Steuern & Abgaben

Stundung – in der Co­ro­na-Kri­se und da­nach ei­ne Option

Per Stun­dung lässt sich die Li­qui­di­tät vo­rü­ber­ge­hend er­höhen. Fir­men­chefs soll­ten die­se Op­tion a­ber ge­nau hin­ter­fra­gen, ge­ra­de bei der So­zial­ver­si­che­rung. Die Zah­lung ist schließ­lich spä­ter zu leis­ten, und der Be­trag steigt ge­ge­be­nen­falls durch Zin­sen im­mer wei­ter an.

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Viele Unternehmer rotieren seit Wochen. Woher bekommen sie in der Corona-Krise die nötige Liquidität? Wie geht es weiter? Bei ersten Betrieben ist zwar schon Geld aus eilig beschlossenen Programmen für Zuschüsse oder Förderkredite eingegangen. Doch manchmal reicht das nicht. Zumal bei zahlreichen Unternehmern die Hilfsgelder noch nicht angekommen sind oder die Anträge noch nicht positiv entschieden wurden. Hilfe zur Selbsthilfe ist also die Devise – etwa in Form einer Stundung. Beantragen kann sie prinzipiell jeder. In der Corona-Krise hilft der Gesetzgeber auch auf diesem bekannten Weg großzügiger als zuvor, die Liquidität zu verbessern. Die Finanzämter gewähren Stundungen oder Ratenzahlungen bei allen Unternehmenssteuerarten. Auch bei anstehenden Zahlungen an andere Empfänger sollten Firmenchefs die Möglichkeit zur Stundung prüfen – übrigens nicht nur bei Corona, sondern bei jedem Liquiditätsengpass. Es hilft immer, größere Rechnungen später oder in Raten zu begleichen. Was sinnvoll ist und wo Risiken drohen, sollten Unternehmer allerdings detailliert mit ihrem Steuerberater besprechen.

Stundung von Steu­ern we­gen Co­ro­na er­leichtert

Neben neuen oder erweiterten Hilfsangeboten wie Zuschüssen oder niedrigeren Hürden für Kurzarbeit bietet auch die Finanzverwaltung mögliche Erleichterungen für Unternehmen. Können sie wegen wirtschaftlicher Folgen von Corona in diesem Jahr fällige Steuerzahlungen nicht leisten, erhalten sie eine Stundung beim Finanzamt. Finanzämter stunden die Zahlungen auf Antrag befristet und zinsfrei, so das Bundesfinanzministerium. Das Angebot betrifft Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer. Befristet ist es bis 31. Dezember 2020. Unternehmer müssen darlegen, dass sie unmittelbar betroffen sind. Den Wert entstandener Schäden müssen sie aber nicht im Einzelnen belegen. Auch die Höhe ihrer Steuervorauszahlungen auf Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie den Messbetrag für die Gewerbesteuervorauszahlung können Unternehmer anpassen lassen. Für bereits überfällige Steuerschulden gewährt der Gesetzgeber bis Jahresende ebenfalls Erleichterungen und verzichtet auf Vollstreckungen. Säumniszuschläge, die in dieser Zeit anfallen, sollen erlassen werden. Ähnliche Erleichterungen sind für die Energiesteuer oder auch die Luftverkehrsteuer im Gespräch. Ebenso für die Versicherungsteuer, die das Bundeszentralamt für Steuern verwaltet.

Stundung be­deu­tet nur auf­ge­scho­ben, nicht auf­gehoben

Mit Blick auf Stundungen sollten Unternehmer bedenken: Eine Stundung schiebt die anfallende Zahlung nur hinaus. Die Liquidität lässt sich so also zwar verbessern. Und durch spätere Verrechnungen kann sogar auch unter dem Strich ein echter Liquiditätseffekt entstehen. Aber dies muss nicht der Fall sein. Wie viel von der gestundeten Steuer nur aufgeschoben wird, kann sehr unterschiedlich ausfallen. Darum sollten Unternehmer mit erhöhtem Liquiditätsbedarf darüber ausführlich mit dem Steuerberater sprechen. Sie sollten während der kommenden Wochen und Monate auch im Blick behalten, was sie später definitiv zahlen müssen. Es gilt, rechtzeitig die nötigen Beträge als Rücklage auf Seite zu legen. Das gilt übrigens immer, wenn die Möglichkeit zur Stundung genutzt wird, nicht nur in Zeiten von Corona.

Keine Stun­dung der Lohn­steuer

Mit Blick auf mögliche Stundungen ausdrücklich nicht genannt ist nach wie vor die Lohnsteuer. Eine simple Stundung ist also hierbei bislang nicht möglich. Um bei den Lohn- und Lohnnebenkosten eine Entlastung zu erzielen, haben Unternehmer in der Krise derzeit nur einen Hebel: Sie können aufgrund der deutlich gelockerten Anforderungen ihre Mitarbeiter früher in Kurzarbeit schicken und dabei deutlich Ausgaben sparen.

