Organisation & Management

Teilzeit – weniger Stunden arbeiten auch in Elternzeit oder Ausbildung

Laut Teilzeit- und Befristungsgesetz sind An­trä­ge, we­ni­ger Stun­den zu ar­bei­ten, wohl­wol­lend zu prü­fen – auch in El­tern­zeit oder Aus­bil­dung. Selbst oh­ne die­se Pflicht lohnt sich Teil­zeit für Be­trie­be oft, wenn die De­tails mit der An­walts- und Steuer­be­ra­tungs­kanz­lei geklärt sind.

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Auf einen Blick:

– Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) soll nach dem Willen des Gesetzgebers die Tätigkeit in Teilzeit fördern.
– Unternehmen dürfen Teilzeitbeschäftigte laut TzBfG finanziell nicht benachteiligen, egal wie viele Stunden sie arbeiten.
– Teilzeit kann unter anderem die Mitarbeitermotivation steigern.
– Gründe gegen ein Arbeiten in Teilzeit müssen triftig sein.
– Unternehmen sind verpflichtet, ihre Entscheidung zur Verringerung der Arbeitszeit und deren Verteilung einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Teilzeit schriftlich mitzuteilen. Unterlassen sie dies, verringert sich die Arbeitszeit automatisch im gewünschten Umfang.

Teilzeit zu arbeiten, galt früher als Sackgasse insbesondere für Mütter in Elternzeit. In vielen Betrieben hat sich das geändert – wegen des Fachkräftemangels und durch gesetzgeberische Initiativen. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) sowie manche Tarifverträge geben Beschäftigten einen Anspruch darauf, weniger Stunden arbeiten zu können – auf Wunsch auch vorübergehend oder in der Ausbildung. Dies erleichtert es den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Beruf und Familie beziehungsweise private Interessen unter einen Hut zu bringen. So können sie ihre Work-Life-Balance verbessern oder Raum zur persönlichen sowie beruflichen Weiterentwicklung schaffen. Auch Unternehmen profitieren davon, Teilzeit anzubieten. Dies kann helfen, Fachkräfte und Auszubildende zu finden oder in die Provinz zu locken, sowie die Motivation der Beschäftigten erhöhen. Wie viele Stunden jemand in Teilzeit arbeitet, lässt sich frei vereinbaren – bei einer Ausbildung darf die Stundenzahl aber nicht zu gering sein. Worauf vertraglich und steuerlich zu achten ist, gilt es mit der Rechtsanwalts- und/oder Steuerberatungskanzlei zu klären.

Das regelt das Teilzeit- und Befristungsgesetz

Wie viele Stunden weniger ergeben Teilzeit?

Teilzeit hat für Unternehmen auch Vorteile

Arbeiten in Teilzeit: Weniger Stunden – aber gleiche Rechte

Teilzeit- und Befristungsgesetz formuliert klare Pflichten

Diese Ansprüche auf weniger Stunden haben Beschäftigte

Was gilt, wenn keine Einigung über die Teilzeit erzielt wird?

Das regelt das Teilzeit- und Befristungsgesetz

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) soll nach dem Willen des Gesetzgebers ausdrücklich die Tätigkeit in Teilzeit fördern. Es regelt, unter welchen Voraussetzungen befristete Arbeitsverträge zulässig sind sowie, dass Teilzeitbeschäftigte oder befristet beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht diskriminiert werden dürfen – das gilt auch für Personen in Ausbildung oder Elternzeit. Leitenden Angestellten müssen Unternehmen laut Gesetz ebenfalls ermöglichen, in Teilzeit weniger Stunden zu arbeiten. Nur wenn es sachliche Gründe dafür gibt, dürfen diese Personen anders behandelt werden als voll und unbefristet eingesetzte Beschäftigte. Beachten sollten Unternehmerinnen und Unternehmer außerdem sozialversicherungsrechtliche Erleichterungen.

Die Grafik zeigt, dass in Deutschland fast jede zweite Frau und jeder neunte Mann nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz beschäftigt ist – dabei spielt keine Rolle, wie viele Stunden die Personen arbeiten und ob sie in Elternzeit oder Ausbildung sind

Wie viele Stunden weniger ergeben Teilzeit?

