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Unternehmen soll­ten ih­re Verkehrs­sicherungs­pflicht ernst nehmen

Die Verkehrs­si­che­rungs­pflicht trifft al­le Un­ter­neh­men. Ei­gen­tü­mer und Mie­ter müs­sen Ri­si­ken im Ge­bäu­de und auf dem Fir­men­ge­län­de mi­ni­mie­ren. Weil die ge­setz­li­chen Vor­gaben schwam­mig sind, soll­ten die Pflich­ten des Un­ter­neh­mens an­walt­lich über­prüft werden.

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Das Internet ist gefühlt halbvoll mit vermeintlich lustigen Videos. Erwachsene oder Kinder laufen gegen Glastüren, stoßen sich den Kopf, stürzen in die Tiefe. Doch was das Publikum zum Lachen bringt, ist im realen Leben selten komisch. Spätestens dann nicht mehr, wenn sich jemand ernsthaft verletzt. Geschieht so ein Unfall in einem Unternehmen, das seine Verkehrssicherungspflichten missachtet hat, drohen massive Haftungsrisiken. Ob auf der Baustelle, in einer Werkstatt, einem Vergnügungspark, im Gebäude oder vor dem Firmengelände – Unternehmen müssen im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht für naheliegende Risiken sinnvolle Sicherheitsvorkehrungen treffen, und zwar nicht nur als Eigentümer, sondern auch als Mieter. Beschäftigten, Kunden, Besuchern oder Passanten darf kein Schaden aus einem für sie unerwarteten Risiko entstehen. Die unter den Oberbegriff Verkehrspflicht fallenden Anforderungen sind gesetzlich nicht detailliert geregelt und unterliegen oft Auslegungen. Deshalb sollten Unternehmer und Unternehmerinnen mit rechtlichem Rat und technischen Empfehlungen von Experten oder Expertinnen ihre diversen Verkehrssicherungspflichten prüfen und erfüllen.

Verkehrssicherungspflicht für Unternehmen – darum geht es

Unternehmen sollten öfter eine Risikobegehung vornehmen

Die Rechtsprechung zu Verkehrssicherungspflichten ist vielfältig

Verkehrssicherungspflicht können Unternehmen kaum abwälzen

Kunden und Mitarbeiter gegen untypische Risiken schützen

Verkehrssicherungspflicht erfasst kein gewöhnliches Lebensrisiko

Nicht an jedes Unternehmen sind die Erwartungen gleich hoch

Bei Unternehmen handelt es sich meistens um Fahrlässigkeit

Verkehrssicherungspflicht bedeutet Geschäftsführerhaftung

Versicherungen helfen bei den Verkehrssicherungspflichten

Verkehrssicherungspflicht für Unternehmen – darum geht es

Verkehrssicherungspflicht – das klingt nach Warndreieck auf der Autobahn und trifft die Sache natürlich auch in gewisser Weise. Das Thema ist jedoch viel umfassender. Im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht müssen Unternehmen das Leben und die Gesundheit sowie das Eigentum der Personen im von ihnen verantworteten Bereich vor Gefahren schützen – im Gebäude wie auch auf dem Firmengelände, als Eigentümer ebenso wie als Mieter. Am bekanntesten dürfte in diesem Zusammenhang die Räum- und Streupflicht bei Schnee und Glatteis sein. Aber auch andere Verkehrssicherungspflichten treffen den Chef oder die Chefin. Gesetzlich ist die Verkehrspflicht nur sehr unpräzise geregelt. §823 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) legt kurz und allgemein fest, dass derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen verletzt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet ist. Versicherungen sind und bleiben deshalb für alle Unternehmen ein wichtiges Thema.

Unternehmen sollten öfter eine Risikobegehung vornehmen

Natürlich sind die spezifischen Sicherheitsbestimmungen von Branche zu Branche unterschiedlich. Über diese meistens sehr genauen Vorgaben hinaus gibt es allerdings noch allgemeine Verkehrssicherungspflichten, die jedes Unternehmen im Gebäude und auf dem Firmengelände betreffen. Zwar sind Eigentümer oder Nutzer eines Ladenlokals, einer Werkstatt, eines Büros oder eines Firmenparkplatzes im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht verpflichtet, Schutz vor jedem noch so abseitigen Risiko zu bieten. Doch als Maßstab gilt, was – juristisch formuliert – verständige, umsichtige, vorsichtige und gewissenhafte Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer in einer vergleichbaren Situation für ausreichende und zumutbare Sicherheitsvorkehrungen halten würden. Wer den Betrieb nach möglichen Gefahrenquellen absucht und sie beseitigt oder sichert, erfüllt in der Regel die Verkehrspflicht des Unternehmens. Die Quintessenz zahlreicher Gerichtsverfahren: Unternehmen müssen besuchende oder passierende Personen insbesondere vor unerwarteten und untypischen Risiken bewahren. Denn diese sind besonders tückisch. Bei der Beurteilung, was solche Risiken sind, empfiehlt es sich, unbedingt Expertenrat einzuholen, etwa bei der Berufsgenossenschaft oder einer Anwaltskanzlei.

