Politik & Verbände

2021 gibt es wie­der zahl­reiche neue Gesetze

Auch 2021 gibt es wie­der viele neu­e Ge­set­ze für die Wirt­schaft – et­wa rund um E-Rech­nung, Ab­mahn­miss­brauch und all­ge­mein im Steu­er­be­reich. Un­ter­neh­me­rin­nen und Un­ter­neh­mer soll­ten mit An­walt und Steu­er­be­ra­ter klä­ren, wo­rauf sie re­agie­ren müssen.

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Auch 2021 müssen sich Unternehmen sowie Verbraucher wieder auf zahlreiche neue Gesetze einstellen – es kommt zu Gesetzesänderungen in diversen Bereichen. Manche sind bereits zum 1. Januar oder kurz davor in Kraft getreten, andere folgen in den nächsten Monaten. Einige Neuregelungen sind befristet. Neben dem erneut – und jetzt in Halbjahresschritten – steigenden Mindestlohn besteht künftig die Pflicht, öffentlichen Auftraggebern des Bundes E-Rechnungen zu stellen. Außerdem soll ein neues Gesetz kleine und mittlere Unternehmen vor missbräuchlichen Abmahnungen schützen. Die vorübergehend reduzierten Mehrwertsteuersätze steigen wieder auf die bis 30. Juni 2020 gültige Höhe. Für Gespräche mit Anwalt und Steuerberater bieten die Gesetzesänderungen für 2021 reichlich Stoff.

Insol­venz­an­trags­pflicht bleibt 2021 ge­lockert

Im März 2020 hatte die Bundesregierung die Insolvenzantragspflicht für von der Pandemie betroffene Betriebe ausgesetzt. Die Neuregelung war Teil des mit den Corona-Hilfsmaßnahmen beschlossenen Rettungsschirms und wurde bereits bis Jahresende 2020 verlängert. Außerdem erlaubt eine Öffnungsklausel weitere Verlängerungen zunächst bis 31. März 2021. In welchem Umfang sie greift und welche neuen Gesetze im Lauf des Jahres für 2021 noch rund um die Corona-Krise beschlossen werden, lässt sich stets aktuell hier nachlesen. Die Aussetzung der Insolvenzpflicht galt der Übergangsregelung zufolge für Unternehmen, die

  • durch die Pandemie insolvenzreif wurden und
  • sich durch staatliche Unterstützung sanieren oder
  • auf andere Weise gerettet werden können,

sofern sie durch die Pandemie überschuldet, aber nicht generell zahlungsunfähig sind. Unternehmer in prekärer Lage sollten unabhängig von Zusatzregelungen bei sich abzeichnenden Liquiditätsschwierigkeiten möglichst umgehend den Rat ihres Steuerberaters suchen. Aus rechtlichen Gründen, aber auch um noch rechtzeitig die in dieser Situation grundsätzlich betriebswirtschaftlich geeigneten Maßnahmen ergreifen zu können.

Neue Gesetze zum Schutz vor Ab­mahn­missbrauch

Das neue „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ trat vor 2021 in Kraft: am 2. Dezember 2020. Es soll nach dem Willen des Bundesjustizministeriums vor allem kleine und mittlere Unternehmen vor missbräuchlichen Abmahnungen schützen. Nach Einschätzung von Bundesjustizministerin Christine Lambrecht wird das im September vom Bundestag verabschiedete Gesetz missbräuchlichen Abmahnungen als Geschäftsmodell die Grundlage entziehen. Denn es soll finanzielle Fehlanreize für Abmahnungen beseitigen. Ein wesentlicher Punkt: Die Kostenerstattung durch Mitbewerber bei Verstößen gegen die Informations- und Kennzeichnungspflichten im Internet soll entfallen. Ebenso bei Verstößen von Betrieben mit weniger als 250 Mitarbeitern gegen das Datenschutzrecht. Eine erste Abmahnung begrenzt das Gesetz grundsätzlich in der Höhe. Das soll Anreize für Abmahner beseitigen. Abmahnende Wirtschaftsverbände müssen sich künftig zudem auf einer Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände eintragen lassen. Das Bundesamt für Justiz überprüft die hierfür nötigen Anforderungen regelmäßig. Das Gesetz räumt zudem Unternehmern für die Gegenwehr unberechtigter Abmahnungen einen Anspruch auf Kostenersatz ein.

