Der Werkstudent beginnt da, wo der Minijobber endet, ist im Blog der Minijob-Zentrale zu lesen. Zwar können Firmenchefs ihre Studenten auch auf Minijob-Basis beschäftigen. Und technisch gesehen gelten alle Studenten im Betrieb als Werkstudenten, stellt die Minijobzentrale klar. Sie haben jedoch gegenüber anderen Beschäftigungsformen einen großen Vorteil für Arbeitgeber: Werkstudenten können neben dem Studium mehr als geringfügig arbeiten, ohne gleich in die Sozialversicherung einzahlen zu müssen. Anders als etwa Midijobber genießen sie nicht nur eine Beitragsreduzierung, sondern echte Privilegien in der Sozialversicherung. Für Unternehmer sind sie aus verschiedenen Gründen als Mitarbeiter attraktiv. Daher sollten Chefs sich ruhig deren Einsatzmöglichkeiten mal genauer anschauen – und mit ihrem Steuerberater darüber sprechen.
Studentische Krankenversicherung entlastet Betrieb
Über die Krankenversicherung muss sich der Arbeitgeber bei Werkstudenten schon mal keine Gedanken machen, sie sind über die studentische Krankenversicherung pflichtversichert – unter 25-Jährige meist als Familienangehörige über die Eltern, manche auch in der privaten Krankenversicherung. Das gilt aber nur bis zu bestimmten Einkommensgrenzen. Wer sein Werkstudenten-Privileg in der Sozialversicherung nutzen will, um auf Dauer mehr als nur geringfügig zu arbeiten, muss sich meistens schon vor dem 25. Lebensjahr selbst versichern. Dies in der Regel über die kostengünstige gesetzliche Krankenversicherungspflicht der Studenten. Sie greift bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters und längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres. In der Arbeitslosenversicherung sind Studenten als Beschäftigte versicherungsfrei und in der Pflegeversicherung nicht versicherungspflichtig.
Werkstudenten regulär in der Rentenversicherung
Werkstudenten unterliegen in der Sozialversicherung regulär ausschließlich der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Was gilt, hängt von der Art des Jobs ab. Beschäftigen Unternehmen einen Werkstudenten auf 450-Euro-Minijobbasis, ist das wie bei jedem Minijobber versicherungspflichtig. Die Studenten können aber darauf verzichten. Kurzfristige Minijobs sind für Studenten ebenfalls regulär rentenversicherungsfrei. Allerdings sollten Arbeitgeber unbedingt die Meldepflichten für ihre Aushilfen beachten. Bei einer studentischen Kurzfrist-Aushilfe sollten Unternehmer außerdem darauf achten, dass der Werkstudent die jeweiligen Grenzwerte nicht überschreitet. Klar: Mit mehr als 450 Euro monatlich oder mehr als maximal zwei Monaten beziehungsweise 50 Arbeitstagen Einsatzdauer innerhalb eines Kalenderjahres ist es kein Minijob mehr. Doch erst dann werden natürlich die Privilegien der Werkstudenten in der Sozialversicherung überhaupt interessant. Ähnlich wie beim Midijobber profitiert der Unternehmer bei einem Werkstudenten von flexibel und ausgiebig einsetzbaren Mitarbeitern zu günstigen Konditionen. Unternehmer sollten hierzu genau Rücksprache mit dem Steuerberater halten.
Werkstudentenprivileg nur bei bis zu 20 Arbeitsstunden
Die Privilegien in der Sozialversicherung sind für Werkstudenten an Bedingungen geknüpft. Die gute Nachricht: Anders als die studentische Krankenversicherung gilt das Werkstudentenprivileg für die gesamte Dauer des Studiums – nicht nur, bis der Student das 14. Fachsemester beendet oder das 30. Lebensjahr vollendet hat. Wichtig ist allerdings, dass das Studium trotz Erwerbstätigkeit die Hauptsache bleibt. Der Werkstudent darf während des Semesters also nicht mehr als 20 Wochenstunden arbeiten. Dafür in den Semesterferien unbegrenzt. Die schlechte Nachricht: Werkstudenten, die während des Semesters über 20 Stunden arbeiten, werden in jedem Alter und jeder Phase des Studiums regulär sozialversicherungspflichtig. Das sollten Unternehmer stets im Blick haben. Mit ihrem Anwalt sollten sie deshalb über vertragliche Regelungen zur Auskunftspflicht des Mitarbeiters bezüglich weiterer Tätigkeiten sprechen. Nur dann können sie sich vor teuren Überraschungen bei einer Betriebsprüfung schützen.
Sozialversicherung hebt Anspruch an Werkstudenten
Die Sozialversicherungsträger haben die Anforderungen an das Werkstudentenprivileg in einem gemeinsamen Rundschreiben vom 23. 11.2016 wieder verschärft. Passé ist eine frühere Lockerung. Pauschal waren danach bei einer Tätigkeit ausschließlich abends und am Wochenende durchaus auch mal über 20 Arbeitsstunden pro Woche erlaubt. Stattdessen prüft die Sozialversicherung nun für jeden Einzelfall, ob Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen wird. Für die sehr weitgehende Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung ist das Pflicht. Entgeltgrenzen spielen dagegen – außer bei Minijobs – bei Werkstudenten keine Rolle in der Sozialversicherung. Natürlich müssen Unternehmer ihnen den gesetzlichen Mindestlohn zahlen.
Werkstudenten helfen auch gegen den Fachkräftemangel
Mit Blick auf die Zukunft kann sich auch ein Einsatz von Werkstudenten über die Grenzen der Sozialversicherung hinaus lohnen. Unternehmer können so die Übernahme eines qualifizierten, bereits ins Unternehmen eingeführten Mitarbeiters anbahnen. Das gilt insbesondere im Technologiebereich oder im Projektmanagement. Wer einen Werkstudenten deshalb mehr als geringfügig und zeitlich zumindest zeitweise ausgiebiger einsetzen will, sollte dies mit dem Steuerberater oder Anwalt klären. Unternehmer, die auch in Forschung und Entwicklung tätig sind, sollten sich die Möglichkeiten eines dualen Studiums für ihre Werkstudenten ansehen. Analog zur dualen Ausbildung bieten hier viele Lehrstühle zahlreicher Fachbereiche Kooperationsmöglichkeiten für ein duales Studium an. Inhaber kleiner Betriebe sollten den Gedanken daran nicht gleich mangels Größe oder Ausbilderqualifikation verwerfen. Ähnlich wie bei der dualen Ausbildung finden sich vielleicht auch hier Kooperationsmöglichkeiten mit anderen Unternehmern, einer Kammer oder einem Verband.