Die Rechtsprechung zu Verkehrssicherungspflichten ist vielfältig

Wenden Unternehmen naheliegende Risiken nicht ab, handeln sie mit Blick auf ihre Verkehrssicherungspflicht fahrlässig. Damit machen sie sich laut §823 Absatz 1 des BGB möglicherweise schadenersatzpflichtig. Die aus dieser Rechtsgrundlage entstehenden Verkehrssicherungspflichten sind nicht konkret festgelegt. Sie hängen vom Einzelfall ab und sind ebenso vielfältig, wie generell mögliche Risiken im Geschäftsleben. Die Verkehrssicherungspflicht kann die Grube einer Baustelle auf dem Firmengelände betreffen, die Unternehmen wirkungsvoll gegen Sturzgefahr sichern müssen. Sie kann für die lose Treppenstufe am Gebäude gelten, die Eigentümer reparieren lassen sollten, damit niemand stolpert. Auf einer Glastür kann ein Aufkleber erforderlich sein, damit niemand dagegen läuft. Die Verkehrspflicht zu erfüllen, kann auch bedeuten, den zusätzlichen Haltegurt hinten im Lieferwagen zu benutzen, der die Ladung sicher befestigt. Oder im Ladenlokal oder Treppenhaus das Schild „Vorsicht Rutschgefahr“ nach dem Wegwischen einer Verunreinigung aufzustellen. Je nach Branche sind die Sicherheitsbestimmungen zahlreich. Viele Vorgaben haben aber erst Gerichte anhand von Einzelfällen konkretisiert.

Verkehrssicherungspflicht können Unternehmen kaum abwälzen

Bei der Verkehrssicherungspflicht gilt für Unternehmen der Grundsatz: Wer eine Gefahrenquelle schafft, vorhält oder in sonstiger Weise hierfür verantwortlich ist, muss Schutzmaßnahmen treffen. Die Verkehrssicherungspflicht ist zwar schwammig beschrieben. Klar ist aber: Sie lässt sich nur bedingt auf andere abwälzen. Firmenchefs oder -chefinnen können sich ihr nicht automatisch mit dem Hinweis entziehen, ein für sie tätiges Unternehmen sei verantwortlich gewesen. Diese Lektion erteilte das Oberlandesgericht München einem Grundstückseigentümer (Az.:7U3118/17). In dessen Innenhof war jemand in eine lediglich per Flatterband gekennzeichnete Grube gefallen. Der Unfallversicherer forderte Schadenersatz vom Generalunternehmer sowie Grundstückseigentümer. Die wehrten sich – doch das Gericht nahm beide in Haftung. Der Generalunternehmer habe seine Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt und die Grube auf dem Firmengelände nicht ausreichend gesichert, so die Richter. Eine Flatterleine reiche nicht, um ein metertiefes Loch abzusichern. Der Bauherr könne die Verkehrssicherungspflicht zwar delegieren – aber sie entfalle dadurch für ihn nicht völlig. Er müsse den Generalunternehmer instruieren und überwachen.

Kunden und Mitarbeiter gegen untypische Risiken schützen

Die Verkehrssicherungspflicht bezieht sich auf für das Unternehmen naheliegende und zugleich eher unübliche Risiken. Dieser praktizierte Grundsatz kommt allen zugute, die eine Veranstaltung ausrichten. So legte das Oberlandesgericht Köln für den Veranstalter einer „aktiven“ Führung durch das Sport- und Olympiamuseum fest, er hafte nicht für die Verletzung eines Teilnehmers bei einer sportlichen Übung. Zumindest nicht, solange die Verletzung auf Gefahren beruht, die typischerweise mit der jeweiligen Sportausübung verbunden sind. Im konkreten Fall ging es um einen Sehnenriss beim Standweitsprung. Solch ein Risiko sei naheliegend und bleibe deshalb immer in der Eigenverantwortung von Besuchern für ihre Gesundheit, so das Gericht. Durchaus schützen müssen Veranstalter die Teilnehmenden im Rahmen ihrer Verkehrspflicht aber vor heimtückischen Objekten und atypischen Gefahren. Also vor Risiken, die jemand kaum erkennen könnte, entschied das Oberlandesgericht Köln (Az.:7U257/19).

