Finanzierung & Förderung

Elterngeld für Selbstständige sichert Einkommen in der Elternzeit

Das Eltern­geld bie­tet für Selbst­stän­di­ge ei­ne Ab­si­che­rung der Ein­künf­te wäh­rend der El­tern­zeit. Beim Be­an­tra­gen un­ter­stüt­zen Steu­er­be­ra­ter. Denn es be­ste­hen Fra­gen zu Be­rech­nungs­grund­la­ge, Hin­zu­ver­dienst oder auch dem Min­dest­bei­trag zur Kran­kenversicherung.

Teilen auf

LinkedIn Xing

Für das Kind da sein und während der Elternzeit trotzdem Einkünfte haben – diese Möglichkeit eröffnen Elterngeld sowie Elterngeld Plus auch für Selbstständige. Darauf besteht laut Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ein Anspruch. Während gesetzlich Versicherte das Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenversicherung erhalten, überweist die vom jeweiligen Bundesland dafür bestimmte Elterngeldstelle das Elterngeld. Auch das Elterngeld oder Elterngeld Plus für selbstständige Mütter oder Väter ist dort zu beantragen. Wie andere Transferleistungen auch, bemisst sich das Elterngeld am Netto-Einkommen. Grundsätzlich gelten für Selbstständige und Festangestellte die gleichen Regeln, doch die Berechnung ist komplizierter. Beim Elterngeld für Selbstständige dient als Berechnungsgrundlage die Gewinnermittlung. Mit der Steuerberatungskanzlei sollten Selbstständige den Bemessungszeitraum beim Elterngeld und die Krankenversicherung zum Mindestbeitrag in der Elternzeit besprechen. Für eine selbstständige Arbeit zu einem Hinzuverdienst zum Elterngeld fällt das Elterngeld für Selbstständige nicht unter den Mindestbetrag von 300 beziehungsweise 150 Euro beim ElterngeldPlus.

Das Elterngeld lässt sich auch für Selbstständige beantragen

Für wie lange können Selbstständige Elterngeld beantragen?

ElterngeldPlus lässt Selbstständigen viel Gestaltungsspielraum

Gewinnermittlung ist Berechnungsgrundlage für Selbstständige

Durch Hinzuverdienst droht beim Elterngeld eine Rückzahlung

Das gilt beim Elterngeld für die Krankenversicherung

Selbstständige können das Elterngeld auf ihre Arbeit abstimmen

Das ist beim Elterngeld für Selbstständige steuerlich wichtig

Das Elterngeld lässt sich auch für Selbstständige beantragen

Der Mindestbetrag von monatlich 300 Euro Elterngeld oder 150 Euro ElterngeldPlus sichert für selbstständige wie angestellte Väter und Mütter einen Teil ihrer Einkünfte während der Elternzeit. Der für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte auch in der Elternzeit anfallende Mindestbeitrag kann das Elterngeld zusätzlich erhöhen. Darüber hinaus winkt ein einkommensabhängiges Elterngeld, dessen Berechnungsgrundlage für Selbstständige die Gewinnermittlung ist. 65 bis 100 Prozent des früheren Netto-Einkommens können selbstständige Mütter und Väter in der Elternzeit erhalten. Bis maximal 1.800 Euro sind laut Bundeselterngeldgesetz möglich. Mit Blick auf einen Hinzuverdienst gilt beim Elterngeld auch für Selbstständige: über 32 Wochenstunden gehen nicht. Wer soviel arbeitet, braucht erst gar keinen Antrag zu stellen. In diesem Fall erhalten auch Selbstständige nicht mal den Mindestbetrag an Elterngeld, auch keinen Partnerschaftsbonus.

Auch für Selbstständige, deren Einkommen über der Höchstgrenze liegt, lohnt es sich kaum, Elterngeld zu beantragen. Nach bisheriger Rechtslage gilt als Obergrenze ein Einkommen bis 250.000 Euro beziehungsweise 500.000 Euro als Paar. Für Kinder, die ab September 2021 geboren wurden, gewähren Elterngeldstellen nun allerdings nur noch Elterngeld, wenn ein Paar zusammen maximal 300.000 Euro verdient. Für Alleinerziehende gilt weiter die Höchstgrenze von bisher 250.000 Euro. Selbstständige Väter und Mütter sollten mit der Steuerberaterin oder dem Steuerberater besprechen, ob eine steuerlich sinnvolle Gestaltung es vielleicht dennoch zulässt, Elterngeld zu beantragen. Vielleicht bietet sich ein geschicktes Timing ohnehin notwendiger Betriebsausgaben an. Oder für absehbar künftige erforderliche Anschaffungen die sofort den Gewinn mindernde Bildung eines Investitionsabzugsbetrags.

