netto-Kaltmiete 10.000 Euro), Kunstvermittler und Kunstlagerhalter sowie elektronische Geldbörsen und Kryptowährungen. Die Definition des Immobilienmaklers gemäß §1 Abs.11 Geldwäschegesetz beinhaltet auch die Vermittlung von Pacht- oder Mietverträgen für Grundstücke und Räumlichkeiten. Unter bestimmten Voraussetzungen gelten künftig sogar Gerichte, die eine öffentliche Versteigerung veranstalten, als zur geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflicht Verpflichtete. Nämlich dann, wenn es im Rahmen der Versteigerung zu Transaktionen mit Barzahlungen über mindestens 10.000 Euro kommt.

Neu sind viel stren­gere Maß­ga­ben für die Edel­me­tallhändler

Für Edelmetallhändler indes sank der Schwellenwert zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten von bisher 10.000 auf nunmehr 2.000 Euro. Als Begründung hierfür diente eine Erkenntnis aus den nationalen Risikoanalysen insbesondere mit Blick auf den Goldhandel. Hier ließ sich ein starker Bargeldverkehr knapp unterhalb des früher geltenden Schwellenwertes von 10.000 Euro beobachten. Um zu verhindern, dass weiter große Mengen Edelmetall ohne Kunden-Identifizierung gekauft werden, änderte der Gesetzgeber in diesem Punkt die Vorgaben.

Geldwäscherichtlinie plus Ver­or­dnung für die Im­mo­bi­lien­branche

Die Immobilienbranche ist nicht nur von den durch die Geldwäscherichtlinie geänderten Vorgaben betroffen. Die Bundesregierung nimmt „rechtsberatende Berufsträger“ wie Notare und Rechtsanwälte mit der Verordnung zu nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich (Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien – GwGMeldV-Immobilien) zusätzlich in die Pflicht. Die Pflicht betrifft zwar nur Angehörige dieser Berufsgruppen. Aber auch beispielsweise Immobilienmakler oder Unternehmer aus der Baubranche sollten das wissen, weil es sie indirekt betreffen könnte. Notare und Anwälte sollen nämlich staatliche Stellen nun auf potenzielle Geldwäscherisiken im Immobilienbereich hinweisen können, ohne ihre Verschwiegenheitspflicht zu verletzen.

Bislang waren Meldungen bei einem bloßen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung untersagt. Für konkret benannte Sachverhalte soll nun die neue Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung Immobilien seit Oktober 2020 bei Notaren und Anwälten für Rechtssicherheit beim Abgeben von Verdachtsmeldungen sorgen. Meldepflichtig können Immobilientransaktionen dank der neuen Verordnung nun sein, wenn Investoren aus Ländern kommen, die der EU als Risikostaaten gelten – beispielsweise Panama, Nigeria oder Iran. Oder wenn es einen Bezug zu in Sanktionslisten geführten Personen gibt. Ebenfalls zu melden sind verdächtige Zahlungsmodalitäten, etwa die Verwendung hoher Bargeldbeträge beim Immobilienkauf. Auch extreme Abweichungen einer Immobilie vom Verkehrswert oder vom vorherigen Preis gelten als auffällig und damit nun meldepflichtig.

Das müssen Un­ter­neh­men nach dem GwG erfassen

Die vom Geldwäschegesetz und der EU-Geldwäscherichtlinie verpflichteten Unternehmen müssen alle an einem einschlägig bezeichneten Geschäft beteiligten Personen und Institutionen identifizieren. Dazu zählen auch mögliche Auftraggeber. Die in der Regel zu diesem Zweck vorgelegten Ausweisdokumente sollten Unternehmer am besten per Kopie oder Scan dokumentieren. Bei juristischen Personen sind Gründungs- oder ähnliche Dokumente zu prüfen. Ihre Aufzeichnungen müssen Unternehmer fünf Jahre lang aufbewahren. Folgende Angaben sind zu erfassen:

  • Name
  • Firmenname
  • Rechtsform
  • Adresse
  • Registernummer
  • Namen von Geschäftsführern oder Vorständen bei OHG, KG, GmbH, AG, GmbH & Co. KG
  • Wohnanschrift, Geburtsdatum und -ort bei Inhabern von Personenunternehmen
  • seit Jahresbeginn zusätzlich die Staatsangehörigkeit.