Die Verkehrssicherungspflicht betrifft, was nicht zu erwarten ist

In Streitfällen geht es bei der Verkehrssicherungspflicht oft darum, was für Besucher oder Besucherinnen erwartbar ist – davor müssen Unternehmen sie nicht schützen. Ungewöhnliche und damit nicht erwartbare Risiken sind dagegen zu beseitigen. Mit denen müssen Dritte nämlich nicht rechnen. So musste ein Supermarktbetreiber einer Kundin 3.000 Euro Schmerzensgeld zahlen, nachdem sie auf einem Schmierfilm ausgerutscht war und sich den Arm verletzt hatte. Das Gericht sah einen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht darin, dass das Unternehmen den Boden nicht regelmäßig gereinigt hatte. Teuer kam auch eine Stolperfalle in einem Getränkemarkt. 4.500 Euro musste der Eigentümer einer Frau zahlen, nachdem sie über nicht von einer Holzpalette entfernte Transportbänder gestolpert war.

Ebenfalls entschädigen musste ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter, dessen Auto auf dem Firmengelände von einer bei Sturm weggewehten Mülltonne getroffen worden war (Az.:9Sa42/17). Unternehmen sind dafür verantwortlich, solche Gegenstände stets ordentlich zu sichern – nicht nur im Gebäude, sondern auch um das Gebäude herum. Und die Beschäftigten müssen weder mit solchen Gefahrenquellen rechnen, noch beispielsweise mit diversen Beschädigungen. So sah das Landgericht Koblenz die Sache auch im Falle einer erhöhten Verletzungsgefahr durch eine erhitzte Metallplatte auf dem Boden, mit der Besucher und Besucherinnen eines Schwimmbads nicht rechnen müssen. Deshalb musste der Eigentümer Schmerzensgeld zahlen (Az.: 1O62/20)

Verkehrssicherungspflicht erfasst kein gewöhnliches Lebensrisiko

Nicht wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zahlen musste dagegen der Eigentümer eines Gartencenters. Dort war eine Kundin über einen Schlauch gestolpert, der sichtbar zur Bewässerung von Blumen auslag. Die Kundin hätte den Schlauch nicht nur deutlich sehen können, meinte das Gericht. Sie hätte auch damit rechnen müssen, dass dieser sich unter dem Wasserdruck leicht bewegen kann (Az.:122C9106/19). Ebenfalls kein Schmerzensgeld erhielt eine Frau, die vor einer Bäckerei in einer Bahnhofspassage auf einer Gurkenscheibe ausgerutscht war (Az.:I-21U201/15). Die für deren Entfernung nötige permanente Kontrolle des Bodens könne der Betreiber nicht leisten. Auf so etwas müssen Besucher selbst achten. Unbeleuchtete Stellen im Kinosaal können nach richterlicher Entscheidung zum gewöhnlichen Lebensrisiko des Besuchers gehören. Auch wer mit Pfennigabsätzen über einen Gitterrost stolpert, geht leer aus (Az.:11U65/15). Dies sind keine Risiken, die ein Unternehmen im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflichten beseitigen müsste.

Unternehmen müssen keine Möbel testen

Die Verkehrssicherungspflichten können Firmenchefs oder -chefinnen beispielsweise schon mit der täglichen Sichtkontrolle des Mobiliars durch die Beschäftigten erfüllen. Eine Belastungsprobe jedes einzelnen Stuhles hielten die Richter vom Oberlandesgericht Saarbrücken für nicht zumutbar (Az.:4U149/16). Im konkreten Fall war in der Cafeteria eines Schwimmbads ein neuwertiger Plastikstuhl unter einem 170 Kilogramm schweren Besucher eingeknickt. Die Gemeinde hätte andere Stühle beschaffen oder auf die Gefahrenquelle hinweisen müssen, argumentierte der Mann. Das sahen Landgericht und Oberlandesgericht anders. Der Fall betraf zwar einen öffentlichen Betreiber, aber diese Einschätzung ist für privatwirtschaftliche Unternehmen und ihre Verkehrssicherungspflicht ebenfalls von Belang. Nicht nur mit Blick auf diese sollte im Zweifel aber besser Rücksprache mit dem Anwalt oder der Anwältin stattfinden. Das Thema Möbel und Risiko betrifft mehr als nur Sicherheitsfragen. Dass es auch Gleichbehandlungsfragen aufwirft, zeigt der Aufschrei über die Ankündigung eines Hotels aus Cuxhaven. Die Firmenchefin hatte erklärt, Personen über 130 Kilo nicht mehr beherbergen zu wollen.

