Die aktuellen Änderungen bei Mindestlohn un Minijobs sind ein guter Anlass, um nochmal ein 2019er-Thema aufzugreifen, in dem viel Sprengstoff steckt: Dem Phantomlohn. Zur Erinnerung: Dieser Begriff bezeichnet die Herausforderung, beim Berechnen von Steuern und Abgaben zwischen gezahltem und geschuldetem Lohn zu unterscheiden. Die abzuführenden Steuern ergeben sich nur aus dem Geld, das dem Mitarbeiter tatsächlich zufließt. Die abzuführenden Beiträge zur Sozialversicherung jedoch ergeben sich aus dem Geld, das ihm aufgrund gesetzlicher oder tariflicher Regelungen grundsätzlich zusteht. Und zwar selbst dann, wenn er diesen Betrag gar nicht voll erhält. Dann muss der Firmenchef die Sozialabgaben auf einen gar nicht gezahlten, also Phantomlohn, an Rentenversicherung und Krankenkasse überweisen. Dabei hat er sowohl den Arbeitgeber- wie auch den Arbeitnehmeranteil zu tragen – zahlt er nicht, droht ihm eventuell sogar ein Strafverfahren. Insbesondere passieren können folgenschwere Fehler bei der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, beim Urlaubsgeld, bei Teilzeitarbeitern sowie bei Minijobs.
Phantomlohn droht insbesondere bei Minijobs auf Abruf
Über das Risiko vom Phantomlohn bei Minijobs auf Abruf war hier bereits zu lesen. Eine Änderung im Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) hatte zu Jahresbeginn vorgeschrieben: „Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart.“ Bis Ende 2018 waren es noch zehn Stunden. De facto bedeutet das eine sozialversicherungsrechtliche Verdoppelung der Standard-Arbeitszeit im TzBfG-Geltungsbereich. Ist ein Minijobber auf Abruf im gegenseitigen Einverständnis, aber ohne entsprechende schriftliche Vereinbarung weniger Stunden im Einsatz, unterstellt die Sozialversicherung 20 Wochenstunden. Daraus ergibt sich bei rechnerisch 4,33 Wochen pro Monat mal 12 Euro Mindestlohn pro Stunde ein Monatslohn von 1.039,20 Euro: Obwohl der Minijobber freiwillig vielleicht nur acht Stunden gearbeitet und deutlich unter 520 Euro bekommen hat, geht die Sozialversicherung bei ihren Ansprüchen von einem hohen zu berücksichtigenden Phantomlohn aus. Der führt in diesem Fall sogar dazu, dass die Vorteile des Minijobs wegen Überschreitung der 520-Euro-Grenze wegfallen.

Wichtige Informationen zum Mindestlohn liefert auch dieses Video.
Auch Teilzeitarbeiter können Phantomlohn produzieren
Unangenehme Konsequenzen drohen auch Unternehmern, die andere Aspekte des geänderten Teilzeitgesetzes übersehen. Wegen der Neuregelungen in §12 TzBfG müssen alle bestehenden Arbeitszeitvereinbarungen überprüft und falls nötig angepasst werden. In der aktuellen Version kann der Firmenchef zwar eine wöchentliche Mindest- oder Höchstarbeitszeit vereinbaren, davon aber nicht mehr stark abweichen. Bei einer Mindestarbeitszeit darf er höchstens 25 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit zusätzlich abrufen. Bei einer Höchstarbeitszeit darf er maximal 20 Prozent weniger in Anspruch nehmen. Für jede Teilzeitvereinbarung ist genau zu prüfen, welche Stundenzahl beziehungsweise Vertragskonstruktion dem Unternehmer am besten dient, damit kein Phantomlohn entsteht. Natürlich kann der Chef zur Sicherheit für ausreichende Flexibilität nach oben eine Höchstarbeitszeit von 25 Stunden vereinbaren und dann regelmäßig nur 15 Stunden abrufen. Aber selbst wenn der Mitarbeiter sich damit zufrieden gibt, weil er sowie nicht länger kommen will, geht die Sozialversicherung dann von 20 Arbeitsstunden pro Woche aus – und schon entsteht ein erheblicher Phantomlohn.
Mit Anwalt und Steuerberater über Lösungen sprechen
Dies droht auch bei anderen Zahlungen. Urlaubsgeld errechnet sich aus dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor dem Urlaub. Dazu zählen Provisionen, Feiertags-, Nacht- und Sonntagszuschläge sowie Erschwernis- und Gefahrenzulagen. Wer die vergisst, produziert Phantomlohn. Die Berechnung der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall basiert auf der Vergütung der letzten zwölf Monate. Inklusive Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie Prämien, Provisionen, Sachbezüge. Auch hier entsteht durch falsche Berechnungen leicht Phantomlohn. Daher sollten Unternehmer vor Jahresende mit ihrem Steuerberater prüfen, ob versehentlich bei der Lohnberechnung entsprechende Fehler unterlaufen sind. Die lassen sich nicht ungeschehen machen: Selbst ein rückwirkender Verzicht der Arbeitnehmer auf Lohnansprüche reduziert die Beitragsforderung nicht, denn der Beitragsanspruch ist bereits entstanden. Aber der Firmenchef kann die auf möglichen Phantomlohn fälligen Sozialabgaben nachzahlen und ist bei späteren Betriebsprüfungen auf der sicheren Seite. Und er kann mit Steuerberater sowie Anwalt seine Verträge anpassen, damit entsprechende schriftliche Vereinbarungen künftig weniger Raum für Fehler lassen.