Normalerweise wird die Übernahme der Steuerberatungskosten für einen Arbeitnehmer als Arbeitslohn angesehen, wenn eine Nettolohnvereinbarung vorliegt. Entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 21. Januar 2010 – VI R 2/08) hat der Bundesfinanzhof am 9. Mai 2019 entschieden, dass Steuerberatungskosten des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn darstellen, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Nettolohnvereinbarung abschließen und der Arbeitnehmer seine Steuererstattungsansprüche an den Arbeitgeber abtritt (BFH-VI R 28/17).
Sind Steuerberatungskosten Arbeitslohn? Der Ausgangsfall
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Arbeitgeber, ein inländisches Tochterunternehmen eines internationalen Konzerns, hatte mit einem Arbeitnehmer dieses Konzerns, der nach Deutschland entsandt worden war, eine Nettolohnvereinbarungen abgeschlossen. Zudem übernahm der Arbeitgeber die Kosten der Einkommsteuererklärungen, die eine vom Konzern beauftragte Steuerberatungsgesellschaft für alle nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer erstellt hatte. Diese Arbeitnehmer traten ihre Steuererstattungsansprüche an den Arbeitgeber ab. Das zuständige Finanzamt war der Auffassung, dass bei einer derartigen Sachlage die Übernahme der Steuerberatungskosten zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen würde und setzte gegenüber dem Arbeitgeber eine pauschale Lohnsteuer fest.
BFH entscheidet: Kein Arbeitslohn
Dem folgte der Bundesfinanzhof nicht. Er entschied, dass der Arbeitgeber die Steuerberatungskosten nicht übernommen hatte, um die Arbeitnehmer zu entlohnen, sondern vielmehr aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse.
Aufgrund der Nettolohnvereinbarungen, die der Arbeitgeber mit seinen Arbeitnehmern abgeschlossen hatte, war er verpflichtet, die Einkommensteuer seiner Arbeitnehmer wirtschaftlich zu tragen. Durch Mandatierung der Steuerberatungsgesellschaft wollte der Arbeitgeber erreichen, dass sich sowohl die Einkommensteuer seiner Arbeitnehmer wie auch seine eigenen Lohnkosten reduzieren. Nachdem die Arbeitnehmer ihre Erstattungsansprüche an den Arbeitgeber abgetreten hatten, profitierte nur noch der Arbeitgeber vom wirtschaftlichen Ergebnis der Steuerberatung.
Bei einer derartigen Konstellation ist die Übernahme der Steuerberatungskosten kein Arbeitslohn mehr – so die Urteilsbegründung. Dass es sich bei den Mitarbeitern um aus dem Ausland entsandte Arbeitnehmer handelte, war für die Entscheidung irrelevant, denn für einen reinen Inlandssachverhalt hätte man ebenso entscheiden müssen.