Buchführung & Bilanz

Gesellschafterdarlehen müs­sen Un­ter­neh­mer penibel ge­stalten

Ge­sell­schaf­ter­dar­le­hen hel­fen in schlech­ten Zei­ten. Es lau­ern aber Steu­er­fal­len, von Zin­sen und Rück­zah­lung bis zur Be­hand­lung in der Bi­lanz. Da­her soll­ten Fir­men­chefs die Ver­ein­ba­rung über ein Ge­sell­schaf­ter­dar­le­hen de­tail­liert mit Steu­er­be­ra­ter und An­walt be­sprechen.

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Unternehmen können sich aus vielen Quellen finanzieren. Besonders beliebt war bei Mittelständlern neben Klassikern wie dem Hausbankkredit – gegebenenfalls mit einer Bürgschaft – schon immer die Finanzierung aus Eigenmitteln. Auch Finanzierungsalternativen wie Leasing oder Factoring sind im Mittelstand seit langem angekommen, ebenso die Kapitalbeschaffung via Crowd. Und natürlich können Unternehmer ihrem Betrieb selbst aushelfen: per Gesellschafterdarlehen. Das eröffnet Chancen, birgt aber auch Risiken – insbesondere mit Blick auf die Steuer, eine mögliche Insolvenz oder einen späteren Unternehmensverkauf. Deshalb sollten Firmenchefs die Vertragsgestaltung und -modalitäten detailliert mit Steuerberater sowie Anwalt besprechen. Wichtige Stichworte beim Gesellschafterdarlehen sind Zinsen und Rückzahlung sowie Rangrücktritt oder Auswirkungen auf die Bilanz – ist es Eigenkapital oder Fremdkapital? Unbedingt klären sollte der Unternehmer außerdem, was mit dem Gesellschafterdarlehen in der Krise bei einer Insolvenz droht sowie was das für die Verzinsung bedeutet – und dies nicht nur bei einer GmbH.

Gesellschafterdarlehen ist et­was für Ka­pi­tal­ge­sell­schaften

Ein Gesellschafterdarlehen ist Kapitalgesellschaften wie etwa der GmbH oder AG vorbehalten. Bei einer Personengesellschaft würde man statt vom Gesellschafterdarlehen von Kapitaleinlagen oder -entnahmen sprechen. Gegenseitige Forderungen oder Schulden können bei Personengesellschaften zwischen vollhaftenden Gesellschaftern und ihrer Gesellschaft nicht entstehen. Nur nicht vollhaftende Kommanditisten können über ihre voll einbezahlte Einlage hinaus eingezahlte Beträge als Gesellschafterdarlehen zur Verfügung stellen. Dagegen können Gesellschafter von Kapitalgesellschaften dem Unternehmen ein Darlehen gewähren, das den Darlehensbestimmungen der §§488ff. BGB unterliegt, also unter anderem eine Rückzahlungspflicht durch den Schuldner beinhaltet. Solange die GmbH nicht in einer Unternehmenskrise steckt, darf sie diese Rückzahlungspflicht erfüllen – und fällige Gesellschafterdarlehen wie normale Gesellschaftsverbindlichkeiten zurückzahlen. Auch bei der Aktiengesellschaft und der KGaA sind Gesellschafterdarlehen möglich. Zwar sieht das Aktiengesetz (AktG) in §57 Abs.1 Satz1 vor, dass von Aktionären geleistete Einlagen nicht zurückgewährt werden dürfen. Doch Satz 4 des Paragraphen erlaubt dies für die Rückzahlung von Aktionärsdarlehen wiederum durchaus.

