Der Einspruch gegen den Steuerbescheid – eine sterbende Spezies? Das vielleicht nicht gerade, aber tatsächlich sinkt die Zahl der Einsprüche gegen Steuerbescheide seit Jahren kontinuierlich. 3,25 Millionen meldete das Bundesfinanzministerium (BMF) für das Jahr 2017. 2013 hatten immerhin 4,23 Millionen Steuerbürger einen Einspruch gegen ihren Steuerbescheid eingelegt. 2015 waren es 3,5 Millionen, 2016 nur noch 3,3 Millionen.Vermutlich ein wichtiger Grund: Durch die zunehmende Verbreitung der elektronischen Steuererklärung sowie die Pflicht zur elektronischen Datenübertragung, etwa von Sozialversicherungsträgern, passieren weniger Übertragungsfehler. Was aber nicht automatisch bedeutet, dass die Berechnung der Steuerlast im Sinne des Unternehmers ausfällt. Deshalb sollten sie ihren Steuerbescheid stets kritisch hinterfragen und mit dem Steuerberater das Thema Einspruch diskutieren. So mancher Antrag ist erfahrungsgemäß sinnvoll.
Kurze Frist für den Einspruch gegen Steuerbescheid
Ein Einspruch gegen den Steuerbescheid ist der erste Schritt auf dem Rechtsweg. Dieser kann – laut BMF in unter zwei Prozent der Fälle – beim Finanzgericht enden und steht jedem Bürger oder Unternehmen offen. Nach Ergehen des Steuerbescheids hat der Steuerpflichtige einen Monat für den Einspruch. Die Frist beginnt mit Erhalt des Schreibens, hinzugerechnet wird eine dreitägige Postlaufzeit. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verlängert sie sich auf den nächstfolgenden Werktag. Erstellt der Steuerberater die Steuererklärung für den Unternehmer oder Selbstständigen, prüft er den Bescheid auf Abweichungen und deren Gründe. Dann leitet er ihn an den Steuerpflichtigen weiter. Gegebenenfalls bittet er um eventuell nötige Angaben oder Belege und weist auf Einspruchsmöglichkeiten hin. Erstellt der Steuerpflichtige die Steuererklärung selbst und kontaktiert nur bei Fragen den Steuerberater, ist er allein für die Fristeinhaltung verantwortlich. Er sollte den Steuerbescheid deshalb umgehend auf Fehler und Abweichungen prüfen.
Weniger Steuer gibt es oft auch ohne Einspruch
Ist das Finanzamt beim Steuerbescheid von der Steuererklärung abgewichen, muss es nicht gleich ein Einspruch sein. Manchmal wird etwa bei den Betriebsausgaben nur eine Angabe vergessen oder fallen privat ansetzbare Kosten versehentlich unter den Tisch. Dann reicht häufig ein Antrag auf Änderung, der sogar telefonisch möglich ist. Das gilt auch, wenn das Finanzamt eine Ausgabe aus offensichtlich falschen Gründen nicht angesetzt hat. Oder wenn von den Sozialversicherungen übernommene Beträge falsch sind. Nicht immer muss der Steuerpflichtige also gleich den großen Einspruch starten. Aber der ist natürlich durchaus möglich und bei Abweichungen aus anderen Gründen auch sinnvoll. Allerdings sollten Unternehmer vor einem Einspruch gegen den Steuerbescheid Erfolgsaussichten und Begründung sorgfältig prüfen.
Einspruch wegen laufender Steuerverfahren prüfen
Hat das Finanzamt eine Ausgabe nicht anerkannt und liegt kein offensichtlicher Fehler vor, beginnt das Hinterfragen. Ist versehentlich etwas nicht anerkennungsfähiges angesetzt, erübrigt sich ein Einspruch natürlich. Stärkt aber das Recht die Position des Steuerpflichtigen, ist der Einspruch legitim – auch bei kleineren Beträgen. Einspruch können Unternehmer außerdem mit Blick auf eine noch schwebende Rechtslage einlegen. Das gilt etwa bei laufenden Verfahren vor Bundesfinanzhof (BFH), Bundesverfassungsgericht und Europäischem Gerichtshof (EuGH). Dann ist ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens Link 7 empfehlenswert. Ohne den könnte der Finanzbeamte den Einspruch an die Rechtsbehelfsstelle abgeben. Der Einspruch würde dort womöglich bearbeitet und eine Einspruchsentscheidung ergehen. Gegen diese kann der Steuerzahler dann nur selbst klagen. Besser also, das Verfahren ruht. Ist ein relevantes höchstrichterliches Verfahren bereits im Steuerbescheid unter den Vorläufigkeitserklärungen aufgeführt, erübrigt sich ein Einspruch eigentlich. Bei höheren Summen empfiehlt es sich aber, das weitere Vorgehen mit dem Steuerberater abzusprechen.
