Organisation & Management

Waffenverbotszone be­rei­tet Un­ter­neh­mern große Probleme

Eine Waffen­verbots­zone bringt Hand­werker leicht in Schwie­rig­kei­ten. Die größ­ten Fra­gen: Wel­ches Werk­zeug gilt als Waf­fe, und wie ist es zu trans­por­tieren? Be­trof­fe­ne soll­ten mit dem An­walt klä­ren, was bei Tep­pich­mes­ser, Sä­ge oder Ham­mer zu be­ach­ten ist.

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Manche rechtlichen Vorgaben sind besonders geeignet, Unternehmer auf die Palme zu bringen. Vor allem Gesetze oder Verordnungen zu Steuern und Finanzen treiben im betrieblichen Alltag oft skurrile Blüten. Zunehmend müssen sich Firmenchefs allerdings auch mit überraschenden Nebenwirkungen von politischen Entscheidungen befassen, die ursprünglich gar nicht der Wirtschaft galten. Die vielerorts entstehenden Waffenverbotszonen beispielsweise zielen auf eine wirkungsvollere Verbrechensbekämpfung ab, treffen aber voll das Handwerk. Zwar dürfen Handwerker in so eine Waffenverbotszone durchaus auch eigentlich verbotene Gegenstände mitnehmen, sofern sie dort einen Auftrag erledigen wollen. Aber die betroffenen Firmenchefs beziehungsweise ihre Mitarbeiter müssen einiges beachten, wenn sie etwa ein Teppichmesser oder eine Säge dabeihaben. Daher ist es empfehlenswert, vor Betreten einer Waffenverbotszone mit dem Anwalt die Regeln zum Mitführen gefährlicher Gegenstände zu besprechen. Wer zur falschen Zeit am falschen Ort das falsche Werkzeug falsch transportiert, handelt sich rasch Ärger ein. Und das kann teuer werden.

Waffen­verbots­zone auch tags­über – das ist neu

Zahlreichen Rechtsexperten gilt die Waffenverbotszone als probates Mittel der Verbrechensbekämpfung – oder zumindest, um schwere Körperverletzungen zu vermeiden. Erst gab es solche Bereiche in Bremen, Hamburg und Kiel, dann folgten Städte wie Leipzig und Wiesbaden. In Berlin wurde die S-Bahn zur Waffenverbotszone. Im Saarland ermächtigte das Innenministerium alle Kommunen, falls nötig eine Waffenverbotszone auszuweisen. Stets das Ziel: Weniger gewalttätige Straftaten, ein höheres Sicherheitsgefühl. Laut Waffengesetz darf die verantwortliche Behörde auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen eine Waffenverbotszone einrichten, wenn es dort wiederholt Straftaten mithilfe von Waffen gab. Doch rund um die Uhr für weite Teile der Innenstädte geltende Waffenverbotszonen sind für Handwerker und andere Unternehmer ein Problem. Weil die Zahl der Waffenverbotszonen weiter steigen dürfte, müssen vor allem überregional tätige Handwerker das Thema im Auge behalten. Im Kölner Hauptbahnhof gilt immer wieder mal eine. Selbst in einem beschaulichen Städtchen wie Limburg denken die Verantwortlichen über eine Waffenverbotszone nach.

1.700 Kon­trol­len, 100 Be­schlag­nah­mungen, 41 An­zeigen

Wichtig ist für betroffene Unternehmer insbesondere, was genau die entsprechende Regelung vorgibt. „Irre Verbotszone in Sachsen“, schrieb etwa „handwerk.com“ Ende vergangenen Jahres. Der Grund: Die Verordnung führe eindeutige Waffen wie Schusswaffen, Dolche oder Schlagringe auf. Oft als Waffe benutzte Gegenstände wie Baseballschläger, aber auch klassische Werkzeuge im Handwerk wie etwa Teppichmesser oder Hammer würden als gefährlich eingestuft. Zudem ist das Verbot nicht auf die Nacht (wie in Wiesbaden), bestimmte Bahnhöfe (wie in Frankfurt) oder besondere Termine wie Silvester beschränkt. In Leipzig gilt die Waffenverbotszone rund um die Uhr für weite Teile der Innenstadt. Schnell mit dem Teppichmesser am Gürtel zum Bäcker gehen, kann teuer werden. 1.000 Euro Bußgeld zahlt, wer mit gefährlichen Gegenständen erwischt wird. Für echte Waffen qua Definition sind Bußgelder bis zu 10.000 Euro fällig. Und die Leipziger Behörden machen ernst: In den ersten Monaten wurden 1.700 Personen kontrolliert, 41 Strafanzeigen gestellt sowie rund 100 Gegenstände beschlagnahmt.

