Unternehmen & Wettbewerb

Gesetzliche Änderungen 2025

Mit der geforderten Digita­li­sie­rung geht es 2025 voran. Dafür sorgen neue Rege­lungen aus dem Büro­kratie­ent­lastungs­gesetz (BEG) IV. Aber auch neue Werte müssen Unter­nehmen in diesem Jahr berück­sichtigen.

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Jedes Jahr aufs Neue bringt der Jahreswechsel wieder zahlreiche rechtliche und steuerliche Änderungen und Anpassungen mit sich – so auch 2025. Auf weitere Gesetzesänderungen müssen Unternehmen sowie Verbraucherinnen und Verbraucher sich vermutlich nach der Bundestagswahl im Februar einstellen. Gesprächsbedarf mit Ihrer Rechtsanwalts- oder Steuerkanzlei dürfte daher vorhanden sein. 

Elektronische Rechnung  

Seit dem 1. Januar 2025 ist der Empfang von elektronischen Rechnungen – kurz E-Rechnung – Pflicht. Betroffen ist davon jedoch nur das B2B-Geschäft. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um einen Haupt- oder Nebenerwerb handelt. Voraussetzung ist, dass sowohl der Leistungserbringer als auch der Leistungsempfänger ihren Sitz in Deutschland haben. Die Größe der Unternehmen spielt dabei keine Rolle. In Bezug auf die Rechnungsstellung können Unternehmerinnen und Unternehmer Übergangsfristen in Anspruch nehmen. Ausnahmen zur E-Rechnungsstellung sind im Gesetz geregelt.

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Verkürzte Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege  

Anders als bisher beträgt die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege ab 2025 nicht mehr zehn, sondern nur noch acht Jahre. Dies gilt für alle Belege, deren Aufbewahrungsfrist am Tag nach Verkündung des Gesetzes noch nicht abgelaufen ist. Steuerrechtlich werden die Fristen ebenfalls angepasst. Für andere Unterlagen wie zum Beispiel Jahresabschlüsse gelten jedoch weiter die bestehenden Regelungen. 

Textform im Arbeitsverhältnis 

Arbeitsverträge können ab 2025 in Textform verfasst und per E-Mail oder anderen digitalen Kommunikationsmitteln gesendet werden. Das Gleiche gilt für alle weiteren Vertragsbedingungen eines Arbeitsverhältnisses, die nach dem Nachweisgesetz aufzubewahren sind. Auch bei Vereinbarungen zur Überlassung im Leiharbeitsbereich reicht die Textform künftig aus. Voraussetzung ist, dass die digitale Kommunikation für den Empfänger oder die Empfängerin zugänglich, speicherbar und ausdruckbar ist. Außerdem muss der Arbeitgeber dazu auffordern, dass der Arbeitnehmer den Erhalt des Dokuments bestätigt. 

Erleichterung durch BEG IV bei Antrag auf Elternzeit  

Erleichterungen sieht das Bürokratieentlastungsgesetz IV auch für Beschäftigte vor, wenn sie ihren Anspruch auf Elternzeit und eine verringerte Arbeitszeit einreichen wollen. Auch dafür genügt künftig die Textform.

Meldepflichten für elektronische Kassensysteme  

Seit dem 1. Januar 2025 besteht für Unternehmen die Möglichkeit, Kassensysteme sowie zertifizierte technische Sicherheitseinrichtungen (TSE) elektronisch bei der Finanzverwaltung zu melden. Die Verpflichtung dazu folgt im Jahresverlauf. Das heißt: Kassensysteme, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden, sind bis Ende Juli 2025 zu melden. Werden Geräte zu einem späteren Zeitpunkt angeschafft, müssen sie danach innerhalb eines Monats gemeldet werden. Das Gleiche gilt, wenn ein Kassensystem außer Betrieb genommen wird. 

Mindestausbildungsvergütung gestiegen 

Mit Beginn des Jahres ist die Mindestvergütung für Auszubildende gestiegen. Im ersten Ausbildungsjahr beträgt sie nun 682 Euro, im zweiten 805 Euro, im dritten 921 Euro und im vierten 955 Euro. Nicht tariflich gebundene Betriebe müssen zusätzlich beachten, dass sie bei der Ausbildungsvergütung die in ihrer Branche und Region im Tarifvertrag vereinbarten Sätze maximal um 20 Prozent unterschreiten dürfen. Ist der Ausbildungsbetrieb tarifgebunden, muss er mindestens die tariflich vereinbarte Vergütung zahlen. Sieht der Tarifvertrag eine Ausbildungsvergütung unterhalb der Mindestvergütung vor, dürfen Mitgliedsbetriebe sich an den Vertrag halten.  

