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Energiepreispauschale im Lohn: Das sollten Sie wissen

Die Energiepreispauschale im Lohn wird im September fällig. Schon jetzt müssen Sie handeln. Das ist zu tun.

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Die gestiegenen Energiekosten haben große finanzielle Auswirkungen auf die Menschen und die Wirtschaft. Die Bundesregierung hat daher ein Maßnahmenpaket zur Entlastung und sozialen Unterstützung auf den Weg gebracht.

In der Lohnbuchhaltung ist wegen der Energiepreispauschale einiges schon im August zu tun.

Auszahlung zusätzlich zum Brutto-Lohn

Erwerbstätigen soll als Entlastung für die gestiegenen Energiepreise 300 Euro zusätzlich auf das Bruttoeinkommen gezahlt werden. Die Kosten hierfür trägt der Staat, die Auszahlung findet über den Arbeitgeber statt. Selbstständigen steht ein Vorschuss über eine einmalige Senkung ihrer Einkommenssteuer-Vorauszahlung in Aussicht.

Eine große Herausforderung für Unternehmen – zusätzlich zum engen Zeitfaktor: die Refinanzierung der Arbeitgeber bereits in der Lohnsteueranmeldung im August zu berücksichtigen ist. Die Auszahlung muss aber erst im September erfolgen.

Was bei der Energiepreispauschale im Lohn zu beachten ist

  • Der Arbeitgeber zahlt an Arbeitnehmer aus, die am 1. September 2022 in einem aktiven ersten Dienstverhältnis stehen (Steuerklassen 1-5). Ebenso zahlt er an geringfügig Beschäftigte mit einem pauschal besteuerten Arbeitslohn. Voraussetzung ist, dass geringfügig Beschäftigte dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das 1. Dienstverhältnis handelt.
  • Prüfen Sie den Anspruch auf Auszahlung der Energiepreispauschale: Das Bundesfinanzministerium hat definiert, welche Arbeitnehmer Anspruch auf die Energiepreispauschale haben. In den DATEV-Lohnprogrammen sind Arbeitnehmer, die sich eindeutig identifizieren lassen, bereits mit anspruchsberechtigt „Ja“ oder „Nein“ vorbelegt. Arbeitnehmer, die sich nicht eindeutig zuordnen lassen, werden auf „zu prüfen“ gesetzt. Hierzu zählen etwa geringfügig Beschäftigte mit pauschal besteuertem Arbeitslohn oder Arbeitnehmer, die sich zum 1 September 2022 in Elternzeit befinden.
    Weitere Beispiele zum Thema Energiepreispauschale 2022 – Hintergrund finden Sie im DATEV Hilfe-Center.
  • Nicht anspruchsberechtigt sind Steuerpflichtige ohne Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und Empfänger von Versorgungsbezügen.
  • Die Finanzierung läuft über die Lohnsteuer-Anmeldung (monatlicher Anmelde-Zeitraum: August 2022), die Auszahlung erfolgt mit der September-Lohnabrechnung.
  • Eine nachträgliche Korrektur der Lohnsteueranmeldung ist möglich.

Bei Fragen finden Sie fundierte, individuelle Unterstützung bei Ihrem Steuerberater

mehr dazu

Für Anwender der DATEV-Lohnprogramme Lohn und Gehalt sowie LODAS sind die gesetzlichen Änderungen im Service-Release vom 04.08.2022 enthalten, siehe Termine und Installationshinweise.

Hier finden Sie eine Anleitung zur Abrechnung der Energiepreispauschale mit den Programmen LODAS sowie mit Lohn und Gehalt.

Weitere Fragen werden auch auf der FAQ-Seite des Bundesministeriums der Finanzen beantwortet.

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