Das gilt fürs Ri­si­ko­manage­ment­sys­tem be­trof­fe­ner Un­ternehmen

Für Unternehmen, die von Geldwäscherichtlinie und Geldwäschegesetz betroffen sind, greifen auch einige grundlegende Verpflichtungen im Bezug auf die betriebliche Organisation. Diese Firmen brauchen mit Blick auf die Geldwäschebekämpfung ein wirksames Risikomanagementsystem samt Risikoanalyse. Die Verpflichteten müssen die Funktionsfähigkeit der internen Sicherungsmaßnahmen überwachen und bei Bedarf aktualisieren. Sie müssen also interne Grundsätze, Verfahren sowie Kontrollen ausarbeiten, die beispielsweise für den Umgang mit Geldwäscherisiken, die Kundensorgfaltspflichten, die Erfüllung der Meldepflicht sowie generell die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften gelten. Auch müssen sie einen Geldwäschebeauftragten bestellen, der die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften verantwortet und der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordnet ist. Die Vorgaben reichen bis hin zur Überprüfung der Mitarbeiter auf ihre Zuverlässigkeit durch geeignete Maßnahmen, insbesondere Personalkontroll- und Beurteilungssysteme. Der Anwalt ist mit Blick auf diese ebenso komplexen wie auch umfassenden Vorgaben deshalb ein wichtiger Ansprechpartner für Unternehmen.

Was die Geldwäscherichtlinie für Un­ter­nehmensgruppen regelt

Neu ist in der EU-Geldwäscherichtlinie die Definition des Mutterunternehmens einer Gruppe. Generell gibt es hier einige Vorgaben, die Unternehmer mit verzweigteren Gesellschaften und Geschäftsbeziehungen detaillierter mit ihrem Anwalt besprechen sollten. Die Vorschrift zur gruppenweiten Einhaltung der geldwäscherechtlichen Pflichten ist fast vollständig neu geregelt. Ein Mutterunternehmen muss nunmehr beispielsweise sicherstellen, dass Zweigstellen und gruppenangehörige Unternehmen mit Sitz in anderen Mitgliedsstaaten die dortigen Geldwäschevorschriften einhalten. Haben die Töchter ihren Sitz in Drittstaaten mit weniger strengen nationalen Regelungen, ist die Einhaltung der deutschen geldwäscherechtlichen Vorschriften sicherzustellen. Außerdem stellt das neue Geldwäschegesetz bei Auslagerungen oder Ausführungen durch Dritte klar, dass im Falle einer Kundenidentifizierung durch Dritte mit Sitz im EU-Ausland deutsche geldwäscherechtliche Vorgaben zu beachten sind.

Das aktualisierte Geldwäschegesetz erweitert die Sorgfaltspflichten massiv. Es erfasst beispielsweise bereits Geschäftsbeziehungen, in denen Drittstaaten mit hohem Geldwäscherisiko auf andere Art und Weise als über den Vertragspartner oder den wirtschaftlich Berechtigten involviert sind. Das kann etwa der Fall sein, weil die der Transaktion zugrunde liegenden Vermögenswerte in einem solchen Drittstaat liegen. Auch über solche Konstellationen sollten Unternehmer nun daher mit ihrem Anwalt sprechen.