Besucher sind auch selbst für ihre Sicherheit verantwortlich

Nicht gegen die Verkehrssicherungspflicht verstießen nach Meinung des Landgerichts Köln auch Verbindungsholme zwischen zwei Sitzgruppen in einem Krankenhaus. Über diese war eine Besucherin gestürzt und hatte deshalb Schadensersatz sowie Schmerzensgeld von der Krankenhausträgerin verlangt. Die Sitzgruppe könne zwar ein Stolpern auslösen, wenn sie nicht wahrgenommen werde, räumte das Gericht ein. Allerdings müsse jeder und jede auch selbst durch Aufmerksamkeit für die eigene Sicherheit sorgen. Menschen vor allen potenziellen Gefahrenquellen zu schützen, könne von einem Krankenhausbetreiber nicht erwartet werden, befanden die Richter (Az.:2O93/19). Hier eine umfassendere Verkehrssicherungspflicht vom Unternehmen zu verlangen, bewertete somit auch das Landgericht Köln als unverhältnismäßig und damit unzumutbar. In dem Fall der Frau habe sich das allgemeine Lebensrisiko einer möglichen Verletzung realisiert.

Auch im Wald ist für Unternehmen bei der Verkehrssicherungspflicht stets die Frage, wie typisch und erwartbar ein Risiko ist. Sie erstreckt sich für Waldbesitzer nicht auf waldtypische Gefahren, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) bereits 2012 (Az.:VIZR311/11). Mit Betreten eines Waldes setzten sich Waldbesucher und -besucherinnen „bewusst den waldtypischen Gefahren aus“. Sie begäben sich in Kenntnis der besonderen Umstände, die eine konkrete Gefahrenlage begründen, in eine Situation drohender Eigengefährdung. Man nutzt einen Wald also auf eigene Gefahr. Hierzu gilt für Forst- und Waldwirtschaftliche Betriebe §14 Abs. 1 BwaldG. Auf Sturmschäden und dadurch entstehende Gefahren allerdings sollten Waldbesitzer sowie Inhaber von Grundstücken mit Bäumen darauf ihr Gelände natürlich prüfen.

Untypische, schwer erkennbare Risiken sind verkehrswidrig

Ganz ausgeschlossen ist die Haftung damit aber auch für Unternehmen der Forst- und Waldwirtschaft nicht. Im Auge behalten und sichern müssen sie etwa Bäume in Randlage zu öffentlichen Straßen und Wegen. Das gilt im Rahmen der Verkehrssicherungspflichten aber nur für kranke Bäume. Gesunde Bäume auch von anfälligen Weichholz-Arten wie Pappeln und Kastanien dürfen stehen bleiben, urteilte der BGH (Az.:IIIZR352/13). Walduntypische Risiken müssen Unternehmen im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht ebenfalls beseitigen. Sonst haften sie für Schäden, die beim Spazierengehen oder Sport passieren, urteilte der Bundesgerichtshof im Fall eines Mountainbikers, der über von Jägern gespannte Stacheldrähte gestürzt und anschließend querschnittsgelähmt war. Ein solches Risiko sei schwer erkennbar, gefährlich und „als tückisch anzusehen“ (Az.:IIIZR251/17), entschieden die Richter. So etwas muss also weg.

Nicht an jedes Unternehmen sind die Erwartungen gleich hoch

Die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht von Unternehmen hängen aber nicht nur vom Risiko ab. Gerichte urteilen auch mit Blick auf das Unternehmen. So treffen eine Apotheke „geringere Verkehrssicherungspflichten als z.B. Kaufhäuser oder sonstige Einrichtungen mit großem Publikumsverkehr“, argumentierte das Amtsgericht München in einer Entscheidung 2016 (Az.:274C17475/15). Die Amtsrichter begründeten dies damit, dass „in Apotheken regelmäßig kein Publikumsandrang herrscht, der die Einsehbarkeit des Bodenbereichs für Kunden signifikant einschränkt“. Auch dass von den Auslagen einer Apotheke keine besonderen Ablenkungswirkungen ausgehen und das Warensortiment „regelmäßig keine erhebliche Sturzgefahr für Kunden hervorruft“, bezog das Gericht ein. Es befand, eine gewisse Feuchtigkeit des Fußbodens müssten Besucher eines Geschäfts im Winter hinnehmen. Die lasse sich „auch durch häufiges Aufwischen niemals ganz beseitigen, weil sich infolge des Publikumsverkehrs stets alsbald wieder eine neue Feuchtigkeitsschicht bildet, bevor noch die alte Feuchtigkeit aufgetrocknet ist“, so die Richter weiter. Lediglich Aufwischen in angemessenen Zeiträumen sei gefordert.