Laut Gesetz liegt eine Tätigkeit in Teilzeit vor, wenn Beschäftigte weniger Stunden als die betriebsübliche Wochenarbeitszeit arbeiten. Wie viele Stunden das sein können und wie sie sich über den Tag oder die Woche verteilen, ist Verhandlungssache – dies regelt das Teilzeit- und Befristungsgesetz nicht. Dabei steht Teilzeit längst nicht mehr nur synonym für den klassischen Halbtagsjob. Für das Arbeiten in Teilzeit gibt es zahlreiche Variationen. Die Verringerung der täglichen Arbeitszeit um eine bestimmte Zahl von Stunden ist zwar das bekannteste, vielerorts erprobte Modell. Beschäftigte, die vorher jeden Tag etwa acht Stunden gearbeitet haben, reduzieren einfach die Arbeitszeit auf sechs oder vier Stunden. Es gibt aber weitere, oft ebenfalls gut realisierbare Variationen.

Für Teilzeit sind zahlreiche Modelle denkbar

Beschäftigte in Teilzeit können nicht nur weniger Stunden arbeiten, sondern die wöchentliche Arbeitszeit auch auf eine prinzipiell frei wählbare Anzahl von Tagen verteilen. Sie gewinnen so durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz mehr freie Tage für andere Aktivitäten. Auch der Wochenwechsel – eine Woche im Betrieb, eine Woche nicht – ist ein mögliches Modell. Diese Art der Arbeitszeitverkürzung eignet sich etwa gut für ein Jobsharing, bei dem sich mehrere Kolleginnen oder Kollegen eine Stelle teilen. Das wäre ein Modell zum Beispiel für Projektleiter und Führungskräfte oder Teamarbeiter. In Elternzeit oder in der Ausbildung kann Teilzeit so ebenfalls für fast jede Tätigkeit funktionieren. Nicht zuletzt kann Teilzeit auch dabei helfen, die Übergabe der Firma an die nächste Generation zu gestalten. Das passiert beispielsweise bei Arzt- oder Zahnarztpraxen oft.

Teilzeit hat für Unternehmen auch Vorteile

Mittlerweile viel diskutiert wird hierzulande die Überlegung, vier Tage in Teilzeit bei vollem Lohnausgleich zu arbeiten. Weltweit für Schlagzeilen gesorgt hat etwa die neuseeländische Vermögensberatungsgesellschaft Perpetual Guardian mit dem 2018 gestarteten, erfolgreichen Experiment einer Vier-Tage-Woche. Weniger Stunden Arbeitszeit zum gleichen Lohn hat die Beschäftigten dort zufriedener gemacht. Die Belastung durch Stress sank um 27 Prozent, die Produktivität stieg um 20 Prozent, so Firmeninhaber Andrew Barnes. Die damalige neuseeländische Regierungschefin forderte die Arbeitgeber auf, neue Konzepte vorzulegen – auch mit Blick auf die Corona-Krise. In Deutschland führt mancher Handwerksbetrieb die Vier-Tage-Woche bereits ein – testweise oder auf Dauer. Hiesige Ökonomen fordern mit Blick auf fehlende Fachkräfte zwar eher Mehrarbeit von den Beschäftigten. Doch deren Wunsch nach so einer Art von Modell ist – vielleicht stimuliert durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz – offenbar da. Rund 81 Prozent der Beschäftigten wünscht sich laut einer Studie der Hans-Böckler-Stiftung eine Vier-Tage-Woche.

Mehr Motivation und Produktivität, weniger Kosten

Teilzeit bringt Unternehmen erfahrungsgemäß nicht nur Vorteile bei Motivation und Produktivität, sondern auch bei den Kosten. Ausgaben für Arbeitsräume und Arbeitsplätze lassen sich so senken. Wenn Beschäftigte in zeitlich versetzter Teilzeit in einem Büro arbeiten, erfordert das weniger Fläche und Rechner. Finanzminister Christian Lindner (FDP) stoppte den Neubau des Bundesfinanzministeriums in Berlin endgültig. Dieser sei nicht mehr nötig, weil viele Beschäftigte des Ministeriums flexible Arbeitsformen nutzten. Weniger Stunden in Teilzeit zu arbeiten, das lässt sich unabhängig von Elternzeit oder Familienstatus mit Arbeiten im Homeoffice kombinieren. Gegebenenfalls kann ein gut ausgestatteter Heimarbeitsplatz den im Büro ganz oder teilweise ersetzen. Zwar hat es das vom Bundesarbeitsministerium geplante Recht auf Homeoffice selbst zu Corona-Zeiten nicht von der To-Do-Liste zur Umsetzung geschafft. Doch die Möglichkeiten sind da und werden in vielen Betrieben auch genutzt.