Änderun­gen bei Rech­nung­en an Bun­des­behörden

Ebenfalls unter neue Gesetze, die vor 2021 in Kraft getretenen sind, gehört die Pflicht für Unternehmen, öffentlichen Auftraggebern auf Bundesebene eine elektronische Rechnung auszustellen. Grundlagen dafür sind das E-Rechnungsgesetz des Bundes sowie die dazugehörige E-Rechnungsverordnung. Damit erfüllt der Bund die Vorgaben der EU gemäß der EU-Richtlinie 2014/55/EU. Deren Umsetzungsfrist endete im April. In Kraft ist das Gesetz seit dem 27. November 2020. Rechnungen an öffentliche Auftraggeber des Bundes dürfen Unternehmer seither nicht mehr direkt, sondern nur noch über zwei zentrale Rechnungseingangsplattformen übermitteln. Allerdings regelt die EU-Richtlinie nur die Verpflichtung der Verwaltung zum Empfang von E-Rechnungen, und das auch nur im oberschwelligen Vergabebereich.

Neue Gesetze 2021: Vol­le Steu­er bei Importen

Neue Gesetze 2021: Dazu zählt auch die Regelung zur Einfuhrumsatzsteuer, die zum 1. Juli in Kraft tritt. Die bisher beim Import von Sendungen außerhalb des EU-Raums geltende Freigrenze von 22 Euro entfällt. Zu entrichten ist die Einfuhrumsatzsteuer, wenn Unternehmen oder private Haushalte einen Gegenstand aus einem Drittland einführen, also einem Land außerhalb der EU. Bereits ab einem Warenwert von einem Cent wird die Einfuhrumsatzsteuer wirksam. Sie funktioniert ähnlich wie die Mehrwertsteuer – Unternehmer reichen sie also an Verbraucher weiter. Die Einfuhrumsatzsteuer erhebt aber nicht das Finanzamt, sondern vielmehr die Zollverwaltung – die Steuer unterliegt deren Vorschriften. Grundlage für die Bemessung der Einfuhrumsatzsteuer ist der Zollwert. Darüber hinaus können weitere Kosten anfallen, beispielsweise für die Beförderung bis zum ersten Bestimmungsort im EU-Raum.

2021 bringen neue Gesetze den al­ten Mehr­wert­steu­ersatz

Zur Jahresmitte 2020 hatte die Bundesregierung im Rahmen des Corona-Konjunkturpakets eine auf sechs Monate befristete Absenkung der Mehrwertsteuer beschlossen. Ziel war, den Konsum anzukurbeln und Umsatzeinbußen der Unternehmen wettzumachen. Der Regelsteuersatz liegt seit Jahresbeginn 2021 wie geplant wieder bei 19 Prozent nach im zweiten Halbjahr 2020 vorübergehend 16 Prozent. Und der geminderte Umsatzsteuersatz liegt wieder bei sieben Prozent statt vorübergehend fünf Prozent.

