Arbeitsrecht & Soziales

Verhindern Sie, dass einer Kündigung die Rache folgt

Nach ihrer Kün­di­gung den­ken man­che Be­schäf­tig­te an Ra­che. Un­ter­neh­men brau­chen ein Sys­tem, um sol­che At­ta­cken zu er­ah­nen und so zu ver­mei­den. Sinn­voll ist ei­ne Ri­si­ko­ab­schät­zung, wer wie ag­gres­siv auf ei­ne Ent­las­sung re­a­giert und wel­cher Scha­den dann droht.

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Es dürfte der öffentlichkeitswirksamste Abgang der vergangenen Jahre sein. 2017 deaktivierte ein scheidender Twitter-Mitarbeiter am letzten Tag im Büro vorübergehend den Twitter-Account des damaligen US-Präsidenten Donald Trump. Elf Minuten war dessen Konto mit 43 Millionen Followern nicht erreichbar. Stattdessen erschien die Meldung: „Entschuldigung, diese Seite existiert nicht.“ Es ging dem Mitarbeiter wohl nicht um Rache für seine Kündigung. Der vermeintliche Sabotageakt entpuppte sich als Versehen, offenbar durch Überarbeitung. Trotzdem zeigt dieses Beispiel, warum Unternehmerinnen und Unternehmer über den Zeitraum nachdenken sollten, der zwischen dem Aussprechen einer Kündigung und dem letzten Arbeitstag liegt. Für Twitter war der Vorfall vor allem peinlich – und ließ natürlich Zweifel an Datenschutz sowie Datensicherheit im Unternehmen aufkommen. Manche Beschäftigte aber sinnen nach ihrer Kündigung dezidiert auf Rache. In Bonn wollte jemand den Firmensafe knacken und stach auf seinen Vorgesetzten ein, der ihn überraschte. Mit Anwalt oder Anwältin sollte deshalb auch dieser Aspekt einer Entlassung besprochen werden.

Bei jeder Entlas­sung die For­ma­lien beachten

Grundsätzlich ist das Thema Kündigung im deutschen Arbeitsrecht detailliert geregelt. Es gibt klare zeitliche und formale Vorgaben dazu, wie und mit welchen Fristen eine Kündigung auszusprechen ist. In vielen Unternehmen genießen die Beschäftigten sehr umfassenden Kündigungsschutz, der nur in kleinen Betrieben eingeschränkt ist. Wollen Vorgesetzte jemanden entlassen, müssen sie unter anderem klären, um welche Art der Kündigung es sich handelt. Eine personenbedingte Kündigung unterliegt teils anderen Regelungen als eine betriebsbedingte Kündigung oder eine Entlassung, die mit dem Verhalten begründet wird. Wieder andere Vorgaben gelten etwa für eine krankheitsbedingte Kündigung. Zudem ist bei Entlassungen der noch bestehende Urlaubsanspruch zu berechnen sowie abzugelten. Selbst für befristete Arbeitsverträge gelten bestimmte Vorgaben für eine in Ausnahmefällen mögliche Entlassung. Diese Aspekte haben die meisten Unternehmer und Unternehmerinnen anwaltlich klären lassen, um Formfehler zu vermeiden. Ein Thema aber findet im Rechtsgespräch oft keine Erwähnung: Wie lässt sich nach einer Kündigung ausschließen, dass jemand Rache übt.

Rache nach einer Kündigung hat vie­le Facetten

Eine wichtige Vorkehrung gegen Rache nach einer Kündigung ist, kein böses Blut aufkommen zu lassen. Deshalb ist es gut, dass viele Unternehmerinnen und Unternehmer sich intensiv mit dem Thema Kündigung beschäftigt haben. Wer die Formalien einhält, nimmt schon durch seinen professionellen Umgang mit dem Gegenüber etwas Druck vom Kessel. Und natürlich macht der Ton die Musik. Vorgesetzte sollten niemandem durch ihr Verhalten oder Äußerungen so reizen, dass Rache nach der Kündigung überhaupt verlockend erscheint. Stimmt das Betriebsklima generell und verläuft eine notwendige Trennung insgesamt fair, dürften Eskalationen die Ausnahme bleiben. Andernfalls wird es für das Unternehmen peinlich – wie die Abrechnung eines Goldman-Sachs-Angestellten mit der Investmentbank via „New York Times“: „Es macht mich krank, wie kaltschnäuzig die Leute darüber reden, ihre Kunden abzuzocken.“ Und ein entlassener Koch schrieb im gehackten Twitter-Account des Betriebs: „Unglücklicherweise wollte er ein freies Wochenende und den Weihnachtstag mit der Familie verbringen, also mussten wir ihn feuern.“

