Arbeitsrecht & Soziales

Die Vor­tei­le vom Werkvertrag ge­gen­über dem Dienstvertrag

Auftrag­neh­mer kön­nen per Dienst­ver­trag oder Werk­ver­trag tä­tig sein. Bei­des hat Vor­tei­le und Nach­teil­e. Da­her ist an­walt­li­cher Rat sinn­voll. Un­ter­neh­men soll­ten nie oh­ne Rück­spra­che mit Rechts­ex­per­ten ent­spre­chen­de Ver­ein­ba­rungen un­terzeichnen.

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Unternehmer können Aufträge nicht nur von den eigenen Beschäftigten ausführen lassen, sondern auch – etwa über einen Werkvertrag – durch selbstständig Tätige, Freiberufler oder gleich ein ganzes Team eines Subunternehmens. Möglich macht dies das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), auf das die Definition vom Werkvertrag zurückgeht. Vertraglich lassen sich Aufträge dabei wahlweise per Dienstvertrag oder Werkvertrag vereinbaren – je nachdem, was besser passt. Der Anwalt oder die Anwältin sollte für den Betrieb prüfen, welche Vorteile und Nachteile sich bei der Betrachtung von Dienstvertrag vs. Werkvertrag für den jeweiligen Zweck ergeben. Auftraggeber sollten immer von Fachleuten klären lassen, ob sich für einen Auftrag eher ein Dienstvertrag oder ein Werkvertrag eignet, denn es geht hier um juristische Details von großer Tragweite, etwa um die Frage der Gewährleistung. Auch generell ist der Werkvertrag ein wichtiges Thema für jede selbstständige Tätigkeit – er kann etwa für den Unterschied zwischen Selbstständigkeit oder Scheinselbstständigkeit entscheidend sein.

Werkvertrag vs. Dienstvertrag – die Haupt­un­terschiede

Die Vorteile und Nachteile bei der Betrachtung von Dienstvertrag vs. Werkvertrag abzuwägen, sollte eigentlich relativ einfach sein. Entscheidend ist, was der Auftraggeber gern vom Auftragnehmer erwerben würde – und, was er einzubringen bereit und in der Lage ist. Unabhängig davon, ob Unternehmen selbstständig Tätige, Freiberufler oder Subunternehmen beauftragen wollen, liegt der augenfälligste Unterschied im Vertragsgegenstand. Beim Werkvertrag schuldet der Auftragnehmer dem Kunden oder der Kundin einen ganz bestimmten Erfolg. Das ist eben das vereinbarte Werk, das gegen Honorarzahlung erstellt werden soll. Beim Dienstvertrag schuldet der Auftragnehmer dagegen kein komplettes Werk, sondern muss nur die vereinbarte Leistung zu den vereinbarten Konditionen erbringen. Zwischen diesen beiden Varianten gibt es einen wichtigen und nicht ganz so augenfälligen, aber folgenreichen Unterschied. Die Projektverantwortung trägt beim Werkvertrag der Auftragnehmer, während sie beim Dienstvertrag in der Hand des Auftraggebers liegt.

Rechtsfol­gen von Dienstvertrag vs. Werkvertrag vari­ieren

Beim Dienstvertrag steht das Tätigwerden nach bestem Wissen und Gewissen im Mittelpunkt der Vereinbarung. Einen Erfolg garantiert der Dienstvertrag im Gegensatz zum Werkvertrag nicht – nur eine Tätigkeit im Gegenzug für die ausgehandelte Vergütung. Tritt der gewünschte Erfolg nicht ein, ist es für den Kunden schwierig, Ansprüche zu erheben. Schadensersatz und Rücktritt sind im Einzelfall möglich, wenn der Auftragnehmer bei seiner Tätigkeit eine Pflichtverletzung begeht. Der Dienstvertrag gesteht beiden Vertragspartnern grundsätzlich das gleiche Kündigungsrecht zu – beispielsweise einen Monat Kündigungsfrist. Den Werkvertrag dagegen darf nur der Auftraggeber jederzeit kündigen – der angeheuerte Experte braucht dafür einen wichtigen Grund. Wer die Vorteile und Nachteile von Werkvertrag beziehungsweise Dienstvertrag abwägen will, sollte mit dem Anwalt oder der Anwältin unbedingt die Gewährleistung besprechen. Wie im Kaufrecht, gibt der Werkvertrag dem Kunden umfassende Mängelgewährleistungsrechte, falls das vereinbarte Werk letztlich Mängel aufweist. Das BGB sieht für diesen Fall eventuell Schadensersatz, Minderung oder gar einen Rücktritt vom Vertrag vor.