Im Vertrag auf fremd­üb­li­che Zin­sen und Rück­zah­lung achten

Beim Gesellschafterdarlehen müssen Unternehmer darauf achten, Verträge immer so abzuschließen, wie sie es mit einem fremden Dritten tun würden. Das Finanzamt prüft nicht nur, ob die Vereinbarung im betrieblichen Interesse ist. Es prüft vor allem, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen könnte. Und dabei ist der Fiskus sehr streng. Vorsehen sollte der Kreditvertrag neben einer „fremdüblichen“ Tilgung vor allem „fremdübliche“ Zinsen. Anstelle der Zinsen sind auch Entgeltformen wie etwa eine Gewinnbeteiligung oder ein Disagio möglich. Sind die Konditionen zu ungünstig, unterstellt das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung. Von der GmbH für ein Gesellschafterdarlehen gezahlte Zinsen würde es dann dem Gewinn hinzurechnen und entsprechend Steuern nachfordern. Bei einem Gesellschafterdarlehen in der Krise sollte sich der Unternehmer beim Preis ebenfalls in den Grenzen des Üblichen bewegen. Schließlich würde es eine Bank dies aufgrund des Ratings ebenso machen. Unternehmer sollten deshalb die Modalitäten für diese Kapitalspritze unbedingt fein mit Steuerberater oder Anwalt ausloten.

Der Ver­trag fürs Gesellschafterdarlehen muss ge­lebt werden

Alle Vereinbarungen eines Unternehmens sollten gut dokumentiert sein – schon aus Beweisgründen bei Meinungsverschiedenheiten. Verträge über Gesellschafterdarlehen will das Finanzamt meistens unbedingt sehen. Und rückwirkende Verträge erkennt es nicht an – sondern nimmt sie gern zum Anlass, von einer verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen. Der Vertrag sollte also vorab korrekt abgefasst sein und jedem Fremdvergleich standhalten. Unternehmer müssen ihn dann natürlich auch genau so einhalten. Lassen sie die Vereinbarung in der Schublade verschwinden und gehen von Fall zu Fall vor, wie es ihnen gerade notwendig und für beide Parteien am besten erscheint, drohen schnell Probleme. Von einer verdeckten Gewinnausschüttung geht das Finanzamt auch aus, wenn die Vertragspartner beim Gesellschafterdarlehen bei der Rückzahlung schlampen. Unternehmer sollten also niemals einfach vereinbarte Tilgungen ohne zusätzliche Vereinbarung aussetzen oder Zinsen nicht wie vereinbart zahlen. Bei zwischenzeitlichem Änderungsbedarf sollten sie umgehend den Vertrag anpassen – und sich hierfür zuvor mit ihrem Steuerberater oder Anwalt abstimmen.

Gesellschafterdarlehen – Ei­gen­ka­pi­tal oder Fremd­ka­pital?

Eigenkapital oder Fremdkapital – das ist beim Gesellschafterdarlehen die Frage. Manche betrachten es als eine Art Mischform. Klar ist: Der Gesellschafter schließt einen ganz gewöhnlichen Darlehensvertrag mit seinem Unternehmen ab. Bilanziell handelt es sich beim Darlehen um Fremdkapital. Durch seine Position hat der Gesellschafter aber tiefen Einblick in die Gesellschaft und viel Einflussmöglichkeiten auf die Verwendung des Kredits. Erheblich mehr als sonst bei Darlehensgläubigern üblich. Insofern ist das Gesellschafterdarlehen kein ganz normales Fremdkapital. Bilanziell bleibt es dennoch Fremdkapital, solange die Firma das Gesellschafterdarlehen regulär während ihrer Lebenszeit zurückzahlt. Geht das Unternehmen allerdings in die Insolvenz, verändert das Gesellschafterdarlehen seinen Charakter – und gilt als Eigenkapital.

Das gilt für Geellschafterdarlehen in der Kri­se oder Insolvenz

Im Normalfall werden Forderungen der Darlehensgeber vor denen der Gesellschafter befriedigt, falls die Insolvenzmasse dies hergibt. Beim Gesellschafterdarlehen ist das in der Krise, oder genau gesagt bei einer Insolvenz, anders. Die Insolvenzordnung (InsO) behandelt das Gesellschafterdarlehen als Eigenkapital (§39 Abs.1 Nr.5). Gesellschafter haben mit Blick auf das Gesellschafterdarlehen als nachrangige Gläubiger in der Insolvenz den letzten Rang. Dies gilt automatisch. Dafür brauchen Unternehmer mit ihrer Gesellschaft also zuvor auch keine Vereinbarung über einen Rangrücktritt für das Gesellschafterdarlehen abzuschließen. Die Ausnahme: Ein Gläubiger erwirbt Anteile bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft, um die GmbH zu sanieren. Dann gelten für ihn die üblichen Regelungen zur Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen nicht. Meldet während einer versuchten Sanierung die GmbH trotz des Kredits innerhalb eines Jahres Insolvenz an, ist das Gesellschafterdarlehen dann nicht nachrangig. Hierzu sollten Unternehmer aber auf jeden Fall den Rat ihres Anwalts vorab einholen.