Mindestlohn und Minijob-Grenzen  

Ab Januar 2025 steigt der Mindestlohn von 12,41 Euro auf 12,82 Euro. Auch die Minijob-Grenze wird angehoben und liegt seit dem Jahreswechsel bei 556 Euro. Die Jahresverdienstgrenze erhöht sich zudem auf 6.672 Euro. 

Anhebung von Freibeträgen  

Ab diesem Jahr wird der Grundfreibetrag auf 12.096 Euro angehoben. Der Kinderfreibetrag beträgt dann 6.672 Euro. Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung steigt auf 3.745 Euro. Außerdem steigt die Freigrenze beim Solidaritätszuschlag auf 19.950 Euro 

Beitragsbemessungsgrenzen angehoben 

Ab 2025 gelten die Beitragsbemessungsgrenze und die Bezugsgröße bundeseinheitlich. Entsprechend der Einkommensentwicklung sollen die Werte angehoben werden. So ist die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenkasse auf 5.512,50 Euro (brutto) gestiegen. Die Versicherungspflichtgrenze für einen Wechsel in die private Krankenversicherung liegt nun bei 73.800 Euro Jahresgehalt. Als Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosen- und Rentenversicherung gilt nun der Betrag von 8.050 Euro. 

Neue Sachbezugswerte für 2025  

Der Monatswert für Verpflegung beträgt ab dem 1. Januar 2025 333 Euro. Für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten sind für ein Frühstück 2,30 Euro, für ein Mittag- oder Abendessen 4,40 Euro anzusetzen. Der Monatswert für Unterkunft und Miete wird auf 282 Euro angehoben.  

Wegfall der ermäßigten Besteuerung im Lohnsteuerabzugsverfahren  

Ab dem 1. Januar 2025 werden mehrjährige Bezüge nicht mehr nach der sogenannten Fünftelregelung ermäßigt besteuert. Dies wurde im Wachstumschancengesetz festgelegt. Stattdessen werden diese Bezüge auf der Lohnsteuerbescheinigung 2025 gesondert in den Zeilen 9 – bei Versorgungsbezügen – und 10 ausgewiesen. Die ermäßigte Besteuerung kann danach im Rahmen der Einkommensteuerjahresveranlagung durch einen Antrag beim Finanzamt angefordert werden. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ergeben sich somit keine Nachteile. Arbeitgeber profitieren dagegen vom Wegfall des Haftungsrisikos. 

Grundsteuer  

Die Grundsteuer wurde für jedes Grundstück und jedes Haus neu bewertet. Bei der Berechnung greifen die verschiedenen Bundesländer jedoch auf unterschiedliche Regelungen zurück. Die Änderung erfolgte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2018. Erstmals fällt die neue Grundsteuer nun zum 1. Januar 2025 an. Bis Ende Januar 2023 musste dazu jeder Immobilieneigentümer eine Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte abgeben. Wer diese noch nicht eingereicht hat, sollte dies zeitnah nachholen. Denn die zuständigen Finanzämter können dazu jetzt Verspätungszuschläge oder Zwangsgelder erheben. Den Hebesatz für die Grundsteuer legen jedoch die Gemeinden fest.  

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz  

Am 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz in Kraft. So sind künftig zum Beispiel Websites unter bestimmten Voraussetzungen barrierefrei zu gestalten. Dies gilt für alle Unternehmen, die Produkte verkaufen. Dienstleisterinnen und Dienstleister sind erst ab einem Jahresumsatz von mehr als zwei Millionen Euro betroffen. Wer mehr als zehn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt, muss ebenfalls die Vorgaben der neuen Regelungen einhalten. 

Änderung des Postgesetzes  

Nach dem neuen Postgesetz dürfen Briefe ab 2025 länger unterwegs sein. Statt bisher nach zwei Tagen müssen 95 Prozent der Briefe künftig erst nach drei Tagen bei ihrem Adressaten ankommen. Dies hat Auswirkungen auf die Zugangsfristen bei Verwaltungsakten. Galt dabei bisher die sogenannte Dreitagesfiktion, ist es nun eine Viertagesfiktion. So geht die Verwaltung zum Beispiel bei einem Steuerbescheid davon aus, dass er seinen Empfänger vier Tage nach dem Absenden erreicht. Ab diesem Tag gilt er als bekanntgegeben und die Einspruchsfrist beginnt zu laufen.

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Martina Schäfer

ist Wirtschaftsjournalistin. Neben Finanz- und Steuerthemen gehören vor allem die Bereiche Marketing und Social Media zu ihren Schwerpunkten. Dabei schreibt sie für Online- und Offline-Medien wie das Handelsblatt oder das IHK-Magazin „Die Wirtschaft“. Außerdem gibt sie ihr Wissen im PR-Studiengang der Freien Journalistenschule sowie in Seminaren und Workshops weiter.

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