Unternehmen & Wettbewerb

Was die Produktsicherheits-Verordnung für Unternehmer bedeutet

Die neue Produktsicherheits­verordnung (GPSR) soll dafür sorgen, dass in der EU nur sichere Produkte erhält­lich sind. Neben Her­stellern und Impor­teuren muss sich auch der Handel auf zusätz­liche Infor­mations­pflichten ein­stellen.

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 „Sicher ist sicher.“ Nirgendwo trifft dieser Ausspruch mehr zu als bei den Anforderungen an Produkte, die Kundinnen und Kunden im Handel erwerben. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Einkauf vor Ort oder online stattfindet. Schließlich will sich jeder darauf verlassen können, seine Neuanschaffungen gefahrlos nutzen oder betreiben zu können. Dafür soll nun verstärkt die neue Produktsicherheitsverordnung – auch General Product Safety Regulation (GPSR) genannt – sorgen.

Auf einen Blick

– Die Produktsicherheitsverordnung löst das Produktsicherheitsgesetz ab. Das Ziel: In der EU sollen nur sichere Produkte in den Handel kommen.

– Sie enthält Regelungen für Hersteller, Importeure und den stationären sowie den Online-Handel.

– Hersteller müssen eine Risikoanalyse durchführen und technische Unterlagen erstellen, die zehn Jahre lang aufbewahrt werden. Verändern Händler ein Produkt, können für diese ebenfalls Herstellerpflichten gelten.

– Importeure werden den EU-Herstellern gleichgestellt und müssen ebenfalls sicherstellen, dass die Produkte den Sicherheitsanforderungen entsprechen und entsprechende Angaben auf den Produkten machen. 

– Bestimmte Produktkategorien wie Spielzeug, Biozide, Arzneimittel und Antiquitäten sind von der GPSR ausgenommen.

Die neue Produktsicherheitsverordnung – kurz GPSR 

GPSR – welche Produkte sind betroffen?

Verantwortliche Person im Sinne der GPSR

Risk Assesment

Pflichten für Hersteller

Was die Produktsicherheitsverordnung für Händler vorsieht

Das müssen Importeure beachten

Fazit: Handlungsbedarf

Die neue Produktsicherheitsverordnung – kurz GPSR 

Die neue Produktsicherheitsverordnung trat am 13. Dezember 2024 in Kraft. Sie löst das bisher in Deutschland geltende Produktsicherheitsgesetz ab, dessen Grundlage die Richtlinie 2001/95/EG war. Die GPSR gilt in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ihr Ziel ist es, zu gewährleisten, dass dort nur sichere Produkte in den Verkauf gelangen.  

Produzenten unterliegen daher künftig einer Pflicht zur Risikoanalyse oder auch Risk Assesment. Wer Waren in die EU importiert, wird außerdem in Bezug auf zahlreiche Anforderungen den in der Europäischen Union ansässigen Herstellern gleichgestellt. Für den Handel folgen aus der neuen Verordnung vor allem erweiterte Informations- und Sorgfaltspflichten. Besonders betroffen sind dabei Online-Händlerinnen und -Händler. 

GPSR – welche Produkte sind betroffen? 

Die Regelungen der Produktsicherheitsverordnung umfassen grundsätzlich sämtliche Produkte, die Herstellerinnen und Hersteller sowie Importeure auf den gemeinschaftlichen Markt bringen. Das Gleiche gilt für alles, was der Handel stationär und online vertreibt. Dazu gehören auch Artikel, die im Rahmen einer Dienstleistung bereitgestellt werden.  

Ob die Produkte neu, gebraucht, repariert, aufgearbeitet oder recycelt sind, ist dabei unerheblich. Ausnahmen bestehen allerdings für solche Gegenstände, bei denen Verbraucherinnen und Verbraucher nicht erwarten können, dass sie aktuelle Sicherheitsnormen erfüllen. Dies ist immer dann der Fall, wenn sie ausdrücklich als Produkte mit Reparatur- oder Wiederaufbereitungsbedarf verkauft werden.  