Gekündigten den Zu­gang zu Accounts sperren

Wer konkrete Maßnahmen gegen mögliche Akte der Rache nach einer Kündigung plant, muss in der Ära von Digitalisierung und sozialen Medien an die Technik denken. Dabei geht es vor allem um Kommunikationskanäle – oft können viele Beschäftigte auf Accounts ihres Unternehmens zugreifen. Wer Abschiedsbotschaften wie die des Kochs oder ein böswilliges Abschalten mancher Services verhindern will, muss Gekündigten den Zugriff verwehren. Rache nach einer Kündigung äußert sich aber nicht zwangsläufig in bösen Worten auf der Homepage oder in Firmen-Social-Media-Accounts. Gefährlich sind auch Sabotageakte im IT-Firmennetz und Datendiebstähle, die lange unentdeckt bleiben, bevor sie gravierende Folgen haben. Derartige Aktivitäten seitens Entlassener sind unbedingt zu unterbinden. Dies funktioniert nicht, wenn das Thema erst bei oder nach der Kündigung auf die Tagesordnung kommt. Schon mit einer Kündigung sollte individuell feststehen, in welchem Umfang und wann der Zugriff der jeweiligen Gekündigten auf allgemeine Firmendaten sowie Daten zu einzelnen Kunden oder Kundinnen und Projekten gesperrt wird.

Datensicherung hilft bei Rache nach Kündigung

Ein wichtiges Thema ist bei möglichen Akten der Rache nach einer Kündigung generell die Datensicherheit. Eigentlich sollte jeder Betrieb eine klare Strategie zur Datenspeicherung und -sicherheit haben. Aber die darf eben nicht nur aus technischer Sicht funktionieren, sondern muss auch das Sicherheitsrisiko Mensch berücksichtigen. Es hilft Unternehmen beispielsweise wenig, wenn die Daten zu Kunden und Projekten inklusive Backup zwar technisch perfekt abgelegt sind – aber auch auf die Sicherheitskopie nur der oder die Gekündigte zugreifen kann. Gibt jemand seine Zugangsdaten nicht bekannt und macht sich unerreichbar, lässt sich so sehr wirkungsvoll Rache für die Kündigung üben. Deshalb braucht das Unternehmen einen Plan für automatisch erstellte Sicherheitskopien, auf die die Abteilungs- oder Firmenleitung bei Bedarf zugreifen kann. Auch so ein System muss laufen, bevor eine Kündigung ausgesprochen wird, die eventuell Rache nach sich zieht. Wichtig ist, das mit Anwalt oder Anwältin zu klären – privat genutzte Firmen-Accounts etwa könnten dem individuellen Datenschutz unterliegen.

Gefährdet sind auch Pro­duk­tionsmaschinen

Rache nach Kündigung kann mehr oder weniger drastisch sein und das IT-System ebenso betreffen wie die Produktion oder andere Bereiche. Wichtig ist, dass Unternehmerinnen und Unternehmer generell prüfen, wo Angriffspunkte sind und wie sich Sabotage verhindern lässt. Dazu gehört, geeignete Gegenmaßnahmen zu planen und bei jeder Kündigung individuell zu überlegen, wie Rache aussehen könnte. Zwar lässt sich kaum jede Attacke ahnen und verhindern – Rachsucht macht erfinderisch. Aber zumindest große Risiken sollten identifiziert und schnelle Reaktionen auf Vorfälle veranlasst werden. Manchmal ist die Rache noch irgendwie lustig. Ein Gekündigter hatte abfällige Sprachnachrichten für seine Chefs aufgenommen und per Zukunfts-Zustellungsfunktion noch Monate später ankommen lassen. Manchmal teuer und destruktiv: Ein entlassener Mitarbeiter färbte vom Unternehmen produzierten Zucker blau, ein anderer füllte Sand statt Öl in Treibräder, was zum Totalausfall von Maschinen führte. Gerade für IT-Attacken gilt: Bei Sabotage sollte keine Laien die Datenrettung versuchen. Hier können meistens nur Experten das Schlimmste verhindern.

Risiko der Rache bei jeder Kündigung einschätzen

Zum durchdachten Kündigungsmanagement gehört neben formaljuristischer Korrektheit mit Blick auf eine eventuelle Rache nach Kündigung eine möglichst fundierte Risikoabschätzung. Wichtig ist dafür natürlich die Frage, warum jemand entlassen wird und wie emotional besetzt dieses Thema schon allein deshalb ist. Alle Vorgesetzten sollten sich außerdem bereits vor dem Aussprechen von Kündigungen ein Bild von den Betroffenen machen. Der Blick in die Personalakte oder das Gespräch mit Teammitgliedern kann helfen, die Wahrscheinlichkeit für entsprechende Aktionen einzuschätzen. Dazu gehört unter anderem die Frage, ob Personen, die den Betrieb verlassen sollen, für nachtragendes Verhalten bekannt sind. Oder ob sich jemand für vermeintlich erlittenes Unrecht schon mal revanchiert beziehungsweise so was zumindest angekündigt hat. Dies gilt übrigens auch für Beschäftigte, die selbst gekündigt haben. Auch wer einen besseren Job gefunden hat und froh ist, endlich die Firma zu wechseln, kann sich trotzdem rächen wollen. Diese Risikoabschätzung beeinflusst dann deutlich Zeitplan und Begleitmaßnahmen einer Kündigung.

