Finanzierung & Förderung

Im Zweifel die Corona-Hilfe zurückzahlen, statt Ärger zu riskieren

Zunehmend zahlen Un­ter­neh­mer die Co­ro­na-Hil­fe zu­rück, weil sie Be­din­gun­gen miss­ver­stan­den ha­ben. Auch für an­de­re Co­ro­na-Maß­nah­men ist Rück­spra­che mit Steuer­be­ra­ter oder An­walt wich­tig, et­wa mit Blick auf Än­de­run­gen bei Kurzarbeitergeld oder Insolvenzrecht.

Teilen auf

LinkedIn Xing Whatsapp

Das haben viele Hilfsmaßnahmen in Krisensituationen gemeinsam: Sie sind punktuell mit heißer Nadel gestrickt und daher nicht komplett fehlerfrei. Bestes Beispiel in der aktuellen Corona-Pandemie sind einige der Soforthilfen für Unternehmen. Cyberkriminelle lockten Firmenchefs beispielsweise auf gefälschte Antragsseiten, um dort an Unternehmensdaten zu gelangen. Dann stellten sie mit den erbeuteten Informationen über das offizielle Portal einen Antrag und hinterlegten ein von ihnen kontrolliertes Konto. Die eingehende Soforthilfe leiteten sie auf andere Konten weiter oder tauschten sie in Bitcoins. Eigentlich hätte sich dieser Betrug ziemlich leicht verhindern lassen: Indem Hilfsgelder nur an Bankverbindungen fließen dürfen, von denen das Finanzamt bestätigt, dass sie zum Antrag stellenden Unternehmen gehören. Das Risiko solcher Flüchtigkeitsfehler muss eine Regierung oder Verwaltung aber eingehen, wenn sie in Ausnahmesituationen wie derzeit schnell reagieren will. Dies gilt auch für die Kommunikation: Wenn jemand die Bedingungen missverstanden und deshalb unberechtigt Unterstützung beantragt hat, sollte er die Corona-Hilfe einfach zurückzahlen

Viele Un­ter­neh­mer woll­ten schon Corona-Hilfe zurückzahlen

Denn solche Flüchtigkeitsfehler sind Unternehmern passiert, die Soforthilfe oder Corona-Kredite beantragt oder andere Ausnahmeregelungen genutzt haben. Bei Soforthilfen für Soloselbstständige etwa scheinen manche Antragsbedingungen unklar formuliert zu sein. In Berlin beispielsweise dachten Kulturschaffende und Freiberufler, die Soforthilfe solle Einnahmeverluste ausgleichen. Dabei ist sie nur als Unterstützung bei Zahlungsengpässen durch laufende Betriebskosten wie gewerbliche Mieten oder Leasingraten gedacht. Tausende Empfänger wollen schon Corona-Hilfe zurückzahlen und überwiesen sie – wie von der Investitionsbank Berlin empfohlen – mit dem Vermerk „Rückläufer Bescheid xxx“ ans Förderinstitut. Kommuniziert wird momentan, niemand müsse weitere Konsequenzen fürchten, wenn er den Irrtum erkennt und zu Unrecht erhaltenes Geld umgehend retourniert. Doch generell gilt gerade bei Steuerthemen: Unwissenheit ist keine Entschuldigung. Zwar ist Fahrlässigkeit nicht strafbar, aber die Berliner Staatsanwaltschaft ermittelt bereits in vielen Fällen möglicherweise bewussten Subventionsbetrugs. Dieses Beispiel verdeutlicht, dass alle Corona-Themen mit Anwalt oder Steuerberater besprochen werden sollten. Wer möchte schon wegen falsch verstandener Bedingungen ein Gerichtsverfahren riskieren?