Urteile brauchbar für Einspruch gegen Steuerbescheid
Auch auf Finanzgerichtsurteile können Unternehmer beim Einspruch verweisen. Die gelten aber – stärker noch als höchstrichterliche Grundsatzurteile – für den jeweiligen Einzelfall. Außerdem widersprechen sich die Finanzgerichte der Länder oft in ihren Urteilen. Deshalb ist fraglich, ob ein mit einer solchen Entscheidung begründeter Einspruch durchgeht. Einen Versuch könnte es zwar wert sein. Unternehmer sollten aber gleich bedenken, dass ein solcher Einspruch der Schritt zu einem eigenen Finanzgerichtsverfahren sein kann. Denkbar ist auch, beim Einspruch gegen den Steuerbescheid mit Sachgebietsleiter oder Amtsleitung des Finanzamts eine Einigung zu erzielen. Für manche Sachverhalte gibt es Verwaltungsanweisungen des Bundesfinanzministeriums. Die sogenannten BMF-Schreiben regeln die Handhabung von Gesetzeslagen im Detail oder für spezielle Fälle. Bei unsicherer Rechtslage sollten Unternehmer besonders gründlich die aus ihrer Sicht strittigen Fragen prüfen.
Gegen den Steuerscheid helfen Zauberworte wie „Widerspruch“
Existiert ein triftiger Grund für einen Einspruch gegen den Steuerbescheid, ist das Vorgehen zunächst einfach. Unternehmer müssen hierfür nur ein Schreiben aufsetzen. Das können sie mit Elster – dem Online-Service der Finanzverwaltung – übermitteln sowie per Post, Mail oder Fax. Zulässig sind alle vom Amt für den Kontakt angegebenen Kommunikationskanälen. Das Schreiben muss Absender und Steuernummer enthalten sowie Informationen darüber, gegen welchen Steuerbescheid sich der Einspruch richtet. Zudem sollte das Schreiben das Wort „Einspruch“, „Widerspruch“ oder „Einwand“ enthalten. Eine Begründung ist sinnvoll. Unternehmer können sie aber nachreichen und so die Frist auch dann wahren, wenn die Begründung noch Zeit braucht. Achtung: Geht es um den Gewerbesteuerbescheid, sollten Unternehmer sicherheitshalber stets den Steuerberater fragen. Hier lauern diverse Fallen. Ein Widerspruch muss sich etwa nicht an die Gemeinde gegen den Gewerbesteuerbescheid richten. Sondern ans zuständige Finanzamt gegen den dem Gewerbesteuerbescheid zugrundeliegenden Grundlagenbescheid. Um Mahnungen zu vermeiden, ist die Gemeinde aber parallel zu informieren.
Einspruch verschafft bei Steuer keinen Zahlungsaufschub
Beachten sollten Unternehmer: Trotz Einspruch ist die im Steuerbescheid eingeforderte Steuer in jedem Fall fällig. Einen Zahlungsaufschub verschafft nur der Antrag auf sogenannte „Aussetzung der Vollziehung“ – dem das Finanzamt aber nur in wenigen Fällen stattgeben dürfte. In den meisten Fällen ist es geschickter, den Antrag nicht zu stellen, die Steuer zu zahlen und auf Steuerrückzahlung zu hoffen – zuzüglich Nachzahlungszinsen. Sinnvoll kann der Antrag sein, wenn die Erfolgsaussicht des Einspruchs hoch ist. Oder wenn durch Zahlung der Steuer vor Entscheidung über den Einspruch eine unbillige Härte für den Unternehmer entstünde. Ist der Antrag sinnvoll, sollten Unternehmer ihn gleich mit dem Einspruch im selben Schreiben stellen.
Manchmal sinnvoller als Einspruch: Steuerbescheid hinnehmen
Manchmal ändert der Fiskus den Steuerbescheid nach einem Einspruch zum Nachteil des Steuerzahlers. Auf diese drohende sogenannte Verböserung muss der Beamte hinweisen. Unternehmer können den Einspruch dann zurückziehen. Mit etwas Glück jedoch stellt das Finanzamt einige Zeit später den korrigierten Steuerbescheid zu. Bleibt das Amt dagegen bei seiner Auffassung, kommt eine förmliche Einspruchsentscheidung ins Haus. Die mit dem zuvor ergangenen Bescheid geforderte Steuer ist spätestens dann rechtmäßig fällig. Nur bis zu diesem Zeitpunkt ist eine etwaige Vollziehung also ausgesetzt. In der Sache bleibt dann nur die Klage vor dem Finanzgericht. Spätestens das sollten Unternehmer unbedingt mit Steuerberater und auch Anwalt besprechen. Stehen Vollstreckungs- und Zwangsmaßnahmen im Raum, könnte unabhängig davon ein Antrag auf Stundung an Sachgebietsleiter oder gegebenenfalls Amtsleiter sinnvoll sein. Auch wenn dies nötig ist, empfiehlt es sich für Unternehmer bereits, sich von einem Experten vertreten zu lassen.