Bestehen bereits andere spezifische Sicherheitsbestimmungen für bestimmte Produktkategorien, ist die GPSR nur teilweise anzuwenden. Beispiele dafür sind Spielzeug oder Biozide, für die eigene Richtlinien gelten. Ebenfalls ausgenommen sind Arzneimittel, Lebensmittel und Futtermittel. Auch lebende Pflanzen und Tiere sowie tierische Neben- und Folgeprodukte fallen nicht unter die neuen Vorschriften zur Produktsicherheit. Ebenso bleiben Beförderungsmittel und Luftfahrzeuge außen vor. 

Eine weitere Ausnahme betrifft Antiquitäten und Sammlerstücke von historischer Bedeutung. Allerdings sind beide Kategorien noch einmal konkret definiert. Damit will der Gesetzgeber verhindern, dass andere Artikel absichtlich oder unbewusst falsch in dieses Produktfeld eingruppiert werden. 

Verantwortliche Person im Sinne der GPSR 

Die neue Produktsicherheitsverordnung sieht vor, dass eine verantwortliche Person benannt werden muss. Diese stellt das Bindeglied zwischen Hersteller oder Händler und den Marktüberwachungsbehörden dar. Dabei ist sie dafür verantwortlich, alle wesentlichen Unterlagen bereitzuhalten. Dazu zählen vor allem die EU-Konformitätserklärung und die technische Dokumentation.

Bei allen notwendigen Maßnahmen arbeitet die verantwortliche Person mit den zuständigen Behörden zusammen. Sie erledigt die Meldepflichten und leitet die erforderlichen Unterlagen weiter. Außerdem sorgt sie dafür, alle relevanten Informationen über den Zeitraum von zehn Jahren zu archivieren.  

Risk Assesment

In der GPSR dient das Risk Assesment dazu, mögliche Risiken zu erkennen. Darauf aufbauend gilt es, geeignete Maßnahmen zu deren Minimierung zu definieren und umzusetzen. Vorgaben zur Methodik der Risikoanalyse und zum Umfang der Dokumentation enthält die neue Produktsicherheitsverordnung allerdings nicht. Beides liegt daher in der Verantwortung der Hersteller sowie der dazu verpflichteten Händler und Importeure.

Als Grundlage für die Bewertung der Produkte können jedoch zahlreiche Punkte dienen. Dazu zählen Produkteigenschaften wie Aussehen, technische Merkmale, Zusammensetzung und Verpackung. Das Gleiche gilt für die Aufmachung der Ware und ihre Etikettierung. Auch geeignete Warnhinweise für Altersbeschränkungen bezüglich der Nutzung oder des sicheren Betriebs helfen bei der Einordnung. Ebenso relevant können mögliche Beeinflussungen bei der üblichen Verwendung zusammen mit anderen Artikeln oder Merkmale in Bezug auf Cybersicherheit sein. 

Pflichten für Hersteller 

Für die Durchführung der internen Risikoanalyse sind die Herstellerinnen und Hersteller bei jedem Produkt verantwortlich. Zudem sind sie verpflichtet, technische Unterlagen zu erstellen und zehn Jahre lang für die Marktüberwachungsbehörden bereitzuhalten. Zu den verpflichtenden Inhalten zählen allgemeine Angaben wie der Name und die Anschrift des Produzenten. Anzugeben sind außerdem die Bezeichnung und die Adressen aller am Entwurf und an der Produktion beteiligten Betriebsstandorte. 

Zusätzlich zu diesen Ausführungen müssen die Unterlagen die Beschreibung des Produkts sowie dessen Kennzeichnung zum Beispiel durch eine Seriennummer umfassen. Zu nennen sind ebenso die Vorschriften und technischen Normen, denen der Artikel entspricht. Hinzu kommen Angaben über die Eigenschaften, die für die Sicherheitsbewertung relevant sind. Dazu zählen Informationen über mögliche Wechselwirkungen mit anderen Produkten, Merkmale in Bezug auf die Cybersicherheit und adaptive Funktionen.  

Bei der Dokumentation kommt es darauf an, sämtliche Einsatzmöglichkeiten im Blick zu behalten. Das heißt: Auch Eigenschaften oder Nutzungsformen, die nur einzelne Gruppen von Verbraucherinnen und Verbrauchern betreffen, sind zu nennen. Könnten Einzelne ein Produkt anders verwenden, als es seiner Bestimmung entsprechen würde, müssen Hersteller zudem einen bildlichen Hinweis beifügen. 