Mildernde Umstände beim Bemessungszeitraum

Die Regeln für den Bemessungszeitraum beim Elterngeld für selbstständige Mütter und Väter hat unlängst das Landessozialgericht Celle im Fall einer unständig beschäftigten Kamerafrau verbessert. Dieser für kurzfristige Einsätze gedachten Beschäftigungsform gehen im Kulturbereich zahlreiche Freiberuflerinnen und Freiberufler nach. Dass die Kamerafrau in der Schwangerschaft nicht die sonst üblichen Engagements annehmen konnte, darf beim Berechnen des Elterngelds kein Nachteil werden. Das Gericht erkannte eine Regelungslücke, die manche selbstständige werdende Mütter – nicht Väter – betreffen dürfte. Unständig beschäftigte schwangere Selbstständige können Elterngeld gemäß der Berechnungsgrundlage für die letzten zwölf Monate ihrer Tätigkeit vor der Elternzeit beantragen. Sie müssen die Gewinnermittlung als Berechnungsgrundlage von Elterngeld oder ElterngeldPlus für Selbstständige nicht auf exakt zwölf Monate vor der Geburt beschränken, so das Gericht. Mit der Steuerberatungskanzlei sollten Selbstständige beim Elterngeld Themen wie Mindestbeitrag zur Krankenversicherung sowie Gestaltungsmöglichkeiten bei Hinzuverdienst über selbstständige Einkünfte besprechen.

Für wie lange können Selbstständige Elterngeld beantragen?

Regulär ist das Elterngeld für selbstständige Mütter und Väter wie auch Festangestellte auf zwölf Monate nach der Geburt begrenzt. Laut Bundesfamilienministerium beanspruchen vier von fünf Vätern zusätzlich die zwei Partnermonate der Elternzeit. Dadurch können Paare, die sich die Elternzeit teilen, ihren Anspruch auf insgesamt 14 Monate ausweiten. Alleinerziehenden mit alleinigem Aufenthaltsbestimmungsrecht stehen die vollen 14 Monate Elterngeld gemäß §4Abs.3 BEEG allein zu. Neu seit September 2021 gilt: Für Eltern von Frühgeborenen verlängert sich der Bezug von Elterngeld aufgrund der Gesetzesänderung um bis zu vier Monate. Interessant für alle, die trotz Elterngeld ihre selbstständige Arbeit weiter ausüben und so selbstständige Einkünfte während der Elternzeit als Hinzuverdienst haben: Der Bezug von Elterngeld oder ElterngeldPlus lässt sich unterbrechen und wiederaufnehmen – bis zum dritten Lebensjahr des Kindes, bei Adoptivkindern bis zum achten Lebensjahr. In manchen Bundesländern gibt es anschließend Landeserziehungsgeld.

Zusätzlich einiges zu klären haben in aller Regel freiwillig gesetzlich krankenversicherte werdende Eltern. Selbstständige Väter und Mütter, die Elterngeld erhalten, zahlen unabhängig vom Hinzuverdienst während der Elternzeit auf jeden Fall den Mindestbeitrag zur Krankenversicherung. Dafür erhalten sie gegebenenfalls mehr Elterngeld oder ElterngeldPlus. Detailfragen kann die Steuerberatungskanzlei oder die Krankenkasse beantworten.

Säulengrafiken zeigen zum Thema Elterngeld für Selbstständige die Zahl der 2020 beantragenden Väter und Mütter sowie die Bezugsdauer im Jahr 2020

ElterngeldPlus lässt Selbstständigen viel Gestaltungsspielraum

Üben Selbstständige ihre selbstständige Arbeit während der Elternzeit in Teilzeit aus und haben so selbstständige Einkünfte, macht dieser Hinzuverdienst das ElterngeldPlus interessant. ElterngeldPlus ist nur halb so hoch wie das reguläre Elterngeld, läuft dafür aber doppelt so lange. Analog verdoppeln sich mögliche Zusatzansprüche. Arbeiten beide Partner gleichzeitig, können selbstständige wie auch angestellte Väter und Mütter den Partnerschaftsbonus zum Elterngeld hinzubekommen. Gezahlt wird er für vier Monate bei bis zu 30 Wochenstunden beziehungsweise seit September 32 Wochenstunden Teilzeit. Beim Elterngeld Plus in Teilzeit bekommen sie vier statt der regulär zwei Partnermonate. Alleinerziehende können den Partnerschaftsbonus auch allein für sich selbst beantragen. Selbstständige Mütter und Väter, die bis zu 30 beziehungsweise 32 Stunden in Teilzeit tätig sind, stellen sich mit ElterngeldPlus meistens besser als mit regulärem Elterngeld.