Das Trans­pa­renz­re­gister – Herz­stück der Geldwäsche­be­kämp­fung

Eine Neuerung bringen Geldwäschegesetz und Geldwäscherichtlinie auch im Bereich der Meldepflichten mit Blick auf das Transparenzregister. Unternehmen müssen nun Unstimmigkeiten zwischen Registerangaben und den ihnen zur Verfügung stehenden Erkenntnissen über den wirtschaftlich Berechtigten eines Kunden melden. Nach wie vor müssen Händler verdächtige Transaktionen einer parallel zum Transparenzregister geschaffenen Behörde melden, der Financial Intelligence Unit (FIU). Diese Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen ist beim Zoll angesiedelt. Das Transparenzregister soll Strafverfolgungsbehörden und weitere Berechtigte über Beteiligungen an Unternehmen, Vereinigungen und firmenähnlichen Konstruktionen informieren. Das ist der Grundgedanke der mit dem Register beabsichtigten Transparenz.

Geldwäscherichtlinie ver­schärft Re­geln fürs Trans­pa­renz­register

Mit der fünften Geldwäscherichtlinie haben sich die Vorschriften rund um das Transparenzregister zum Jahresbeginn 2020 ebenfalls deutlich verschärft. Jetzt ist das Transparenzregister weltweit öffentlich und auch ohne berechtigtes Interesse zugänglich. Wichtige Neuerungen sind unter anderem außerdem:

  • Das Transparenzregister ist nunmehr berechtigt, die mitgeteilten Informationen zu überprüfen und hierzu beispielsweise die Übersendung von Gesellschaftervereinbarungen und Treuhandverträgen zu verlangen.
  • Die „Verpflichteten“ des GwG – beispielsweise Notare und Rechtsanwälte – sind grundsätzlich verpflichtet, Informationen über Mandanten mit dem Transparenzregister abzugleichen. Unstimmigkeiten müssen sie an das Transparenzregister melden.
  • Notare müssen vor der Beurkundung eines Immobilienerwerbs nunmehr die Identität der wirtschaftlich Berechtigten gegebenenfalls beider Vertragsparteien prüfen. Das muss anhand einer in Textform vorzulegenden Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstrukturen auf Schlüssigkeit geschehen. Bei einer erfolglosen Prüfung ist die Beurkundung abzulehnen. Gesellschaften mit Sitz im Ausland müssen den wirtschaftlich Berechtigten mitteilen, „wenn sie sich verpflichten, in Deutschland eine Immobilie zu erwerben“.
  • Ein deutscher Notar darf zudem eine Immobilientransaktion aufgrund eines nunmehr neu eingeführten Beurkundungsverbots mit wenigen Ausnahmen nicht beurkunden, wenn die ausländische Gesellschaft keine Eintragung in einem Transparenzregister nachweisen kann.

Das ge­hört laut Geldwäschegesetz ins Trans­pa­renz­re­gister

Was sie ins Transparenzregister eintragen müssen, darüber sollten Unternehmer unbedingt mit ihrem Anwalt sprechen. Die Kriterien sind teils schwammig geregelt. Neben der Bargeldsumme als Anlass für eine Meldung sind auch weiche Kriterien maßgeblich. Etwa die Frage, ob der Käufer aus Sicht des Verkäufers als typischer Kunde anzusehen ist oder als ungewöhnlich, also verdächtig. Mit Steuerberater oder Anwalt sollten Unternehmer klären, wie sich eine Einschätzung treffen, begründen sowie rechtssicher dokumentieren lässt. Ins Transparenzregister gehören dann nach §19 Abs. 1 GwG die folgenden Daten:

  1. Vor- und Nachname
  2. Geburtsdatum
  3. Wohnort
  4. Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses
  5. Staatsangehörigkeit

Transparenzregister macht Ver­stoß ge­gen Mel­de­pflich­t sichtbar

Wer die für das Transparenzregister geforderten Daten elektronisch in anderen in §22 Abs. 1 GwG aufgeführten Dokumenten und Eintragungen – etwa dem Handels- oder Partnerschaftsregister – veröffentlicht hat, muss sie nicht zusätzlich ins Transparenzregister eintragen lassen. Dass dies so ist, muss er aber dem Transparenzregister gegebenenfalls mitteilen. Unternehmer sollten zusammen mit ihrem Anwalt prüfen, ob sie alle mit dem Transparenzregister verbundenen Mitteilungspflichten erfüllen. Das ist sehr wichtig. Denn bei Verstößen gegen die gesetzlichen Mitteilungspflichten drohen Bußgelder von bis zu einer Million Euro. Und nicht nur das: Auch die Reputation könnte leiden, weil Bußgeldentscheidungen durch das beim Bundesanzeiger Verlag geführte Portal im Internet veröffentlicht werden. Außerdem könnte die Beurkundung geplanter Immobilientransaktionen scheitern oder sich verzögern, wenn der beurkundende Notar aufgrund eines GwG-Beurkundungsverbots die Beurkundung verweigert.