Bei Unternehmen handelt es sich meistens um Fahrlässigkeit

Verletzt ein Unternehmen seine Verkehrssicherungspflicht, geht es juristisch meistens um Fahrlässigkeit. Hierzu legt §276 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bezüglich der Verantwortlichkeit des Schuldners in Satz 2 fest: „Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.“ Schlimmstenfalls wird auch Vorsatz geprüft – zum Wiederholungstäter sollten Unternehmen darum besser nicht werden. Über die Frage, welcher Maßstab mit Blick auf Haftung angelegt werden kann, sollten Firmenchefs und -chefinnen ausführlich mit dem Anwalt oder der Anwältin reden. Manchem Haftungsrisiko können Unternehmen vorbauen. So können Allgemeine Geschäfts- oder Nutzungsbedingungen etwa – gut begründet – bestimmte Personen von einer Teilnahme ausschließen, beispielsweise Besucher mit körperlichen Gebrechen. Auch können Verträge manches Haftungsrisiko mindern. Der Anwalt oder die Anwältin braucht aber detaillierte Informationen über möglicherweise riskante Abläufe, um den richtigen Rat geben zu können.

Verkehrssicherungspflicht bedeutet Geschäftsführerhaftung

Bei Prozessen um die Verkehrssicherungspflicht von Unternehmen geht es nicht immer um Schadenersatz. Schlimmstenfalls steht der Vorwurf der fahrlässigen Tötung im Raum. Etwa im Fall eines Vierjährigen, der an einer Supermarktkasse an einem Stromschlag gestorben war. Neben Regressforderungen drohen dann Freiheitsstrafen – auch bei Fahrlässigkeit. Für die haftet der Eigentümer grundsätzlich mit – fahrlässiges Verhalten der Beschäftigten, Subunternehmen oder gegebenenfalls Dienstleister sind auch seine Sache. Aufgabe des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin ist bei der Verkehrssicherungspflicht, gefährlichen oder möglicherweise sogar tödlichen Fehlern organisatorisch vorzubauen. Wer hierfür in welchem Umfang über das Thema Sicherheit und Risikovermeidung zu instruieren und zu kontrollieren ist, darüber sollten sich Unternehmerinnen und Unternehmer bei ihrer Anwaltskanzlei oder Fachleuten etwa ihrer Versicherung informieren. Das ist wichtig, denn Geschäftsführer und Geschäftsführerinnen handeln zwar im Namen etwa ihrer GmbH. Weil sie aber persönlich Organisations- und Kontrollpflichten wahrnehmen, haften sie gegenüber dem Unternehmen oder Geschädigten – auch mit ihrem Privatvermögen.

Versicherungen helfen bei den Verkehrssicherungspflichten

Die passenden Versicherungspolicen helfen Unternehmen nicht nur bei der Absicherung von Haftungsrisiken im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht. Eine gute Betriebs-, Berufs- oder Produkthaftpflicht – etwa für Rückrufe gesundheitsgefährdender Produkte – hilft oft bereits dank entsprechender Beratung, Schäden zu vermeiden. Erfahrene Versicherungsfachleute unterstützen bei der Auswahl der richtigen Policen. Und sie beraten im persönlichen Gespräch oder über Vorträge zu Sicherheitsfragen. Der Anwalt oder die Anwältin sollte vor Abschluss so einer Police stets die Vertragsbedingungen und mögliche Ausschlüsse sowie Anforderungen genau prüfen.

Was bei Schnee und Eis in Sachen Verkehrssicherungspflicht zu beachten ist, darüber informiert folgendes Video.

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Midia Nuri

ist Wirtschaftsjournalistin. Sie schreibt vor allem über nutzwertige Unternehmerthemen rund um Betriebsführung oder auch Finanzielles und Steuerliches für verschiedene Branchenzeitschriften, wie etwa den kfz-Betrieb, Die Fleischerei, Der Freie Zahnarzt, Fahrzeug + Karosserie oder auch etwa Das Dachdeckerhandwerk. Außerdem ist sie Chefredakteurin eines Newsletters von BWRMed!a zum Thema Steuern und Bilanzierung. Zu Steuer- und Finanzthemen bloggt und twittert sie derzeit sporadisch unter lady-godiva-blog.de und twitter.com/LadyGodivaBlog.

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