Steuern & Abgaben

Frühstück und Steuer – hier droht Be­trie­ben leicht Ärger

Ein ge­mein­sa­mer Snack zum Start in den Ar­beits­tag kann die Be­schäf­tig­ten mo­ti­vie­ren. Aber bei der Steuer wirft das Frühstück in der Fir­ma ei­ni­ge Fra­gen auf. Be­vor sie ein­la­den, soll­ten Un­ter­neh­mer die­ses The­ma des­halb mit ih­rem Steu­er­be­ra­ter be­sprechen.

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Viele Firmenchefs betrachten Teambuilding aus gutem Grund als bedeutendes Thema. Schließlich ist die dadurch gewonnene Motivation ein wichtiges Kapital für jedes Unternehmen. Manche Konzerne betreiben dafür hohen Aufwand. Bei durchschnittlichen Mittelständlern um die Ecke darf es gerne ein paar Nummern kleiner sein: Sie veranstalten einen Betriebsausflug in die Umgebung oder feiern ein rauschendes Betriebsfest. Allerdings verpufft der Effekt solcher gelegentlichen Highlights schnell. Nachhaltiger wäre es vielleicht, die oft tägliche Lagebesprechung in ein gemeinsames Frühstück zu verwandeln. So ließe sich das kontinuierliche Teambuilding in die Cafeteria verlagern, empfahl das Magazin „Harvard Business Review“ aufgrund einer Studie unlängst in seiner englischsprachigen Ausgabe. Was nach einer brillanten Idee klingt, wirft aber Fragen zur möglichen Steuer auf das Frühstück auf. Sowas gerät hierzulande leicht zur langwierigen Fachdebatte. Von den Steuerfallen rund ums Frühstück sollten sich Unternehmer trotzdem nicht den Appetit verderben lassen. Nur eben daran denken, Pläne fürs Frühstück mit -ihrem Steuerberater zu besprechen.

Kaf­fee und Tee al­lein: Steu­er­lich ei­ne kla­re Sache

Das tägliche oder wöchentliche Frühstück mit Mitarbeitern ist also nicht nur eine nette Geste, sondern auch nützlich für das Unternehmen. Machen Firmenchefs jedoch beim Ansatz der Kosten fürs gemeinsame Frühstück einen Fehler, wird das teuer oder beschert Ärger mit dem Finanzamt. Oft passiert gleich beides. Dem sollten Unternehmer vorbeugen. Relativ leicht ist die Antwort auf die Frage nach der Steuer bei Kosten nur für Kaffee oder Tee. Diese Aufwendungen können Unternehmer voll als Betriebsausgaben ansetzen – anders als Bewirtungskosten. Und das gilt unabhängig davon, ob die Mitarbeiter das Heißgetränk während einer betrieblichen Veranstaltung im Haus serviert bekommen oder ob es einfach in der Küche zur Verfügung steht. Schwieriger ist da mit Blick auf die Lohnsteuer der Mitarbeiter schon die korrekte Bewertung von einem gemeinsamen Frühstück.

Trockenes Brot gilt bei der Steuer nicht als Frühstück

Ob Unternehmer zum Frühstück neben Kaffee noch Brezen oder Brötchen oder etwas anderes reichen, ist mehr als reine Geschmackssache. Schon die Wahl von Beilagen oder Aufstrichen kann einen Unterschied für die steuerliche Beurteilung machen. Ist ein Frühstück beispielsweise eher karg, gilt es mit Blick auf die Steuer vielleicht gar nicht als Frühstück. Auf Dienstreisen zumindest ist etwa die Brezel kein Frühstück. Und mit Blick auf trockene Brotwaren zum Heißgetränk urteilte 2017 das Finanzgericht Münster: Auch kein Frühstück. Laut Gericht greift hierfür nicht die Verpflegungspauschale, sondern eine andere Form von Sachbezug: die Grenze von 44 Euro steuerfreien Zuwendungen pro Monat. Nur was man sich landläufig als Frühstück vorstelle, sei steuerrechtlich ein Frühstück. Dann gilt: Für die gratis überlassene Mahlzeit müssen Unternehmer die Verpflegungspauschale ansetzen. 1,77 Euro pro Frühstück gilt hierfür seit Jahresbeginn.

BFH muss über Steuer auf das Frühstück ent­scheiden

Denn der Fall über die Frage nach trockenem Brot zum Frühstück und der darauf entfallenden Steuer (Az.: VI R 36/17) liegt zur abschließenden Beurteilung derzeit beim Bundesfinanzhof (BFH) – ist also noch nicht rechtskräftig. Die Münsteraner Finanzrichter haben ihn dem obersten Gerichtshof auch wegen weitergehender Überlegungen zur Prüfung vorgelegt: Mit ihrem Urteil ist nämlich noch nicht klar, wie Unternehmer diverse andere Arten von Frühstücksleckereien steuerlich bewerten müssen. Was als Frühstück oder Mahlzeit einzustufen sei, sei von grundsätzlicher Bedeutung. Und zu entscheiden nun Sache des BFH in Karlsruhe, wo die Richter jetzt die Frühstückskarte wälzen dürften. Unternehmer sollten mit ihrem Steuerberater derweil besprechen, was für ihr Frühstück mit Mitarbeitern bei der Steuer gilt. Und insbesondere, ob beziehungsweise wie sich der Ansatz eventuell auf andere Sachbezüge auswirkt. Vielleicht ein guter Anlass für eine intensive Diskussion bei einem schönen Tässchen Kaffee oder Tee…

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Midia Nuri

ist Wirtschaftsjournalistin. Sie schreibt vor allem über nutzwertige Unternehmerthemen rund um Betriebsführung oder auch Finanzielles und Steuerliches für verschiedene Branchenzeitschriften, wie etwa den kfz-Betrieb, Die Fleischerei, Der Freie Zahnarzt, Fahrzeug + Karosserie oder auch etwa Das Dachdeckerhandwerk. Außerdem ist sie Chefredakteurin eines Newsletters von BWRMed!a zum Thema Steuern und Bilanzierung. Zu Steuer- und Finanzthemen bloggt und twittert sie derzeit sporadisch unter lady-godiva-blog.de und twitter.com/LadyGodivaBlog.

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