Diese Neuerungen sieht die 5. Geldwäscherichtlinie noch vor

Die zum Jahresbeginn in Kraft getretenen Regelungen der Fünften EU-Geldwäscherichtlinie sehen für Unternehmen noch einige Details mehr vor.

  • Für Rechtsunsicherheit könnte eine neue Definition von Finanzunternehmen sorgen, die spezifisch geldwäscherechtlich ist und unabhängig von Vorgaben des Kreditwesengesetzes (KWG). So erfasst die Richtlinie nun auch explizit beispielsweise Finanzanlagenvermittler nach §34f der Gewerbeordnung (GewO). Unternehmen aus diesem Bereich sollten sich also – falls nicht bereits geschehen – umgehend beim Anwalt nach ihren neuen Verpflichtungen erkundigen.
  • Mehr Rechtssicherheit schafft die Richtlinie bei der Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten, einer Kernregelung des Geldwäscherechts. Das neue Gesetz stellt aufgrund der fünften EU-Geldwäscherichtlinie klar, wann und unter welchen Voraussetzungen auf fiktive wirtschaftliche Berechtigte abzustellen ist. Die Maßnahmen zur Ermittlung des wirtschaftlichen Berechtigten müssen Unternehmen nun außerdem aufzeichnen und gemäß den Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten dokumentieren.
  • Ist der Kunde eines geldwäscherechtlich Verpflichteten eine juristische Person des Privatrechts, eine eingetragene Personengesellschaften oder Vereinigung, muss der Verpflichtete bei der Kundenidentifizierung nunmehr den Nachweis einholen, dass dieser seine Transparenzpflichten befolgt hat, beispielsweise die Eintragung in das Transparenzregister.
  • Ein potenziell erhöhtes Geldwäscherisiko gilt nunmehr beispielsweise bei einer Transaktion ohne persönliche Kontakte und ohne bestimmte Sicherungsmaßnahmen zur Identitätsfeststellung. Hierfür erhöhen sich die Sorgfaltspflichten ebenfalls.

Eine weitere Richt­li­nie ver­schärft die Re­geln zum Jahresende

Neben der EU-Geldwäscherichtlinie gibt es nun auch noch die EU-Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche. Sie wurde am 12. November 2018 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und ist bis zum 3. Dezember 2020 in nationales Recht umzusetzen. Unter anderem sieht sie vor, die Sorgfaltsanforderungen an die geldwäscherechtlich Verpflichteten zu erhöhen. Bei einem Verstoß kann sich dann schon allein diese Stellung nachteilig auf das Strafmaß auswirken. Außerdem ist geplant, die Mitgliedstaaten zur Zusammenarbeit bei staatsübergreifenden Sachverhalten zu verpflichten.

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Midia Nuri

ist Wirtschaftsjournalistin. Sie schreibt vor allem über nutzwertige Unternehmerthemen rund um Betriebsführung oder auch Finanzielles und Steuerliches für verschiedene Branchenzeitschriften, wie etwa den kfz-Betrieb, Die Fleischerei, Der Freie Zahnarzt, Fahrzeug + Karosserie oder auch etwa Das Dachdeckerhandwerk. Außerdem ist sie Chefredakteurin eines Newsletters von BWRMed!a zum Thema Steuern und Bilanzierung. Zu Steuer- und Finanzthemen bloggt und twittert sie derzeit sporadisch unter lady-godiva-blog.de und twitter.com/LadyGodivaBlog.

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