Vorsicht bei Stundung der Sozialversicherung

Auch eine Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen können Unternehmer nach Rücksprache mit ihrem Steuerberater erwägen. Mit dem Verweis auf die Corona-Folgen ist sie derzeit für die Monate März und April 2020 möglich. Dem Unternehmen muss eine erhebliche Härte drohen, damit die Krankenkasse dies genehmigt. Möglich sind Stundungen auch bei manchen Berufsgenossenschaften. Allerdings gilt auch hier: Unternehmer verschieben die Last so nur. In normalen Zeiten sollten Firmenchefs eine Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen nur im größten Notfall erwägen. Sie gibt es dann nur gegen Verzinsung sowie oft zusätzlich eine Sicherheitsleistung. Verrechnungen sind von vornherein ausgeschlossen. Der Zahlbetrag wächst in dieser Zeit also weiter. Beachten sollten Firmenchefs auch das Risiko, dass Sozialkassen einen Gläubigerantrag auf Insolvenz stellen könnten. Unternehmer sollten deshalb bei einer Stundung mit dem Steuerberater auch mit Blick auf Anforderungen beim Gläubigerschutz mögliche Insolvenzgründe besprechen.

Stundung beim Lie­fe­ran­ten lohnt sich für bei­de Seiten

Aussichtsreicher ist eine Bitte um Stundung da sicherlich bei so manchem Geschäftspartner. Vor allem langjährige Lieferanten, zu denen vertrauensvolle Beziehungen bestehen, sollten Unternehmer ansprechen. Oder auch ihren Vermieter, falls das Mietverhältnis immer harmonisch war und die Überweisungen bislang pünktlich kamen. Der Vermieter hätte schließlich Aufwand bei der Suche nach einem neuen, verlässlichen Mieter, könnte also durchaus zur Stundung bereit sein. Eine Stundung wollen Lieferanten oder Vermieter natürlich in der Regel schriftlich vereinbaren. Gerade für bereits gestundete Forderungen sollten Unternehmer im Corona-Fall jetzt ebenfalls das Gespräch suchen. Verbunden mit einem schriftlichen Schuldanerkenntnis lässt sich die dreijährige Verjährungsfrist neu in Gang setzen. Dies wäre auch ein Weg, sich in der Corona-Krise etwas Liquidität zu verschaffen. Und für den Gläubiger erweitert die Stundung die Chance und den Zeitraum, den Bestand der Forderung weiter zu sichern. Eine Win-Win-Situation, sofern der Geschäftspartner selbst gut genug dafür dasteht.

Wer Stundung an­bie­tet, sta­bi­li­siert die Lie­ferkette

Zu guter Letzt könnte es umgekehrt natürlich ebenfalls sinnvoll sein, den eigenen Kunden eine Stundung anzubieten, falls dies finanziell darstellbar ist. Auch in der Krise gibt es ja durchaus Unternehmer, die über ausreichende Liquidität und Reserven verfügen: Weil ihr Geschäft entweder gar nicht einbricht oder sich die Verluste zeitnah anderweitig ausgleichen lassen. Wer einen stabilen Cashflow und eine hohe Eigenkapitalquote hat, kann also die Stundung als eine strategische Finanzierung seiner Kunden betrachten. Unternehmer in so einer glücklichen Lage helfen so nicht nur einem sonst verlässlichen Partner durch einen Engpass. Sie stärken damit auch die geschäftliche Verbindung und tragen zur Stabilisierung der Lieferkette für eine ganze Reihe von Unternehmen bei. Wobei diese Großzügigkeit natürlich auch Grenzen kennen muss: Jeder Firmenchef, der in diesem Zusammenhang an Stundung denkt, sollte dies mit Blick auf seine Liquidität mit dem Steuerberater besprechen. Und mit Blick auf die vertragliche Absicherung mit seinem Anwalt.

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Midia Nuri

ist Wirtschaftsjournalistin. Sie schreibt vor allem über nutzwertige Unternehmerthemen rund um Betriebsführung oder auch Finanzielles und Steuerliches für verschiedene Branchenzeitschriften, wie etwa den kfz-Betrieb, Die Fleischerei, Der Freie Zahnarzt, Fahrzeug + Karosserie oder auch etwa Das Dachdeckerhandwerk. Außerdem ist sie Chefredakteurin eines Newsletters von BWRMed!a zum Thema Steuern und Bilanzierung. Zu Steuer- und Finanzthemen bloggt und twittert sie derzeit sporadisch unter lady-godiva-blog.de und twitter.com/LadyGodivaBlog.

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