Mit ihrem Steuerberater oder ihrer Steuerberaterin sollten Väter und Mütter besprechen, welche Aufteilung beim Elterngeld für sie als Selbstständige ratsam ist – je nach Höhe der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit während der Elternzeit, aber auch der Bemessungsgrundlage vorher. Gestaltungsmöglichkeiten bieten sich zeitlich ebenso an wie bei der Verteilung unter den Partnern oder einer möglichen Mitversicherung in der Krankenversicherung. Auch über Gestaltungsmöglichkeiten bei einem Hinzuverdienst über selbstständige Einkünfte während der Elternzeit lohnen Gespräche. Ebenso für freiwillig gesetzlich versicherte selbstständige Väter oder Mütter, die den Mindestbeitrag zur Krankenversicherung zahlen. Sinnvoll können kurzfristige Änderungsanträge sein, wenn sich die Auftragslage ändert oder wirtschaftliche oder gesundheitliche Gründe dafür sprechen. Die neue Gesetzeslage eröffnet hier größere Spielräume als zuvor. Auch einige Corona-Erleichterungen beim Elterngeld bieten mehr Flexibilität. Die Steuerberaterin oder der Steuerberater weiß die richtigen Schlüsse aus den Gegebenheiten zu ziehen und in die Gewinnermittlung für die Bemessungsgrundlage vom Elterngeld einzubeziehen.

Gewinnermittlung ist Berechnungsgrundlage für Selbstständige

Die Höhe des Elterngelds richtet sich nach dem Netto-Einkommen des Elternteils, das es beantragt. Berechnungsgrundlage beim Elterngeld oder Elterngeld-Plus ist für Selbstständige somit der entgangene Gewinn – also der Steuerbescheid aufgrund der Gewinnermittlung des Vorjahres. Liegt der Steuerbescheid beim Antrag noch nicht vor, fließt das Elterngeld auf Basis vorhandener Einnahmenüberschussrechnungen oder Einkommensteuervorauszahlungsbescheide. Bei Angestellten zählt zur Berechnung das Netto-Einkommen der vorherigen zwölf Monate. Für Selbstständige ist dagegen das Einkommen im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor Geburt des Kindes maßgeblich. Liegt der letzte Steuerbescheid länger zurück, lohnt die Rücksprache mit der Steuerberatungskanzlei und der Familienkasse. Auch bei Schwankungen von Arbeit und Hinzuverdienst oder sonstigen Besonderheiten sollten selbstständige Väter oder Mütter beim Thema Elterngeld nachfragen. Klärungsbedarf gibt es beispielsweise bei vorheriger Elternzeit, längerer Erkrankung oder wenn sie den Mindestbeitrag zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung zahlen. Bei manchen Elterngeldstellen können Selbstständige das Elterngeld beantragen und als Bemessungszeitraum den vorherigen Zwölfmonatszeitraum ansetzen – anhand einer Gewinnermittlung der Steuerberatungskanzlei.

Durch Hinzuverdienst droht beim Elterngeld eine Rückzahlung

Nach der Elternzeit müssen Selbstständige nachweisen, dass das Elterngeld ihnen wirklich nur entgangenes Einkommen ersetzt hat. Amtlich rechtskräftig abgerechnet wird der Anspruch auf Elterngeld für selbstständige Väter und Mütter praktisch erst Jahre nach der Elternzeit. Durch die Höchstgrenze beim Elterngeld und ElterngeldPlus ist das anrechenbare Einkommen gedeckelt. Selbstständige sollten daher einen Hinzuverdienst durch selbstständige Arbeit während der Elternzeit sowie ihre Gewinnermittlung mit Betriebsausgaben stets im Blick haben. Ihre Steuerberatungskanzlei hilft rechtzeitig beim Gestalten. Sonst kann ein unerwarteter Hinzuverdienst während der Elternzeit das Elterngeld proportional tilgen. Ganz legal funktioniert die Gestaltung etwa durch das zeitliche Anpassen von Aufträgen oder Rechnungen nach erledigter Arbeit. Sonst fällt für selbstständige Väter und Mütter mit Elterngeld die Berechnungsgrundlage zur Gewinnermittlung nach der Elternzeit höher aus als erwartet. Dann droht eine Rückzahlung. Lässt sich die abschließende Bemessungsgrundlage für das Elterngeld nicht reduzieren, sollten Selbstständige bald entsprechende Rücklagen bilden.

