Die Grenzen zwischen den europäischen Staaten öffnen sich langsam. Nicht nur hierzulande laufen zunehmend Kontaktbeschränkungen aus. In vielen Regionen scheint das Corona-Virus derzeit unter Kontrolle zu sein. Deshalb stellen sich Arbeitgeber wie Arbeitnehmer verstärkt die Frage: Was ist eigentlich mit Corona und dem Urlaub 2020 – gibt es Ausnahmeregelungen wegen der Pandemie, sind besondere Punkte zu beachten? Vor allem für Unternehmer empfiehlt sich die Rücksprache mit Steuerberater und Anwalt. Nur so lassen sich in der aktuellen Ausnahmesituation mögliche Fehler vermeiden: Etwa beim Berechnen der Urlaubstage, die den Mitarbeitern zustehen, bei der Genehmigung beziehungsweise Verweigerung von Urlaub oder auch beim Berechnen des Urlaubsentgelts. Abhängig sein dürfte die Frage, was Unternehmer und Beschäftigte besonders umtreibt, dabei von der aktuellen Lage in ihrer Branche: In manchen Betrieben herrscht seit Wochen eine Flaute, in anderen nehmen die Überstunden zu. Generell gilt: Die allgemeinen Urlaubsregeln greifen auch in der Corona-Krise, es gibt nur wenige Abweichungen.
Darf der Unternehmer genehmigten Urlaub zurücknehmen?
Kann der Arbeitnehmer genehmigten Urlaub zurückgeben?
Darf der Unternehmer einen Urlaubszeitraum vorgeben?
Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Sonderurlaub?
Gibt es wegen Kurzarbeit weniger Urlaubstage?
Darf der Unternehmer genehmigten Urlaub zurücknehmen?
Nicht wirklich. Zwar herrscht in vielen Betrieben angesichts der von der Politik aufgespannten Rettungsschirme die Hoffnung, dass das Geschäft bald wieder anläuft. Deshalb blickt mancher Firmenchef mit Unbehagen auf den schon zu Jahresbeginn erstellten Urlaubsplan: Viele Mitarbeiter haben genehmigten Urlaub, zahlreiche Unternehmen wollten den Laden gar für Betriebsferien vorübergehend ganz zusperren. So schön es wäre, diese Urlaubstage zu kassieren und im Sommer den Umsatz nachzuholen, der während der Ausgangsbeschränkungen ausblieb: Genehmigten Urlaub können Firmenchefs nicht einseitig zurücknehmen. Bestehen Mitarbeiter auf ihre freien Tage, stehen sie ihnen zu. Eine solche Rücknahme wäre nur im äußersten Notfall möglich, ein reiner Personalengpass zählt nicht dazu. Natürlich könnten Firmenchefs sich auf eine juristische Auseinandersetzung einlassen und argumentieren, die Krise durch Corona sei eine Extremsituation. Sinnvoller ist aber vermutlich, mit den Beschäftigten über eine freiwillige Verlegung des Urlaubs zu sprechen: Auch sie dürften ein Interesse an der Sicherung ihres Arbeitsplatzes durch mehr Umsatz haben.
Kann der Arbeitnehmer genehmigten Urlaub zurückgeben?
Nein. Natürlich würden manche Mitarbeiter gerne die Chance nutzen, ihre bereits gebuchte Pauschalreise kostenlos zu stornieren: Etwa aus Angst vor Corona am Zielort, oder weil sie wegen Einkommenseinbußen durch Kurzarbeit das Geld lieber anders ausgeben möchten. Dann ist der Gedanke naheliegend, auch die Urlaubstage zurückzugeben und für später aufzusparen, wenn alles wieder etwas normaler läuft. Ohne Zustimmung des Firmenchefs kann der Arbeitnehmer den bereits genehmigten Urlaub allerdings nicht verschieben. Und viele Unternehmer dürften – falls sie nicht gerade volle Auftragsbücher haben – wenig aufgeschlossen für eine Rücknahme des Urlaubs sein. Denn Resturlaub ist in der Regel bis Jahresende, spätestens bis zum 31. März des Folgejahres zu nehmen. Ihn noch länger aufzusparen und weit ins Jahr 2021 zu verschieben, ist ein rechtlich, betriebswirtschaftlich und steuerlich komplexes Thema. Und Mitarbeiter, die jetzt unterbeschäftigt im Betrieb säßen, müssten den Resturlaub eventuell genau dann nehmen, wenn die Wirtschaft wieder anzieht. Daran kann keinem Firmenchef gelegen sein.