Homeoffice und mobiles Arbeiten lassen sich gut mit Teilzeit verbinden. Ein paar Informationen hierzu finden sich in diesem Video.

Arbeiten in Teilzeit: Weniger Stunden – aber gleiche Rechte

Weniger Stunden in Teilzeit zu arbeiten, bringt Beschäftigten mit der geringeren Arbeitszeit häufig weniger Geld. Unternehmen dürfen diese Personen laut Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) allerdings finanziell nicht benachteiligen, egal wie viele Stunden sie arbeiten. Gesetzliche Vorgaben wie etwa der Tarif- oder Mindestlohn sind in jedem Fall einzuhalten. Teilzeitkräfte haben Anspruch auf den Stundenlohn der in Vollzeit beschäftigten Kolleginnen und Kollegen, auch bei Teilzeit in Elternzeit oder Ausbildung. Das gilt ebenso für zusätzliche Leistungen wie Provisionen, Urlaubsgeld, ein 13. Gehalt oder Möglichkeiten zur Weiterbildung.

Auch bei Sachleistungen gilt gleiches Recht für alle, unabhängig davon, wie viele Stunden jemand in Teilzeit oder Vollzeit tätig ist. Worauf Unternehmerinnen und Unternehmer bei Beschäftigten in Teilzeit im Detail achten müssen, sollten sie bis hin zur Ausgestaltung der vertraglichen Details mit ihrer Rechtsanwalts- und/oder Steuerberatungskanzlei klären. Wer Fehler macht, tappt bei Betriebsprüfungen beispielsweise mit falschen Berechnungen in die Phantomlohnfalle und muss Abgaben nachzahlen. Über unteilbare Leistungen wie einen gewährten Dienstwagen oder ein Dienstfahrrad sind für Beschäftigte in Teilzeit individuelle Vereinbarungen ratsam. Solche Verträge sollte sicherheitshalber der Anwalt oder die Anwältin individuell für jeden Fall aufsetzen. Ganz genau hinzuschauen ist, wenn es um die Vergütung von Ehegatten geht, die in Teilzeit weniger Stunden arbeiten. Und auch beim Urlaubsanspruch. Der basiert nämlich nicht darauf, wie viele Stunden die Beschäftigten in Teilzeit arbeiten oder einer Ausbildung nachgehen, sondern darauf, an wie vielen Arbeitstagen sie arbeiten.

Teilzeit- und Befristungsgesetz formuliert klare Pflichten

Laut Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) müssen Betriebe eine Stelle, die sie intern oder öffentlich ausschreiben und die sich in Teilzeit ausüben lässt, auch als Teilzeitarbeitsplatz anbieten. Unabhängig davon, wie viele Stunden die Beschäftigten im Unternehmen arbeiten, ist „mit dem Arbeitnehmer dessen Wunsch nach Veränderung von Dauer oder Lage oder von Dauer und Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit“ zu erörtern, fordert das TzBfG außerdem bei einem Wunsch nach Teilzeit. Beschäftigte können dabei jemanden von der Arbeitnehmervertretung hinzuziehen. Wünscht eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter die „Veränderung von Dauer oder Lage oder von Dauer und Lage der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit“, ist der Betrieb verpflichtet, über entsprechende Arbeitsplätze zu informieren, die besetzt werden sollen. Inwiefern das mit Blick auf Teilzeit bei Beschäftigten in Elternzeit oder Ausbildung gilt, wäre im Zweifel mit der Rechtsanwaltskanzlei zu klären.

Auch die Arbeitnehmervertretung muss über angezeigte Arbeitszeitwünsche und die Teilzeitarbeit im Betrieb im Detail auf dem Laufenden sein. Das gilt nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz vor allem für „vorhandene oder geplante Teilzeitarbeitsplätze und über die Umwandlung von Teilzeitarbeitsplätzen in Vollzeitarbeitsplätze oder umgekehrt.“ Auf Verlangen muss die Firmenchefin oder der Firmenchef der Arbeitnehmervertretung die nötigen Unterlagen zur Verfügung stellen. Unternehmerinnen und Unternehmer sollten ihre Personalplanung sowie Wünsche nach Teilzeit möglichst vorausschauend mit der Anwältin oder dem Anwalt besprechen – ganz grundlegend wie auch mit Blick auf entliehene Beschäftigte und deren eventuelle Ansprüche sowie Beschäftigte in Elternzeit. Nur Fachleute haben einen umfassenden Überblick über die rechtlichen Grundlagen, etwa auch das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

