Mitarbeiter & Ausbildung

Werkstudenten und Sozial­ver­sicherung – das ist zu beachten

Bei Werkstudenten ist die So­zial­ver­si­che­rung ein klei­ner Kos­ten­fak­tor – wenn Un­ter­neh­men den Ein­satz mit der Steuer­be­ra­tungs­kanz­lei gut ab­spre­chen. Und wenn die Rah­men­be­din­gun­gen stim­men, las­sen sich Stu­die­ren­de auch mehr als ge­ring­fü­gig im Be­trieb beschäftigen.

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Werkstudenten und Werkstudentinnen haben in der Sozialversicherung weitreichende Privilegien. Wichtig dabei: Der Werkstudent entfaltet seinen entscheidenden Vorteil insbesondere da, wo der Minijobber endet. Zwar können Unternehmen ihre Werkstudenten auch auf Minijob-Basis beschäftigen – technisch gelten alle Studenten im Betrieb als Werkstudenten, so die Minijob-Zentrale. Aber anders als für jede andere sozialversicherungspflichtige Beschäftigung darf ein Werkstudent mehr als geringfügig arbeiten, ohne Sozialversicherungsbeiträge zahlen zu müssen. Im Gegensatz etwa zum Midijobber gibt es nicht nur eine Beitragsreduzierung, denn für Werkstudenten gilt eine völlig andere sozialversicherungsrechtliche Beurteilung. Für den Werkstudent greift nicht nur bezüglich der Personengruppe ein anderer Schlüssel zur Abrechnung mit der Sozialversicherung. Unternehmen nutzen diese Beschäftigungsform gern, weil ein Werkstudent keine Sozialversicherungsabgaben verursacht. Wollen Firmenchefs und Firmenchefinnen einen Werkstudenten einsetzen, sollten sie mit der Steuerberatungskanzlei aber detailliert die Vorgaben zur Anmeldung bei der Sozialversicherung sowie die Abrechnung besprechen.

Studentische Krankenversicherung entlastet Werkstudenten

Über den Krankenversicherungsaspekt der Sozialversicherung müssen sich Arbeitgeber bei Werkstudenten keine Gedanken machen. Der Werkstudent oder die Werkstudentin ist per studentischer Krankenversicherung in der Sozialversicherung pflichtversichert – über die Eltern oder privat. Für unter 25-jährige Werkstudenten greift bis zu gewissen Einkommensgrenzen meistens die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung als Familienangehörige. Wer das Werkstudentenprivileg in der Sozialversicherung nutzen will, um dauerhaft mehr als geringfügig zu arbeiten, muss sich meistens schon vor dem 25. Lebensjahr selbst versichern. Dies geht in der Regel über die kostengünstige gesetzliche Krankenversicherung für Studenten. Sie greift bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters, maximal bis Ende des 30. Lebensjahres. Für die Arbeitslosenversicherung bleibt der Werkstudent frei von Sozialversicherungsabgaben, für die Pflegeversicherung sind keine Sozialversicherungsbeiträge fällig, solange die Tätigkeit keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ist. Der Steuerberater oder die Steuerberaterin weiß, worauf bei der Anmeldung in der Sozialversicherung zu achten ist, wie die Abrechnung läuft und welcher Schlüssel bei den Personengruppen für den Werkstudent gilt.

Für Rente zahlen Werkstudenten in die Sozialversicherung ein

Werkstudenten unterliegen in der Sozialversicherung regulär ausschließlich der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Was gilt, hängt von der Art des Jobs ab. Beschäftigen Unternehmen einen Werkstudenten oder eine Werkstudentin auf Basis eines 520-Euro-Minijobs, ist das wie bei jedem Minijobber versicherungspflichtig. Die Betroffenen können aber durch eine Erklärung zur Befreiung auf die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge verzichten. Kurzfristige Beschäftigungen sind für Studenten ebenfalls regulär rentenversicherungsfrei. Allerdings sollten Unternehmen unbedingt die Pflicht zur Anmeldung ihrer Aushilfen beachten – und für jeden Werkstudent den richtigen Schlüssel für die Abrechnung mit der Sozialversicherung wählen.

Auch bei Werkstudenten ist außerdem darauf zu achten, dass die jeweiligen Grenzwerte nicht überschritten werden. Denn ab über 520 Euro monatlich oder einer Einsatzdauer von mehr als zwei Monaten beziehungsweise 50 Arbeitstagen innerhalb des Kalenderjahres ist bei Werkstudenten die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung als Minijob natürlich nicht mehr drin. Dann werden dafür die Privilegien der Werkstudenten in der Sozialversicherung erst richtig interessant. Das Unternehmen gewinnt bei der Beschäftigung als Werkstudent flexibel einsetzbare Mitarbeiter zu sehr günstigen Konditionen – solange keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung entsteht. Hierfür gilt es, Rücksprache mit dem Steuerberater oder der Steuerberaterin über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Werkstudenten zu halten.

