Politik & Verbände

Geschäftsgeheimnisgesetz zwingt Un­ter­neh­mer zum Handeln

Mit dem Ge­schäfts­ge­heim­nis­ge­setz könn­te sich die De­fi­ni­tion än­dern, was ein Ge­schäfts­ge­heim­nis ist. Und es könn­te ei­nen ak­ti­ven Schutz der Ge­schäfts­ge­heim­nis­se vor­schrei­ben. Über die Kon­se­quen­zen für ih­ren Be­trieb soll­ten Fir­men­chefs mit dem An­walt sprechen.

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Der Gesetzgeber ist bekannt für wundersame Wortschöpfungen – man denke nur an die Grundstücksverkehrsgenehmigungszuständigkeitsübertragungsverordnung. Oder die im Vergleich dazu regelrecht simple Datenschutz-Grundverordnung. Die DS-GVO hat 2018 für Aufregung gesorgt – aber eher wegen des Inhalts als der Anzahl kreativ aneinandergereihter Buchstaben. Neben anderen rechtlichen Neuerungen, die zu Jahresbeginn in Kraft traten, dürfte in den nächsten Monaten ein weiterer Buchstabensalat für erheblichen Wirbel sorgen. Bald kommt das GeschGehG, das geplante Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, abgekürzt Geschäftsgeheimnisgesetz.

Geschäfts­ge­heim­nis­ge­setz geht nicht nur um Whistleblower

Noch nichts davon gehört? Vermutlich, weil in der breiten Öffentlichkeit nur ausgewählte Aspekte des Gesetzes diskutiert werden, die besonders die Medien interessieren. Das Geschäftsgeheimnisgesetz könnte etwa einen legalen Rahmen für das so genannte Whistleblowing schaffen. Das gilt beispielsweise für den Bankangestellten, der dem Fiskus eine CD mit Steuerdaten zuspielt, damit er gegen Anleger wegen Steuerhinterziehung ermitteln kann. Das ist im Interesse aller ehrlichen Steuerzahler, aber eine verbotene Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen. Hier könnte das Geschäftsgeheimnisgesetz die Rechtslage klären. „Whistleblowing wird legal“, so die „Computerwoche“. Viele Medien sehen den Entwurf für das Geschäftsgeheimnisgesetz aber kritisch, weil es die Möglichkeiten von Journalisten zur Recherche einschränken könnte. Es kommt stets auf den Standpunkt an. Viele Betroffene haben zum Entwurf für das Geschäftsgeheimnisgesetz beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine Stellungnahme abgegeben.

Jeden Betrieb kann das Ge­schäfts­ge­heim­nis­ge­setz betreffen

Wichtig ist das Geschäftsgeheimnisgesetz nicht nur wegen der Frage, ob es das Aufdecken von Missständen durch Vorgabe klarer Regeln erleichtert oder erschwert. Folgenreich dürfte es selbst für kleine Betriebe sein, weil es die Definition ändern kann, was ein Geschäftsgeheimnis ist. Und weil es zum stärkeren Schutz solcher Geschäftsgeheimnisse zwingen kann, damit nach dem Stehlen von Informationen eine rechtliche Verfolgung möglich ist.

Praktisch bedeutsam ist, dass an Stelle eines bloßen Geheimhaltungswillens nunmehr „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“ gefordert werden. Dies setzt einerseits eine Schutzbedarfsanalyse einschließlich der Information betroffener Mitarbeiter/Geschäftspartner voraus, andererseits eine verlässliche Dokumentation solcher Maßnahmen.

Professorin Mary-Rose McGuire, geschäftsführende Direktorin des Centrums für Unternehmensrecht an der Universität Osnabrück

„intellectualproperty-magazine.de“ weist etwa darauf hin, künftig könnte laut Entwurf für das Geschäftsgeheimnisgesetz so genanntes Reverse Engineering möglich sein: „Danach ist es erlaubt, ein Geschäftsgeheimnis unter anderem durch Rückbauen oder Testen eines Produkts oder Gegenstands zu erlangen, sofern der Rückbauende oder Testende keiner Pflicht zur Beschränkung der Erlangung des Geschäftsgeheimnisses unterliegt.“ Bisher sei das im Rahmen des Patent-, Urheber- oder Wettbewerbsrechts ohne Rechtfertigungsgrund unzulässig. Die Konsequenz: Künftig müssten Unternehmer dieses Reverse Engineering durch vertragliche Regelungen etwa mit Vertriebs- oder Servicepartnern ausdrücklich ausschließen oder auf bestimmte Handlungen beschränken.