Das gilt grund­sätz­lich für den Dienstvertrag

Ein typischer Dienstvertrag ist neben dem Arbeitsvertrag für einen Angestellten der freie Honorarvertrag mit einem Arzt oder Journalisten. Auch Unterrichtsverträge etwa für Fernunterricht oder der Mobilfunkvertrag sind Dienstverträge, auch mancher Vertrag mit einem IT-Dienstleister. Der Dienstvertrag mit einem Selbstständigen oder Freiberufler wird auch oft als Honorarvertrag bezeichnet. Der Dienstverpflichtete schuldet dem Kunden dabei vertragsgemäß die Leistung oder Arbeitshandlung. Die Details regelt das Bürgerliche Gesetzbuch für den Dienstvertrag in §611 bis §630. Neben der Vergütung und deren Fälligkeit regelt das BGB auch Pflichten für den Fall eines Betriebsübergangs sowie Fragen rund um Dienstpflichtverletzungen. Die Beendigung des Vertrags inklusive Kündigungsfristen oder eine stillschweigende Verlängerung gehört ebenfalls dazu.

Diese In­hal­te ge­hören in ei­nen Dienstvertrag

Einen Dienstvertrag oder auch Honorarvertrag können Unternehmer und Unternehmerinnen mit haupt- oder nebenberuflich Selbstständigen, Freiberuflern oder auch anderen Betrieben schließen. Der Gesetzgeber hat zwar – im BGB deutlich spürbar – vorzugsweise Angestellte hierfür im Auge. Der Arbeitsvertrag mit einem Festangestellten ist also aus Sicht des Gesetzgebers quasi Standard. Abweichungen von der Festanstellung sind jedoch auch mit dem Dienstvertrag möglich – und auch durchaus üblich. Der Anwalt oder die Anwältin hilft, Vorteile und Nachteile von Dienstvertrag vs. Werkvertrag abzuwägen. Ganz wichtig: Soll dann ein Dienstvertrag geschlossen werden, hilft er, die Falle Scheinselbstständigkeit zu umgehen. Die schnappt gerade beim freien Honorarvertrag leicht zu. Anwälte kennen die Definition von selbstständig tätigen Auftragnehmern und Scheinselbstständigen. Sie können Verträge so gestalten, dass sie nicht nur rechtssicher sind, sondern auch einer Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung standhalten. Folgende Inhalte gehören grundsätzlich in den Dienstvertrag:

  • Art, Umfang und Regelmäßigkeit der auszuführenden Dienstleistung,
  • Höhe, Umfang und Regelmäßigkeit der Vergütung,
  • Zeit und Ort der Leistungserbringung,
  • Schweigepflicht und Wettbewerbsverbot,
  • Vertragsdauer und Kündigung,
  • Branchenspezifische Klauseln,
  • Art, Umfang, Ort und Zeitdauer der Dienstleistung,
  • Entgelt sowie Zahlungsmodalitäten
  • Angaben zu erforderlichen Zusatzleistungen.

So sind Dienstvertrag und Ar­beits­ver­trag ab­zugrenzen

Der Dienstvertrag kann auch mit einem Arbeitnehmer geschlossen werden. Um die Falle Scheinselbstständigkeit zu umgehen, müssen Unternehmen darauf achten, ihren mit einem Freiberufler oder Selbstständigen geschlossenen Dienstvertrag oder Honorarvertrag wirksam davon abzugrenzen. Wichtigstes Abgrenzungskriterium hat das Bundesarbeitsgericht höchstrichterlich mit Verweis auf §84 I 2 HGB (Handelsgesetzbuch) festgelegt: Danach ist selbstständig, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Nach der Rechtsprechung des BAG (Az.:9AZR102/20) ist dagegen Arbeitnehmer, wer

  • die Arbeitszeit nicht selbst/frei einteilen kann,
  • seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt,
  • Vorgaben und Weisungen in der Arbeits-/Aufgabendurchführung erhält,
  • die Leistung persönlich erbringen muss,
  • in die Betriebsorganisation mit eingebunden ist,
  • Urlaub und/oder Sozialversicherungsentgelte erhält.

Unternehmer oder Unternehmerinnen sollten mit ihrem Anwalt ausführlich über Vorteile und Nachteile sowie Risiken von Dienstvertrag vs. Werkvertrag sprechen. Den Vertrag sollte er für sie aufsetzen – oder gegenlesen, falls vom Vertragspartner ausgefertigt.

Der Werkvertrag gibt dem Auftragnehmer die Verantwortung

Anders als gemäß Dienstvertrag schuldet der Auftragnehmer oder die Auftragnehmerin dem Kunden mit einem Werkvertrag nicht Zeit und Leistung. Ein Werkvertrag sieht laut Definition die Herstellung einer bestimmten Sache für den Kunden vor. Der Werkunternehmer oder die Werkunternehmerin verpflichtet sich also, für den Besteller ein Werk herzustellen. Dieser wiederum verpflichtet sich im Gegenzug dazu, hierfür eine Vergütung zu entrichten. Anders als beim Dienstvertrag handeln Auftragnehmer mit Werkvertrag immer selbstständig – auch Freiberufler oder im Hauptberuf als Arbeitnehmer beschäftigte Dienstleister. Die Abgrenzung zur Scheinselbstständigkeit ist beim Werkvertrag in der Regel klarer als beim Dienstvertrag. Der Auftragnehmer handelt im Rahmen eines Werkvertrags unternehmerisch selbstständig. Er entscheidet also selbst, wie er das vereinbarte Werk vollbringt – etwa wie viele Leute mit welchem Zeitaufwand die Arbeit erledigen. Die Inhalte und Details des Werksvertragsrechts regeln §631 bis §650 BGB.