Neue Gesetze heben 2021 die Entfer­nungs­pau­schale an

Auch rund um die Mobilitätswende gibt es 2021 wieder neue Gesetze. Der Gesetzgeber entlastet Pendler künftig durch eine teilweise Erhöhung der Entfernungspauschale. Ab dem 21. Kilometer steigt diese um fünf Cent auf nun 35 Cent. Von 2024 an erhalten Arbeitnehmer bis zum 20. Kilometer wie bisher 30 Cent. Ab dem 21. Kilometer beträgt die Entfernungspauschale dann 38 Cent. Befristet ist die Neuregelung auf insgesamt fünf Jahre, also bis einschließlich 2026. Interessant mit Blick auf Beschäftigte: Für Geringverdienende, die keine Steuern zahlen müssen, hat der Gesetzgeber eine Mobilitätsprämie eingeführt. Sie beträgt 14 Prozent der neuen Entfernungspauschale, die ab dem 21. Kilometer Wegstrecke gezahlt wird. Dies entspricht einem Betrag von 4,9 Cent. Die Mobilitätsprämie ist ebenfalls auf fünf Jahre befristet.

KSK-Abgabe für Auf­trä­ge an Künst­ler wird nicht teurer

Der Abgabesatz in der Künstlersozialversicherung bleibt 2021 bei 4,2 Prozent. 2018 war er von zuvor 4,8 Prozent auf 4,2 Prozent gesunken – wo der Satz seither konstant liegt.

Beitrags­be­mes­sungs­gren­ze der Ren­ten­ver­si­che­rung steigt

Auch rund um die Rechengrößen für Abgaben zur Altersabsicherung gibt es 2021 neue Gesetze. Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) steigt bei der gesetzlichen Rentenversicherung in den alten Bundesländern von 82.800 Euro auf 85.200 Euro. In den neuen Bundesländern erhöht sie sich von 77.400 Euro auf 80.400 Euro im Jahr. In der knappschaftlichen Rentenversicherung sind es 104.400 Euro im Westen beziehungsweise 99.000 Euro im Osten. Die neuen Beitragsbemessungsgrenzen wirken sich auf die betriebliche Altersvorsorge (baV) aus. Arbeitnehmer können bis zur aktuellen Beitragsbemessungsgrenze vier Prozent ohne Abzug von Sozialabgaben und acht Prozent ohne Abzug von Steuern in eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds investieren. Der maximale sozialabgabenfreie Anteil der bAV steigt damit 2020 von 276 auf 284 Euro monatlich. Der steuerfreie Anteil erhöht sich von 552 auf 568 Euro.

Veränderungen auch bei Kranken- und Pfle­ge­ver­si­cherung

Neue Gesetze sehen 2021 auch im Gesundheitsbereich Veränderungen vor. Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und Pflegeversicherung steigt auf 58.050 Euro jährlich. Der allgemeine GKV-Beitragssatz liegt bei 14,6 Prozent, ohne Anspruch auf Krankengeld ermäßigt bei 14 Prozent. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung steigt, um die Corona-Belastungen aufzufangen, von 1,1 Prozent auf 1,3 Prozent. Seit Januar 2019 teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber diesen Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung. Der maximale steuerfreie Zuschuss des Arbeitgebers zur privaten Krankenversicherung (PKV) seiner Angestellten 2021 beträgt dann rund 385 Euro – es gibt ihn auch für privatversicherte Familienangehörige. Eine weitere Veränderung gibt es beim sogenannten Faktor F für den Übergangsbereich, früher auch als Gleitzone bezeichnet. Der Faktor F ist 2020 bereits gesunken. 2021 reduziert er sich weiter auf einen Wert von dann 0,7509. Die Insolvenzgeldumlage bleibt bei 0,06 Prozent, nachdem sie sich zuletzt zum 1. Januar 2018 von 0,09 Prozent auf 0,06 Prozent reduziert hatte.

Neue Gesetze be­tref­fen 2021 auch den Min­destlohn

Seit 2018 steigt der in Deutschland seit 2015 geltende Mindestlohn jährlich. 2020 betrug er 9,35 Euro brutto pro Stunde. Bis 2022 soll der Mindestlohn in Deutschland in vier Stufen weiter hochgehen – alle sechs Monate. Seit 1. Januar 2021 liegt der Mindestlohn bei 9,50 Euro, zum 1. Juli 2021 steigt er dann auf 9,60 Euro. Auch weitere Erhöhungen stehen bereits fest: zum 1. Januar 2022 auf 9,82 Euro und zum 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro.