Werkstudentenprivileg gilt nur bei bis zu 20 Arbeitsstunden

Die Vorteile bei der Sozialversicherung sind für Werkstudenten an Bedingungen geknüpft. Zwar gilt das Werkstudentenprivileg für bis zu 25 Semester – anders als die Möglichkeit zur Nutzung der studentischen Krankenversicherung, die nur bis zur Vollendung des 14. Fachsemesters oder des 30. Lebensjahrs möglich ist. Wichtig ist aber, dass das Studium trotz Erwerbstätigkeit die Hauptsache bleibt. Während der Vorlesungszeit dürfen Werkstudenten in der Regel maximal 20 Wochenstunden arbeiten, nur in den Semesterferien ist prinzipiell mehr erlaubt. Bei Verstößen riskiert ein Werkstudent in jedem Alter und jeder Phase des Studiums, dass aus der Tätigkeit eine regulär sozialversicherungspflichtige Beschäftigung wird. Dann sind für den Werkstudent oder die Werkstudentin die üblichen Sozialversicherungsabgaben fällig. Das sollten Arbeitgeber im Blick haben und mit der Rechtsanwaltskanzlei vertragliche Regelungen zur Auskunftspflicht von Werkstudenten bezüglich weiterer Tätigkeiten festlegen, damit die korrekte sozialversicherungsrechtliche Beurteilung gewährleistet bleibt. So schützen sich Unternehmen vor teuren Überraschungen bei einer Betriebsprüfung.

Unbedingt auf Einhaltung der 26-Wochen-Regelung achten

In den Semesterferien ist ein Werkstudent prinzipiell unbegrenzt einsetzbar, ohne dass Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Während der Vorlesungszeit gilt die 20-Stunden-Grenze. Um sie zu umgehen, verwiesen in der Vergangenheit viele Betroffene darauf, die mehr geleistete Arbeit habe abends, nachts oder am Wochenende stattgefunden. Das Argument zieht spätestens seit einem gemeinsamen Rundschreiben der Sozialversicherungträger aus dem Jahr 2016 nicht mehr so einfach. Wird die 20-Stunden-Grenze durch Beschäftigungszeiten in der vorlesungsfreien Zeit, am Wochenende oder in Abend- und Nachtstunden überschritten, kommt die 26-Wochen-Regelung zur Anwendung. Der Status als Werkstudent bleibt bei Mehrarbeit demnach nur erhalten, wenn das Ende des Zeitraums mit mehr als 20 Arbeitsstunden pro Woche bereits im Voraus bekannt ist und in den vergangenen 52 Wochen höchstens 26 Wochen mit einer Wochenarbeitszeit von über 20 Stunden liegen. Sprich: Wer in den Semesterferien schon oft über 20 Wochenstunden arbeitet, kann während der Vorlesungzeit bei Mehrstunden kaum noch mit Abend-, Nacht- oder Wochenendarbeit argumentieren.

Auch bei Studentenjobs ist die gesetzliche Lohnuntergrenze einzuhalten. Wichtige Informationen zum Mindestlohn liefert dieses Video.

Die Sozialversicherung prüft Ansprüche an Werkstudenten

Werkstudenten sind in der Sozialversicherung privilegiert. Deshalb sollen die Sozialversicherungsträger für jeden Einzelfall prüfen, ob ein Werkstudent seine Arbeitskraft und Zeit überwiegend in das Studium steckt – und nicht in den Studentenjob, der dadurch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung würde. Entgeltgrenzen dagegen spielen beim Werkstudenten mit Blick auf die Pflicht zur Abrechnung von Sozialversicherungsabgaben – außer bei Minijobs – in Bezug auf die Sozialversicherung keine Rolle. Außerdem müssen Unternehmen natürlich auch einem Werkstudenten oder einer Werkstudentin den gesetzlichen Mindestlohn zahlen – dafür ist die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung unerheblich. Darauf sollten Arbeitgeber unbedingt achten.

Werkstudenten helfen auch gegen den Fachkräftemangel

Mit Blick auf die Zukunft lohnt sich der Einsatz von Werkstudenten unabhängig von Vorteilen in der Sozialversicherung. So können Unternehmen die Übernahme von qualifizierten, mit dem Betrieb vertrauten Beschäftigten anbahnen. Das bietet sich gerade im Technologiebereich oder Projektmanagement an. Wer einen Werkstudenten deshalb noch stärker einsetzen will, sollte mit Steuerberater oder Anwältin alles Nötige für den Übergang in eine reguläre sozialversicherungspflichtige Beschäftigung klären. Unternehmen, die auch in Forschung und Entwicklung tätig sind, sollten sich die Möglichkeiten eines dualen Studiums für ihre Werkstudenten ansehen. Analog zur dualen Ausbildung eröffnen hier viele Lehrstühle beziehungsweise Fachbereiche zahlreiche Kooperationsmöglichkeiten für ein duales Studium. Inhaber oder Inhaberinnen kleiner Betriebe sollten den Gedanken daran nicht gleich mangels Größe oder Ausbilderqualifikation verwerfen. Ähnlich wie bei der dualen Ausbildung finden sich hier vielleicht ebenfalls Kooperationsmöglichkeiten mit anderen Unternehmen, Kammern oder Verbänden. Auch dabei gäbe es für Unternehmen mit dem Steuerberater dann einiges bezüglich der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung zu klären.

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Midia Nuri

ist Wirtschaftsjournalistin. Sie schreibt vor allem über nutzwertige Unternehmerthemen rund um Betriebsführung oder auch Finanzielles und Steuerliches für verschiedene Branchenzeitschriften, wie etwa den kfz-Betrieb, Die Fleischerei, Der Freie Zahnarzt, Fahrzeug + Karosserie oder auch etwa Das Dachdeckerhandwerk. Außerdem ist sie Chefredakteurin eines Newsletters von BWRMed!a zum Thema Steuern und Bilanzierung. Zu Steuer- und Finanzthemen bloggt und twittert sie derzeit sporadisch unter lady-godiva-blog.de und twitter.com/LadyGodivaBlog.

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