Oft ist eine Frei­stel­lung die beste Alternative

Unabhängig von der Frage nach Kündigung und möglicher Rache gilt es, stets die entsprechenden Fristen im Blick zu haben. Daher sollte die Kündigung – falls notwendig – möglichst knapp vor dem letztmöglichen Zeitpunkt erfolgen, damit wenig Zeit für böses Blut bleibt. Jedoch nicht auf den letzten Drücker, damit der Kündigungstermin keinesfalls ungenutzt verstreicht. Generell wichtiger ist aber, für jede Kündigung ein individuelles Vorgehen bei den Begleitmaßnahmen zu prüfen. Dazu sollte im Betrieb eine allgemeine Blaupause existieren, die sich im Einzelfall nach Absprache mit Anwalt oder Anwältin modifizieren lässt. Egal, wer gekündigt hat und wie gut das Klima zwischen beiden Seiten sonst war: Wer in sensiblen Bereichen, mit wichtigen Daten oder für Schlüsselkunden arbeitet, sollte schnellstmöglich freigestellt werden. Dazu zählt auch eine rasche Information der Belegschaft und Geschäftspartner. Dann liegen die Karten auf dem Tisch und jeder weiß Bescheid. So haben scheidende Beschäftigte kaum Gelegenheit, am letzten Tag noch einen „Abschiedsgruß“ zu hinterlassen.

In jedem Fall eine Risiko­abschätzung treffen

Weniger radikal muss nach einer Kündigung aus Angst vor Rache gehandelt werden, wenn jemand in nicht-sensiblen Bereichen tätig ist. Zudem bestehen bei längeren Kündigungsfristen wenig Möglichkeiten, in der Produktion wegen bezahlter Freistellung sofort auf alle gekündigten Beschäftigten zu verzichten. Dennoch gilt es, hier mit Augenmaß zu agieren. Es braucht eine Risikoabschätzung, wie angefressen jemand ist und ob deshalb Rache ein Thema sein könnte. Mit Anwalt oder Anwältin sollte besprochen werden, ob sich jemand auf einem anderen Job einsetzen lässt, wo weniger Sabotagegefahr droht. Oder wie die Beschäftigten im arbeitsrechtlich gestatteten Rahmen ein Auge auf jene Kolleginnen und Kollegen haben können, nach deren Kündigung vielleicht Rache droht. Dies ist natürlich eine Gratwanderung. Es gilt, Vorsicht walten zu lassen, ohne überall gleich Gefahren zu sehen und dem Verfolgungswahn zu verfallen.

Checkliste: Rache nach Kündigung vermeiden

  • Datenzugriff: Klären Sie mit Rechts- und IT-Experten, ob, wann und in welchem Umfang der Zugriff der Gekündigten auf Accounts, allgemeine Firmendaten sowie Daten zu ihren Kunden und Projekten gesperrt werden kann. Das verhindert Sabotageakte oder den Diebstahl von Kundendaten und Betriebsgeheimnissen.
  • Datensicherung: Sorgen Sie schon im Vorfeld durch technische Lösungen und konkrete Arbeitsanweisungen dafür, dass Daten automatisch auch zentral gespeichert sind. Dann existiert eine aktuelle Sicherheitskopie für den Fall, dass jemand Passwörter nicht offenlegt oder Datenschutzregelungen den Zugriff auf Accounts verhindern.
  • Bedrohungslage: Prüfen Sie, in welchen Bereichen jemand nach der Kündigung einen Plan zur Rache in die Tat umsetzen könnte. Das können IT-Systeme und Social-Media-Accounts des Unternehmens ebenso sein wie Abwesenheitsmeldungen per E-Mail oder Produktionsmaschinen. Die Hauptziele sind zu schützen beziehungsweise nach dem letzten Arbeitstag zu checken.
  • Risikoabschätzung: Beurteilen Sie, wie hoch die Gefahr einer Rache nach Kündigung ist. Einflussfaktoren sind vor allem der Kündigungsgrund, das frühere Verhalten in Konfliktsituationen sowie die Zugriffsmöglichkeiten auf sensibles Material oder Maschinen. Bei einem hohen Risiko ist die sofortige Freistellung empfehlenswert.

Mehr Informationen zum eingeschränkten Kündigungsschutz in kleinen Betrieben liefert folgendes Video.

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Frank Wiercks

ist Mitglied der Redaktion von TRIALOG, dem Unternehmermagazin für Mittelständler, Selbständige und Freiberufler. Außerdem arbeitet er für verschiedene Wirtschafts- und Managementmagazine. Zuvor war er unter anderem Chefredakteur von handwerk magazin und Markt und Mittelstand.

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