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Darf der Unternehmer einen Urlaubszeitraum vorgeben?
In engen Grenzen. Wer Mitarbeiter zu einem bestimmten Zeitraum in Urlaub schicken will, kann Betriebsferien oder Zwangsurlaub anordnen. Beide Instrumente sollten Unternehmer genau mit dem Anwalt besprechen – und kurzfristig keine großen Hoffnungen darauf setzen. Zwar sind Betriebsferien grundsätzlich möglich, aber mit genug zeitlichem Vorlauf anzukündigen. Die Arbeitnehmer sollen sich darauf einstellen und den Urlaub planen können. Spontane Betriebsferien sind kaum denkbar. Aus dringenden betrieblichen Gründen ließe sich nur Zwangsurlaub anordnen, etwa wenn der Betrieb wegen behördlicher Anordnungen nicht öffnen darf: Man denke an Clubs oder Konzerthallen. Auch ein massiver Rückgang der Auftragslage könnte ein Grund sein. Allerdings ist stets die Rücksprache mit einem Anwalt sinnvoll, bevor Unternehmer solche Schritte beschließen. Wichtig: Der Betriebsrat hat ein Mitspracherecht; Die Anordnung darf nicht von heute auf morgen kommen; Nicht der ganze Jahresurlaub darf für Betriebsferien oder Zwangsurlaub draufgehen – sondern maximal drei Fünftel. Wer schon vorher mehr genehmigten Urlaub hatte, ist bezahlt freizustellen.
Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Sonderurlaub?
In gewisser Weise. Grundsätzlich können Mitarbeiter zur Kinderbetreuung befristet bis Ende 2020 eine Art Sonderurlaub wegen Corona beanspruchen: Für den Fall, dass sie zuhause bleiben, weil es – etwa aufgrund der Schließung von Kita und Schule – keine Betreuungsmöglichkeit gibt. Dies gilt für Kinder bis zum zwölften Lebensjahr, wenn es keine andere zumutbare Betreuung gibt und keine andere Möglichkeit, der Arbeit fernzubleiben. Das wäre etwa der Abbau von Überstunden. Großeltern müssen nicht zur Betreuung der Kinder herangezogen werden. Diese Regelung gilt nicht für Zeiträume, in denen die Betreuungseinrichtung wegen Schulferien ohnehin geschlossen wäre. Die Entgeltfortzahlung während dieses Sonderurlaubs trägt der Staat. Bei der Betreuung kranker Kinder gelten weiter die üblichen Regeln. Für andere Fälle bleibt Mitarbeitern nur die Möglichkeit, unbezahlten Urlaub zu beantragen. Der aber sollte insbesondere wegen der versicherungsrechtlichen Aspekte keinesfalls ohne vorherige Absprache mit dem Anwalt vereinbart werden.
Gibt es wegen Kurzarbeit weniger Urlaubstage?
In bestimmten Fällen schon. Die Zahl der Urlaubstage ergibt sich dann generell aus der Zahl der geleisteten Arbeitstage. Wer jeden Tag eine Stunde weniger im Betrieb ist, behält seinen vollen Urlaubsanspruch. Wer einen Tag pro Woche nicht arbeitet, bekommt für den Zeitraum der Kurzarbeit entsprechend weniger Urlaubstage. Bei Kurzarbeit Null fällt für diese Zeit keinen Urlaubsanspruch an. Dauert die Kurzarbeit Null länger, kann auch der eigentlich geltende Mindesturlaub unterschritten werden.
Reduziert sich bei Kurzarbeit das Urlaubsentgelt?
Nein. Im Gegensatz zur Anzahl der Urlaubstage darf sich das Urlaubsentgelt während des unionsrechtlich garantierten Mindesturlaubs durch Kurzarbeit nicht reduzieren.
Darf der Arbeitgeber bestimmte Urlaubsziele verbieten?
Jeder Mitarbeiter kann sich frei entscheiden, wo er – völlig unabhängig von Corona – den Urlaub verbringen will. Sein Chef darf ihm nicht untersagen, in Länder zu reisen, wo möglicherweise ein höheres Infektionsrisiko besteht. Wenn ein Mitarbeiter erkrankt, könnte sein Arbeitgeber ihm eventuell die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verweigern, falls die Arbeitsunfähigkeit selbstverschuldet ist. Ob diese Argumentation wirklich trägt, kann aber nur der Anwalt im Einzelfall beurteilen.