Der Werkvertrag lässt sich leich­ter kündigen

Anders als den Dienstvertrag, kann der Auftraggeber den Werkvertrag jederzeit kündigen. Dafür braucht es auch keinen Kündigungsgrund. Das unternehmerische Risiko ist für Auftragnehmer also umfassender als beim Dienstvertrag. Der Verdacht der Scheinselbstständigkeit kommt beim Werkvertrag deshalb weniger wahrscheinlich auf. Für den Kunden oder die Kundin liegt einer der großen Vorteile vom Werkvertrag vs. Dienstvertrag in der operativen Entlastung. Er oder sie ist nicht in die Erstellung des Werks einbezogen, benötigt also weder eigene Expertise, noch die nötigen Ressourcen. Der Werknehmer oder die Werkunternehmerin, also die Fremdfirma, ist allein für das Werk verantwortlich ist. Mit dem Werkvertrag verpflichtet sich der Anbieter, dem Auftraggeber das Werk im vereinbarten Zustand zum vereinbarten Zeitpunkt bereitzustellen.

Das regelt das BGB zum Thema Werkvertrag

Einen Werkvertrag können Unternehmen und auch Privatleute mit Dienstleistern abschließen. Etwa über Reparaturen am Auto, den Bau eines Hauses oder Firmengebäudes oder auch die Erstellung eines Gutachtens. Geregelt ist der Werkvertrag in §631 bis §650 BGB. Die Vorgaben umfassen neben den vertragstypischen Pflichten und Modalitäten der Vergütung auch umfangreiche Regelungen zum Thema Mängel und Nacherfüllung. Damit verbunden ist auch das Recht auf Minderung, Kündigung bei unterlassener Mitwirkung bis hin zur Anwendung des Kaufrechts. Folgende Merkmale sind typisch für einen Werkvertrag:

  • Es liegt eine einmalige Leistung vor,
  • Umfang und Zeitpunkt der Abnahme wurden vorher vereinbart,
  • liegen keine wesentlichen Mängel vor, muss der Auftraggeber die Leistung/das Werk abnehmen,
  • das Risiko und somit die Haftung bei Nichterfüllung trägt der Werkhersteller,
  • der Werklohn richtet sich nach dem Werk selbst (beispielsweise Zeitaufwand, Pauschalpreis oder Einheitspreis).

Diese Inhalte gehören in einen Werkvertrag

Unternehmer können den Werkvertrag sowohl mündlich als auch schriftlich schließen – laut BGB ist beides rechtswirksam. Besser ist allerdings natürlich wie stets bei Verträgen die Schriftform sowie die ausführliche Rücksprache mit dem Anwalt oder der Anwältin. Das gilt natürlich auch für vertragliche Regelungen in anderer als der formellen Vertragsform, wie etwa eine Auftragsbestätigung oder Leistungsbeschreibung. Der Werkvertrag sollte folgende Punkte enthalten:

  • Vertragsparteien,
  • Vertragsgegenstand wie zum Beispiel eine detaillierte Aufgabenbeschreibung oder Abgabetermin,
  • Werklohn,
  • Leistungsort,
  • Zahlungsvereinbarung,
  • Haftung und Gewährleistung,
  • Nutzungsrecht,
  • Kündigung,
  • Formalitäten wie Ort, Datum und Unterschrift beider Parteien.

Die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs für den Werkvertrag sind wesentlich umfassender als die für den Dienstvertrag. Zahlreiche Details legt das BGB zusätzlich in eigenen Kapiteln für Bereiche des Werkvertragsrechts wie Bau-, Architekten- oder Ingenieur- sowie Bauträgerverträge fest. Auch rund um Reise-, Makler- oder Finanzierungsverträge sowie etwa Ehevermittlung oder Eigenheimkaufverträge finden sich gesetzliche Regelungen in §650 bis §675 BGB.

Weitere Informationen zum Thema Leistungsbeschreibung liefert folgendes Video:

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Midia Nuri

ist Wirtschaftsjournalistin. Sie schreibt vor allem über nutzwertige Unternehmerthemen rund um Betriebsführung oder auch Finanzielles und Steuerliches für verschiedene Branchenzeitschriften, wie etwa den kfz-Betrieb, Die Fleischerei, Der Freie Zahnarzt, Fahrzeug + Karosserie oder auch etwa Das Dachdeckerhandwerk. Außerdem ist sie Chefredakteurin eines Newsletters von BWRMed!a zum Thema Steuern und Bilanzierung. Zu Steuer- und Finanzthemen bloggt und twittert sie derzeit sporadisch unter lady-godiva-blog.de und twitter.com/LadyGodivaBlog.

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