Das Geschäfts­ge­heim­nis­ge­setz zwingt zum Handeln

Auch Mary-Rose McGuire sieht Handlungsbedarf für Unternehmer: Die Inhaberin des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Recht des Geistigen Eigentums sowie deutsches und europäisches Zivilprozessrecht an der Universität Osnabrück leitet als Schutzvoraussetzungen für Know-how aus dem Entwurf für das Geschäftsgeheimnisgesetz folgendes ab: Es müsse sich um eine unternehmensbezogene Information handeln, die in relevanten Fachkreisen nicht offenkundig ist, die aufgrund ihrer Geheimhaltung von wirtschaftlichem Wert und Gegenstand angemessener Geheimhaltungsvereinbarungen ist. „Praktisch bedeutsam ist, dass an Stelle eines bloßen Geheimhaltungswillens nunmehr „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“ gefordert werden“, betont McGuire. „Dies setzt einerseits eine Schutzbedarfsanalyse einschließlich der Information betroffener Mitarbeiter/Geschäftspartner voraus, andererseits eine verlässliche Dokumentation solcher Maßnahmen.“

Geschäftsgeheimnisgesetz beeinflusst auch Personalsuche

Kribbelig werden könnte auch der Wechsel von Fach- und Führungskräften zu einem anderen Arbeitgeber. Noch werden sie mit einem bis zu zweijährigen Wettbewerbsverbot belegt und erhalten dafür eine Karenzentschädigung. Anschließend dürfen sie für den neuen Chef tätig werden, bringen dann aber nur noch veraltetes Know-how mit. Künftig, so befürchtet der Führungskräftefachverband ULA, könnte dieses System durch das Geschäftsgeheimnisgesetz untergraben werden, indem Unternehmen bestimmtes Know-how zeitlich unbefristet zum Geschäftsgeheimnis erklären. Für kleinere Betriebe wäre es damit schwieriger, leitende Angestellte von Konzernen abzuwerben und so Fachkräfte zu gewinnen – oder auch Nachfolger etwa in Form eines Management-Buy-In (MBI) zu finden.

Rasch den An­walt zum Ge­schäfts­ge­heim­nis­ge­setz befragen

Das klingt alles theoretisch und weit weg. Aber laut EU hätte das Geschäftsgeheimnisgesetz bereits Mitte vergangenen Jahres in Kraft getreten sein sollen – hier hängt Deutschland den europäischen Vorgaben weit nach. Deshalb soll das Gesetz auch ohne Übergangsfrist gelten, sobald es beschlossen ist. Das könnte schnell passieren. Jeder Unternehmer wäre also gut beraten, bereits jetzt mit seinem Anwalt zu klären, ob er vom Geschäftsgeheimnisgesetz betroffen ist und in welchen Bereichen er handeln müsste. Das könnte etwa eine klare Benennung von Geschäftsgeheimnissen sowie deren aktiven Schutz durch technische, organisatorische und vertragliche Maßnahmen sein. Auch wenn die Details für das Geschäftsgeheimnisgesetz noch nicht feststehen: Es kommt und macht dann Reaktionen erforderlich. Unternehmer sollten sich schon jetzt auf das neue Gesetz einstellen.

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Frank Wiercks

ist Mitglied der Redaktion von TRIALOG, dem Unternehmermagazin für Mittelständler, Selbständige und Freiberufler. Außerdem arbeitet er für verschiedene Wirtschafts- und Managementmagazine. Zuvor war er unter anderem Chefredakteur von handwerk magazin und Markt und Mittelstand.

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