Darlehen eines nicht geschäftsführenden Minderheitsgesellschafters sind nicht nachrangig, wenn dieser mit maximal zehn Prozent am Haftungskapital der GmbH beteiligt ist. Dies gilt unabhängig davon, wie seine Stimmkraft oder seine Gewinnbeteiligung ausgestaltet ist. Allein die Kapitalbeteiligung zählt. Es sei denn, der Kleinbeteiligte ist zugleich Geschäftsführer, Stimmbindungsverträge mit anderen kleinbeteiligten Gesellschaftern eingegangen oder zu einem koordinierten Verhalten verpflichtet. Dann gilt bei der Insolvenz das Privileg für ein Gesellschafterdarlehen nicht.

Insolvenz­ver­wal­ter kann Gesellschafterdarlehen zu­rück­fordern

Hat eine GmbH oder andere Kapitalgesellschaft ein Gesellschafterdarlehen vor einer Insolvenz zurückgezahlt, kann der Insolvenzverwalter diese Rückzahlung anfechten, falls sie innerhalb von einem Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte. Dies gilt auch, wenn das Unternehmen sich zum Zeitpunkt der Rückzahlung vom Gesellschafterdarlehen noch nicht in einer Krise befand. Wenn also eine Insolvenz ernsthaft noch gar nicht zu befürchten war. Das Gespräch mit ihrem Anwalt sollten Unternehmer suchen, die eine Kapitalgesellschaft kaufen oder verkaufen, wo Verträge über Gesellschafterdarlehen laufen. Nur ein Experte kann klären, wie sie sich für den Fall einer späteren Insolvenz vor nachträglichen Rückforderungen schützen können. So vermeiden sie Probleme, falls ein Darlehen sich nicht ein Jahr vor der Transaktion ablösen lässt.

Eigenka­pi­tal­er­set­zen­des Gesellschafterdarlehen ist riskant

Lange war das eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen ein beliebtes Mittel, um für mehr vom dringend benötigten Eigenkapital in einer Krise zu sorgen. Ging das Unternehmen dann doch später in die Insolvenz, konnte der Gesellschafter immerhin die aufgrund des Insolvenzrechts drohenden Verluste steuerlich geltend machen. Doch über die steuerlichen Folgen eines Verlusts im Insolvenzfall gibt es seit Jahren heftige Auseinandersetzungen – und damit eine hohe Rechtsunsicherheit. Ein Verfahren darüber, ob Gesellschafter den Verlust aus einem Gesellschafterdarlehen nach einer Insolvenz weiter steuerlich geltend machen können, ist vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Az:IX R 9/18). Das letzte Wort in dieser Sache steht also noch aus. Unternehmer, die über ein eigenkapitalersetzendes Darlehen zur Erhöhung der Eigenkapitalquote nachdenken, sollten dies sehr intensiv mit ihrem Steuerberater diskutieren. Sie müssen genau klären, ob und unter welchen Voraussetzungen sowie zu welchen Bedingungen das sinnvoll ist.

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Midia Nuri

ist Wirtschaftsjournalistin. Sie schreibt vor allem über nutzwertige Unternehmerthemen rund um Betriebsführung oder auch Finanzielles und Steuerliches für verschiedene Branchenzeitschriften, wie etwa den kfz-Betrieb, Die Fleischerei, Der Freie Zahnarzt, Fahrzeug + Karosserie oder auch etwa Das Dachdeckerhandwerk. Außerdem ist sie Chefredakteurin eines Newsletters von BWRMed!a zum Thema Steuern und Bilanzierung. Zu Steuer- und Finanzthemen bloggt und twittert sie derzeit sporadisch unter lady-godiva-blog.de und twitter.com/LadyGodivaBlog.

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