Was die Produktsicherheitsverordnung für Händler vorsieht 

Wichtig zu wissen ist, dass auch der Handel von Herstellerpflichten betroffen sein kann. Dies gilt dann, wenn Händlerinnen und Händler Artikel unter eigenem Namen oder einer eigenen Handelsmarke vertreiben. Nehmen sie wesentliche Veränderungen an einem Produkt vor, die sich auf dessen Sicherheit auswirken, werden sie entsprechend der Vorschriften ebenfalls wie Produzenten behandelt.

Grundsätzlich besteht für den Handel die Pflicht zu prüfen, ob die wesentlichen Angaben zur Produktidentifikation und zum Hersteller auf dem Artikel vorhanden sind. Dazu zählen Ausführungen über den Produzenten mit Namen und Handelsnamen oder -marke sowie dessen Postanschrift und eine E-Mail-Adresse. Befindet sich der Sitz des Herstellers nicht in der Europäischen Union, ist stattdessen sein verantwortlicher Vertreter in der EU mit den entsprechenden Daten anzugeben.

Einige Regelungen zur Produktsicherheit richten sich ausdrücklich an den Online-Handel, der Informationen zur Identifikation der Artikel zur Verfügung stellen muss. Dies kann zum Beispiel durch Abbildung des Produkts erfolgen. Gibt es Warnhinweise in Bezug auf die Nutzung, sind diese ebenso anzugeben wie vorhandene Sicherheitsinformationen. Alle verpflichtenden Angaben müssen Onlineshops eindeutig und gut sichtbar anzeigen. Zu beachten ist dabei, dass eine Verlinkung auf externe Quellen wie Webseiten des Herstellers diesen Anforderungen nicht genügt. Daraus folgt, dass Online-Händlerinnen und -Händler sämtliche Daten auf ihrer Plattform direkt hinterlegen müssen.  

Das müssen Importeure beachten 

Bei der Einfuhr von Produkten in den Bereich der Europäischen Union haben Importeure zahlreiche Pflichten zu beachten, die sie den EU-Herstellern gleichstellen. So müssen sie gewährleisten, dass der Artikel dem allgemeinen Sicherheitsgebot entspricht. Vorgeschrieben ist außerdem die Überprüfung der internen Risikoanalyse und der technischen Dokumentation. Wie Herstellerinnen und Hersteller müssen auch Importeure die Unterlagen über einen Zeitraum von zehn Jahren aufbewahren. 

Neben den Kontaktdaten des Produzenten müssen auch die entsprechenden Angaben des Importeurs auf dem Produkt genannt werden. Zusätzlich ist der Kommunikationskanal des Herstellers zu prüfen und ein Beschwerdemanagement einzurichten. Anweisungen und Sicherheitsinformationen müssen dem Artikel beiliegen und in verständlicher Sprache formuliert sein. Auf dem deutschen Markt gilt zudem, dass die Ausführungen auf Deutsch vorliegen müssen. 

Fazit: Handlungsbedarf

Mit der GPSR kommen auf Hersteller, den Handel und Importeure weitere Informationspflichten zu. Wer die Vorgaben nicht umsetzt, geht das Risiko einer Abmahnung ein. Dies gilt jedoch nur für Produkte, die nach dem Inkrafttreten der neuen Produktsicherheitsverordnung am 13. Dezember 2024 auf den Markt gebracht wurden oder werden. Händlerinnen und Händler, die Artikel über Online-Marktplätze verkaufen, sollten außerdem beachten: Auch diese Plattformen verpflichten sie dazu, die entsprechenden Regelungen einzuhalten.

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Martina Schäfer

ist Wirtschaftsjournalistin. Neben Finanz- und Steuerthemen gehören vor allem die Bereiche Marketing und Social Media zu ihren Schwerpunkten. Dabei schreibt sie für Online- und Offline-Medien wie das Handelsblatt oder das IHK-Magazin „Die Wirtschaft“. Außerdem gibt sie ihr Wissen im PR-Studiengang der Freien Journalistenschule sowie in Seminaren und Workshops weiter.

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