Der Mindestlohn gilt für alle volljährigen Arbeitnehmer. Allerdings gibt es einige Ausnahmen. Nicht unter das Mindestlohngesetz fallen beispielsweise

  • Azubis,
  • Pflichtpraktikanten oder Praktikanten, die für maximal drei Monate gebunden werden,
  • Langzeitarbeitslose innerhalb des ersten halben Jahres nach Arbeitsaufnahme,
  • Jugendliche in der Einstiegsqualifizierung zur Vorbereitung auf eine Berufsausbildung sowie
  • ehrenamtlich Tätige.

Schöpft ein Minijobber durch den gesetzlichen Mindestlohn 2020 bereits jetzt die Minijob-Grenze von 450 Euro komplett aus, dann wird die Beschäftigung durch die Erhöhung des Mindestlohns im kommenden Jahr sozialversicherungspflichtig. Denn: Bei gleichbleibender Arbeitszeit übersteigt das Entgelt dann 450 Euro im Monat. Unternehmer sollten bei Fragen rund um den Mindestlohn deshalb lieber einmal zu viel mit ihrem Steuerberater sprechen, als einmal zu wenig. Diese Grenzwerte bleiben 2021 in dem Zusammenhang wichtig:

Wichtige Informationen zum Mindestlohn liefert auch dieses Video.

Neue Gesetze für mehr Geld und Urlaub von Pflegekräften

Selten zeigt sich so deutlich wie derzeit, dass sie dringend nötig sind: bessere Rahmenbedingungen in den Pflegeberufen. Neue Gesetze sollen diese nach dem Willen der Bundesregierung 2021 verbessern. Zentral hierfür sind erhöhte Mindestlöhne:

Pflegehilfskräfte erhalten eine Mindestlohnerhöhung in vier Schritten. Ziel ist der im Osten und Westen des Landes einheitliche Stundenlohn von 12,55 Euro pro Stunde. Unterschiede bei den Mindestlöhnen in der Pflege soll es ab 1. September 2021 nicht mehr geben.

  • 12,50 (West) beziehungsweise 12,20 Euro (Ost) Mindestlohn für qualifizierte Pflegehilfskräfte ab April 2021 und einheitlich 13,20 Euro ab April 2022
  • einheitlich 15 Euro Mindestlohn für qualifizierte Pflegekräfte ab 1. Juli 2021 und 15,40 Euro ab 1. April 2022
  • Extraplus zum gesetzlichen Urlaubsanspruch: Bei den Beschäftigten mit einer Fünf-Tage-Woche für das Jahr 2020 plus fünf Tage. 2021 und 2022 soll der Anspruch plus sechs Urlaubstage umfassen.

Mit diesen Regelungen setzt die Regierung eine Empfehlung der Pflegekommission um.

Für man­che Extras gelten 2021 eben­falls neue Sätze

Auch im Bereich der steuer- und abgabenfreien Extras für Arbeitnehmer legen neue Gesetze für 2021 Änderungen fest. Der Sachbezugswert für Unterkunft/Miete beträgt seit 1. Januar 2021 neu 237 Euro pro Monat. 2020 waren es 235 Euro. Das entspricht 7,90 Euro pro Tag statt 7,83 Euro, den der Arbeitgeber steuerlich als geldwerten Vorteil für einen Zuschuss ansetzen muss. Der Sachbezugswert für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten beträgt seit 1. Januar 2021 neu 263 Euro pro Monat. 2020 waren es 258 Euro, im Jahr davor 251 Euro. Das sind pro Tag

  • 1,83 Euro für Frühstück und
  • je 3,47 Euro für Mittagessen und Abendessen.