Auch bei Kurz­ar­beit oder In­sol­venz­recht auf Details achten

Die Frage unberechtigt erhaltener Finanzhilfen – und wie sich Corona-Hilfe zurückzahlen lässt – ist eine unter vielen. Manche Firmenchefs haben auch Probleme mit den Änderungen bei den Bedingungen zur Beantragung von Kurzarbeit: Müssen alle Überstunden abgebaut werden, was ist mit Urlaubstagen, für wen wird wieviel Kurzarbeit angemeldet? Hier empfiehlt sich die Rücksprache mit Anwalt oder Steuerberater. Gleiches gilt für alle Betriebe, die schon vor Beginn der Corona-Pandemie in finanziellen Schwierigkeiten waren. Grundsätzlich hat der Gesetzgeber das Insolvenzrecht aus gutem Grund etwas gelockert: Die starre Anmeldepflicht von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung hätte bedeutet, dass eigentlich gesunde Betriebe in Konkurs gehen, bevor die ihnen zustehenden Hilfsgelder überhaupt ankommen und die Lage entspannen können. Wer aber schon vor Corona das Aus vor Augen hatte, sollte unbedingt mit Steuerberater oder Anwalt klären: Gelten die vorübergehenden Lockerungen auch für mein Unternehmen? Die Inanspruchnahme von Steuererleichterungen oder Stundungen sollte ebenfalls mit Steuerexperten besprochen werden.

Bei Ver­si­che­rungs­leis­tungen die Corona-Hilfe zurückzahlen?

Streit haben derzeit auch viele Firmenchefs mit ihren Versicherungen. Wer beispielsweise eine Police für den Fall einer Betriebsunterbrechung oder Betriebsschließung hat, kann nicht sicher sein, dass die Assekuranz zahlt. Der Teufel steckt wie immer im Kleingedruckten, und das sollte genau mit einem Anwalt studiert werden. Manchmal ist die Versicherungsgesellschaft kulant oder unterstützt ihre Kunden mit Zahlungen aus einem Hilfsfond. Und manchmal dürfte nur Druck vom Anwalt helfen, um Geld zu bekommen, das die Folgen der Corona-Krise etwas abfedern kann. Wer hier erfolgreich ist, sollte allerdings ebenfalls prüfen, ob er dann Corona-Hilfe zurückzahlen muss…

Kompaktwissen Kurzarbeit, 4. Auflage

In diesem Kompaktwissen finden Sie alles Wissenswerte zum Thema Kurzarbeitergeld. Lernen Sie die relevanten Neuerungen kennen und lesen Sie, wie Sie Fehler bei der Berechnung vermeiden. Die Neuauflage berücksichtigt außerdem die Änderungen aufgrund des Konjunkturpaktes zur Corona-Krise sowie die Verlängerung bis Juni 2022.
Das Kompaktwissen ist erhältlich im DATEV-Shop für DATEV-Mitglieder.

  • Hat Ihnen der Beitrag gefallen?
  • JaNein
Frank Wiercks

ist Mitglied der Redaktion von TRIALOG, dem Unternehmermagazin für Mittelständler, Selbständige und Freiberufler. Außerdem arbeitet er für verschiedene Wirtschafts- und Managementmagazine. Zuvor war er unter anderem Chefredakteur von handwerk magazin und Markt und Mittelstand.

  • Trialog-Newsletter

    Sie möchten künftig keine wichtigen Tipps für Ihr Unternehmen verpassen?
    Mit dem kostenlosen Newsletter halten wir Sie auf dem Laufenden.

  • Experten-Suche

    Mit dem richtigen Partner sicher durch die Corona-Krise kommen, Steuerberater helfen bei Konjunkturpaket und Überbrückungshilfen! Finden Sie auf DATEV SmartExperts den passenden Experten.

    Ich suche








  • Auf Facebook mitdiskutieren

    Sie möchten das Thema vertiefen?
    Dann werden Sie gerne Fan und beteiligen sich an der Diskussion auf unserer Facebook-Seite

    Jetzt DATEV-Fanpage besuchen

  • DATEV im Web
    YouTube LinkedIn