Diese Ansprüche auf weniger Stunden haben Beschäftigte

Neben der vergleichsweise neuen Möglichkeit, befristet weniger Stunden zu arbeiten, regelt das Teilzeit- und Befristungsgesetz den Anspruch der Beschäftigten auf unbefristete Teilzeit. Gleich vorweg: Voraussetzung für einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit ist, dass der Betrieb mehr als 15 Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigt – unabhängig von der Zahl der Personen in Ausbildung. Für Beschäftigte in allen größeren Unternehmen gilt laut Teilzeit- und Befristungsgesetz:

  • Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht, können verlangen, dass die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.
  • Den Wunsch nach Verringerung der Arbeitszeit und wie viele Stunden sie in Teilzeit arbeiten wollen, müssen Beschäftigte spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Teilzeit schriftlich übermitteln. Sie sollen dabei nach dem TzBfG auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.
  • Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin zu erörtern. Ziel dabei soll sein, zu einer Vereinbarung zu gelangen und ein Einvernehmen über die festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.

Wie regelt das Teilzeit- und Befristungsgesetz die Verlängerung?

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz regelt in §9 auch die mögliche Verlängerung der Arbeitszeit nach einer Phase von Teilzeit. Hier geht es vor allem darum, dass Unternehmen ihre Beschäftigten in Teilzeit, die schriftlich den Wunsch zur Verlängerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit anzeigen, bei der Besetzung eines Arbeitsplatzes bevorzugen müssen. Ausnahmen von diesem Grundsatz sieht das Gesetz vor für den Fall, dass

  • es sich dabei nicht um einen entsprechenden freien Arbeitsplatz handelt,
  • der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nicht mindestens gleich geeignet ist wie ein anderer, vom Arbeitgeber bevorzugter Bewerber,
  • Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer dagegen sprechen oder
  • dringende betriebliche Gründe dem entgegenstehen.

Ob die Voraussetzung erfüllt ist und wie eine eventuelle Interessenkollision beim Wunsch nach mehr Stunden in Teilzeit oder einer Vollzeitbeschäftigung zu bewerten ist, sollten Unternehmerinnen oder Unternehmer anwaltlich klären lassen. Ganz grundsätzlich hält das TzBfG hierzu fest: „Ein freier zu besetzender Arbeitsplatz liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Organisationsentscheidung getroffen hat, diesen zu schaffen oder einen unbesetzten Arbeitsplatz neu zu besetzen.“

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Praxishandbuch Lohn und Personal

Das Praxishandbuch Lohn und Personal, 3. Auflage gibt einen praxisgerechten Überblick zu den arbeits- und steuerrechtlichen Themen der täglichen Personalarbeit. Von der Einstellung über die Nachweispflichten und Arbeitszeitregelungen bis hin zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind alle wesentlichen Fragestellungen erfasst. Dabei wird auch auf das Thema Praktikum bzw. Praktikantenvertrag eingegangen. Das Buch ist erhältlich für DATEV-Mitglieder im DATEV-Shop oder auch im Buchhandel bei Sack, bei Schweitzer online, bei Amazon oder bei Genialokal.

Gesetz erlaubt Änderungswünsche bei Teilzeitvereinbarungen

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz regelt nicht nur, wie Arbeitgeber und Beschäftigte eine Teilzeit unbefristet oder befristet abzusprechen und umzusetzen haben sowie unter welchen Bedingungen das Unternehmen eine Einigung ablehnen kann. Es macht auch Vorgaben dazu, wie sich eine einmal festgelegte Vereinbarung ändern lässt. Das Unternehmen kann die nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz festgelegte Verteilung der Stunden wieder ändern, „wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat“. Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer können frühestens zwei Jahre nach einer vorherigen Zustimmung oder berechtigten Ablehnung eines Wunsches nach Teilzeit durch den Arbeitgeber erneut beantragen, weniger Stunden zu arbeiten. Ganz wichtig: Die Weigerung von Beschäftigten, die Zahl der Stunden auf Vollzeit auszuweiten oder Teilzeit zu arbeiten, ist gemäß TzBfG kein Kündigungsgrund.

Was gilt, wenn keine Einigung über die Teilzeit erzielt wird?

Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz muss der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit zustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festlegen, „soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen“. Ein betrieblicher Grund könnte vor allem sein, „wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht“. Dann sollten Unternehmer und Unternehmerinnen mit der Rechtsanwaltskanzlei klären, ob das Gespräch reicht, wie viele Stunden weniger oder mehr Beschäftigte in Teilzeit arbeiten können oder wie sich Hürden sonst beseitigen ließen. Hilfreich kann außerdem sein, mit den Fachleuten in Tarifverträgen festgelegte Ablehnungsgründe zu besprechen.

Die Gründe gegen ein Arbeiten in Teilzeit müssen triftig sein

Grundsätzlich müssen Unternehmen dem vom Teilzeit- und Befristungsgesetz erlaubten Wunsch nach Teilzeit nachkommen, selbst wenn sie dafür Ersatzpersonal einstellen müssen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (Az.:9AZR636/02) höchstrichterlich entschieden. Auch ein nachvollziehbares servicefreundliches Organisationskonzept darf dem Antrag, in Teilzeit weniger Stunden zu arbeiten, nicht entgegenstehen. Das gilt zumindest, wenn durch die Arbeitszeitverkürzung die Chance des Kunden, einen ihm bekannten Verkäufer anzutreffen, nur wenig sinkt. So urteilte das Bundesarbeitsgericht in einem weiteren Fall (Az.:9AZR665/02). Sind die Kosten für den Ersatz einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters dagegen beispielsweise durch eine aufwändige Einarbeitung oder Weiterbildung und auch durch die Kosten für die Koordination unverhältnismäßig hoch, ist dies aus Sicht des obersten Arbeitsgerichts ein zulässiger Grund zur Ablehnung (Az.:9AZR409/04). Nicht akzeptabel wäre aber der allgemeine Verweis auf Kosten, etwa für Stellenanzeigen, Bewerbungsgespräche oder das Führen eines weiteren Lohnkontos. Auch der schlichte Hinweis, die Teilzeit „passt nicht in unser Arbeitszeitmodell“ reicht sicherlich nicht.

Ohne Einigung können Unternehmen nicht einfach abwarten

Geht ein entsprechender Antrag ein, sollten Unternehmen zügig reagieren sowie fristgerecht und vor allem schriftlich antworten. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz sieht durchaus als Arbeitgeberpflicht vor, dass Vorgesetzte mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Gespräch bleiben. Den Rat des Anwalts oder der Anwältin sollten Unternehmerinnen und Unternehmer sicherheitshalber immer einholen, wenn Beschäftigte den Wunsch äußern, weniger Stunden zu arbeiten oder eine Teilzeit zu beenden. Im Konfliktfall kann die Frage sein, ob ein Kompromiss möglich ist, um wie viele Stunden die Beschäftigten ihre Arbeitszeit alternativ reduzieren könnten. Oder ob Homeoffice beziehungsweise die flexiblere Gestaltung der Arbeitszeit eine Alternative zur Teilzeit wäre. Gegebenenfalls kann die Einführung eines Arbeitszeitkontos für beide Seiten interessant sein.

Gar nicht zu reagieren, ist keine Lösung für Unternehmen, die nicht wollen, dass Beschäftigte per Teilzeit weniger Stunden arbeiten. An dieser Stelle ist das Teilzeit- und Befristungsgesetz sehr klar. Unternehmen müssen spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Teilzeit schriftlich ihre Entscheidung zur Verringerung der Arbeitszeit und deren Verteilung mitteilen. Passiert das nicht, „verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang“, so das TzBfG. Die Verteilung der Arbeitszeit gilt dann „entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt“ – auch gegen den Willen des Arbeitgebers.

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Midia Nuri

ist Wirtschaftsjournalistin. Sie schreibt vor allem über nutzwertige Unternehmerthemen rund um Betriebsführung oder auch Finanzielles und Steuerliches für verschiedene Branchenzeitschriften, wie etwa den kfz-Betrieb, Die Fleischerei, Der Freie Zahnarzt, Fahrzeug + Karosserie oder auch etwa Das Dachdeckerhandwerk. Außerdem ist sie Chefredakteurin eines Newsletters von BWRMed!a zum Thema Steuern und Bilanzierung. Zu Steuer- und Finanzthemen bloggt und twittert sie derzeit sporadisch unter lady-godiva-blog.de und twitter.com/LadyGodivaBlog.

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