Auch darüber sollten Unternehmer mit ihrem Steuerberater sprechen. Sonst könnten sie etwa mit voreiligen Kürzungen der Zuschüsse für Snacks und Co. Mitarbeiter unnötig demotivieren. Die allgemeine Freigrenze von 44 Euro für Sachbezüge hebt das Jahressteuergesetz auf 50 Euro an. Diese Änderung wird aber erst 2022 in Kraft treten.

Die digi­ta­le Pa­tien­ten­ak­te star­tet zum Jahresbeginn

Von 2021 an kommen im Gesundheitswesen auch verstärkt digitale Technologien zum Einsatz. Hierzu hat der Bundestag das „Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur“ verabschiedet. Die elektronische Patientenakte soll Befunde, Diagnosen, Therapiemaßnahmen, Behandlungsberichte sowie elektronische Medikationspläne über die Krankenkassen verfügbar machen – auch Patienten via App. Anders als ursprünglich vorgesehen, müssen Mediziner nicht sämtliche Daten und Befunde einspeisen, sondern nur während aktueller Behandlungen erhobene Patientendaten eintragen. Dafür erhalten sie eine Vergütung und müssen bis spätestens 30. Juni 2021 startbereit sein. Ärztinnen und Ärzte sollten sich ausführlich mit ihrem Anwalt sowie dem Steuerberater über die damit verbundenen Pflichten informieren.

Neue Gesetze verbieten ab 2021 Einweg-Plastik

Kunststoffe machen den größten Teil des hierzulande anfallenden Mülls aus. In vielen Ländern werden Abfälle einfach im Meer entsorgt. Um dem ein Ende zu bereiten, sehen neue Gesetze ab dem 3. Juli 2021 ein Verbot von Einweg-Plastik europaweit vor. Hierzu hat das Europaparlament entschieden: Einweg-Plastikprodukte wie Plastikteller und Trinkhalme werden innerhalb der EU gänzlich verboten. Dies betrifft folgende Produkte:

  • Plastikteller, -becher und -besteck
  • Strohhalme
  • Styroporbecher und -boxen oder andere To-Go-Behälter sowie
  • Rühr- und Wattestäbchen aus Plastik

Gut zu wissen für Händler: Auch kompostierbare Plastikverpackungen sind betroffen – also solche aus oxo-abbaubarem Kunststoff, wie dünne Plastikbeutel. Denn sie zersetzen sich nicht komplett, sondern zerfallen zu Mikroplastik, das ebenfalls für diverse Umweltbelastungen sorgt. Unternehmer aus Handel oder Catering- und Imbissbereich sollten deshalb mit ihrem Steuerberater über finanzielle Aspekte eines Austauschs durch hochwertige Materialien sprechen. So fällt auf das Catering mit Plastikgeschirr sieben Prozent Mehrwertsteuer an. Bietet der Dienstleister das Essen dagegen auf Porzellangeschirr an, werden 19 Prozent fällig.

2021 macht der CO2-Preis die Energie teurer

Das Brennstoffemissionshandelsgesetz ist mit dem Beschluss des Parlaments bereits am 10. November 2020 in Kraft getreten. Damit gilt ab 2021 in Deutschland eine CO2-Bepreisung für die Sektoren Gebäude und Verkehr. Dieses Gesetz gehört zum Klimaschutzprogramm 2030 der Bundesregierung. Benzin, Heizöl, Erdgas und Diesel erhalten dadurch einen Preis. Unternehmen, die diese Brennstoffe auf den Markt bringen, müssen Emissionsrechte für den entstehenden Treibhausgas-Ausstoß erwerben. Dadurch soll die Nutzung klimaverträglicher Technologien, wie etwa Wärmepumpen und Elektromobilität, attraktiver werden. Unternehmen und Verbraucher sollen dadurch Anreize bekommen, Energie zu sparen und erneuerbare Energien zu nutzen. Der Preis liegt zunächst bei 25 Euro pro Tonne CO2 und steigt dann schrittweise auf 55 Euro im Jahr 2025. Unternehmer sollten mit ihrem Anwalt über die Details im Zusammenhang mit dem Emissionshandel sprechen. Steuerliche Fragen klären sie dann am besten mit ihrem Steuerberater.