Werk­zeug­kiste reicht in der Waf­fen­ver­bots­zo­ne nicht

Wer geschäftlich in eine Waffenverbotszone muss, darf zwar eigentlich verbotene Gegenstände mitführen – auch in Leipzig. Einiges dürfte aber für Unternehmer problematisch werden. Handwerker sollten mit ihrem Anwalt genau klären, wie sie mit ihrer Ausrüstung umgehen müssen. Selbst mit Genehmigung ist beispielsweise das Teppichmesser am Gürtel in einer Waffenverbotszone tabu. Handwerker dürfen es zwar mit sich führen – schließlich ist es für ihre Arbeit erforderlich. Aber sie brauchen spezielle Genehmigungen und müssen bestimmte Vorgaben einhalten: den gefährlichen Gegenstand in einem fest verschlossenen Behältnis ohne Zugriffsmöglichkeit zu transportieren. Eine geschlossene Werkzeugkiste reicht da nicht. Sicher verpacken müssen auch Friseure ihre Scheren, die sie nach Feierabend mit nach Hause nehmen. Und Handwerksmeister sollten ihren Azubis auch untersagen, Werkzeug im Rucksack zur Arbeit mitzubringen und so durch die Waffenverbotszone zu spazieren.

In der Waf­fen­ver­bots­zo­ne gilt ei­ne Na­gel­fei­le als Waffe

Waffe oder nicht? Diese Frage sollten Unternehmer mit einem Anwalt besprechen, nicht nur mit Blick auf Teppich- oder andere Messer. Der Anwalt kann genau erklären, wie man potenziell als gefährlich eingestufte Werkzeuge unbeanstandet durch Waffenverbotszonen bringt. Oder wo hierfür welche Genehmigungen einzuholen sind. Manche Unternehmer haben die sowieso schon, etwa Inhaber einer Kung-Fu-Schule für ihre ungeschärften Metallschwerter oder auch Jäger. Aber der Zahntechniker, der wegen häufiger Verletzungen am Finger eine Nagelfeile mitführt, sollte diese in einer Waffenverbotszone lieber sicher verstauen. Die Polizei sucht auch nach solchen Gegenständen, zumindest in Wiesbaden. Wer mithilfe eines Anwalts auf Nummer Sicher geht, spart sich also vermutlich eine Menge Ärger.

Un­ter­neh­mer könn­ten ge­gen Waf­fen­ver­bots­zo­nen klagen

Fühlen sich Unternehmer durch Genehmigungsauflagen übertrieben gegängelt, sollten sie ihren Anwalt aber ruhig nach Möglichkeiten der Gegenwehr fragen. Dass dies Aussicht auf Erfolg haben könnte, zeigt das Urteil des Berliner Verwaltungsgerichts. Die Verwaltungsrichter erklärte das von der Bundespolizei für Berliner Züge verhängte Waffenverbot für unwirksam. Die Richter meinen, dass es – anders als im Strafrecht – nicht sinnvoll sei, gefährliche Gegenstände präventiv per Verordnung als Waffe einzustufen. Bei Straftaten sei die Einstufung des gefährlichen Gegenstands aufgrund der Nutzung als Waffe möglich – nicht jedoch bei Verboten zur Gefahrenabwehr. In diesem Zusammenhang bleibt ein Hammer oder Teppichmesser im beruflichen Einsatz, was es ist: Ein Werkzeug und keine Waffe, deren Gefahr gebannt werden müsste. Eine Allgemeinverfügung wie die der Bundespolizei in den Berliner Zügen richte sich an den falschen Adressatenkreis, so die Richter: „Denn von Personen, die Werkzeuge in nicht gefährlicher Weise benutzten, gehe keine Gefahr aus.“

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Midia Nuri

ist Wirtschaftsjournalistin. Sie schreibt vor allem über nutzwertige Unternehmerthemen rund um Betriebsführung oder auch Finanzielles und Steuerliches für verschiedene Branchenzeitschriften, wie etwa den kfz-Betrieb, Die Fleischerei, Der Freie Zahnarzt, Fahrzeug + Karosserie oder auch etwa Das Dachdeckerhandwerk. Außerdem ist sie Chefredakteurin eines Newsletters von BWRMed!a zum Thema Steuern und Bilanzierung. Zu Steuer- und Finanzthemen bloggt und twittert sie derzeit sporadisch unter lady-godiva-blog.de und twitter.com/LadyGodivaBlog.

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