Weitere neue Gesetze auch 2021 rund um die Steuer

Die Bundesregierung hat am 2. September 2020 den Kabinettsentwurf für das Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) beschlossen. Dadurch steigt der Grundfreibetrag von 9.408 Euro im Jahr 2020 auf 9.744 Euro im Jahr 2021. Neue Gesetze für 2021 sieht das Jahressteuergesetz 2020 unter anderem für die Flexibilisierung des Investitionsabzugsbetrags nach §7g Einkommensteuergesetz (EStG) vor. Die begünstigten Investitionskosten steigen von bislang 40 auf 50 Prozent. Statt wie bislang nur Wirtschaftsgüter zu begünstigen, die im Jahr der Investition und im Folgejahr ausschließlich oder fast ausschließlich im Betrieb genutzt werden, sind mit dem Jahressteuergesetz 2020 auch längerfristige Vermietungen für mehr als drei Monate steuerlich unschädlich. Auch Voraussetzungen rund um die Steuerbegünstigung etwa von Gehaltsverzicht oder -umwandlung und anderen steuerbegünstigenden Normen des Einkommensteuergesetzes ändern sich 2021. So stellt der Gesetzgeber klar, dass nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt sind.

Weitere neue Gesetze im Steuerbereich betreffen 2021

  • Berücksichtigung von Aufwendungen bei der verbilligten Wohnraumvermietung,
  • Verhinderung der Übermaßbesteuerung bei beschränkt Steuerpflichtigen,
  • Sonderausgaben bei lebenslangen und wiederkehrenden Versorgungsleistungen,
  • Bescheinigungen für den Lohnsteuerabzug,
  • Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen,
  • Datenaustausch zwischen privaten Krankenversicherungen, Finanzverwaltung und Arbeitgebern,
  • Änderungen im Körperschaftsteuerrecht, sowie die
  • Steuerbefreiung für vorübergehende Unterbringung von Wohnungslosen für Einkommen- und Gewerbesteuer.

Im Bereich des Umsatzsteuerrechts regeln neue Gesetze 2021 unter anderem:

  • Umsetzung des sog. Mehrwertsteuer-Digitalpakets,
  • Reverse-Charge-Verfahren bei Telekommunikationsdienstleistungen,
  • Rechnungsberichtigung als nicht rückwirkendes Ereignis,
  • Preisnachlässe und Preiserstattungen.

Auch Änderungen im Erbschaftsteuerrecht sehen neue Gesetze vor:

  • Ausgleichsforderung bei Zugewinngemeinschaft,
  • Regelungen zur Abzugsfähigkeit von Schulden und Lasten sowie
  • Berücksichtigung früherer Erwerbe.

Unternehmer sollten deshalb ausführlich mit ihrem Steuerberater darüber sprechen, ob 2021 eine für sie interessante oder wichtige Neuerung unter den neuen Gesetzen dabei ist.

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Midia Nuri

ist Wirtschaftsjournalistin. Sie schreibt vor allem über nutzwertige Unternehmerthemen rund um Betriebsführung oder auch Finanzielles und Steuerliches für verschiedene Branchenzeitschriften, wie etwa den kfz-Betrieb, Die Fleischerei, Der Freie Zahnarzt, Fahrzeug + Karosserie oder auch etwa Das Dachdeckerhandwerk. Außerdem ist sie Chefredakteurin eines Newsletters von BWRMed!a zum Thema Steuern und Bilanzierung. Zu Steuer- und Finanzthemen bloggt und twittert sie derzeit sporadisch unter lady-godiva-blog.de und twitter.com/LadyGodivaBlog.

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