Weitere Kinder erhöhen das Elterngeld

Beim Elterngeld winkt auch für Selbstständige ein Geschwisterbonus. Sie erhalten diesen Aufschlag, wenn ein Kind unter drei Jahren oder zwei Kinder unter sechs Jahren im Haushalt leben – das Neugeborene nicht mitgezählt. Auch für ein weiteres Kind mit mindestens 20-prozentiger Behinderung unter 14 Jahren gibt es den Aufschlag. Der Geschwisterbonus beträgt zehn Prozent vom Elterngeld – Mindestbetrag sind 75 Euro monatlich zusätzlich zum Elterngeld oder ElterngeldPlus. Für Mehrlingsgeburten winkt zusätzlich ein Mehrlingsbonus in Höhe des Mindestbetrags von je 300 Euro Basiselterngeld monatlich – beziehungsweise 150 Euro beim ElterngeldPlus. Er gilt für das zweite und jedes weitere Kind bei Mehrlingsgeburten. Für jedes einzelne neugeborene Kind haben Eltern nach Auffassung des Bundessozialgerichts einen eigenen Elterngeldanspruch (Az:B10EG8/12R). Allerdings erhöht sich der einkommensabhängige Teil des Elterngeldes bei Mehrlingen nicht über die Pauschale hinaus. Die Gewinnermittlung bleibt für selbstständige Väter und Mütter auch bei Mehrlingen über den Mindestbetrag hinaus Berechnungsgrundlage für das Elterngeld.

Was gilt, wenn Selbstständige den Mindestbeitrag in die Krankenversicherung einzahlen und dafür mehr Elterngeld bekommen, sollten sie mit der Steuerberatungskanzlei klären.

Das gilt beim Elterngeld für die Krankenversicherung

Sind selbstständige Mütter und Väter in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, fallen beim Bezug von Elterngeld regulär keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an. Während der Elternzeit bleiben sie dennoch weiter gesetzlich krankenversichert. Anders ist das für freiwillig gesetzlich krankenversicherte Selbstständige. Üben Selbstständige ihre selbstständige Arbeit während der Elternzeit in Teilzeit aus und haben so selbstständige Einkünfte, wirkt dieser Hinzuverdienst sich auf die weiter zu zahlenden Beiträge in die Krankenversicherung aus. Dafür können sie ein erhöhtes Elterngeld bekommen. Läge für selbstständige Väter oder Mütter ohne die freiwillige Versicherung die Voraussetzung für eine Familienversicherung vor, weil nur ein geringer Hinzuverdienst durch selbstständige Einkünfte anfällt, liegt der Fall anders. Dann sind auch selbstständige Väter und Mütter als Empfänger von Elterngeld oder ElterngeldPlus für die Dauer der Elternzeit beitragsfrei über den Partner versichert.

In jedem Fall sollten freiwillig versicherte selbstständige Väter und Mütter die Elterngeldkasse, die Krankenversicherung und die Steuerberatungskanzlei kontaktieren, bevor sie Elterngeld beantragen. Es kann sich lohnen, die Arbeit zumindest zeitweise für einige Monate auf ihre Lage in der Krankenversicherung zum Mindestbeitrag oder in der Familienversicherung abzustimmen – das sollten Selbstständige mit ihrem Steuerberater oder ihrer Steuerberaterin durchrechnen. Privat krankenversicherte Selbstständige zahlen dagegen in jedem Fall regulär weiter Beiträge – unabhängig von ihrem Hinzuverdienst durch selbstständige Tätigkeit während der Elternzeit. Sie müssen sich auch um eine Police für das Kind kümmern.

Selbstständige können das Elterngeld auf ihre Arbeit abstimmen

Mit dem Elterngeld für bis zu 14 Monate in den ersten drei Lebensjahren will die Bundesregierung den schnellen Wiedereinstieg in den Beruf fördern. Gerade für Selbstständige bieten die Regeln für Elterngeld und ElterngeldPlus einige Flexibilität. Selbstständige Mütter und Väter können beispielsweise erst einige Monate aussetzen und regulär Elterngeld beziehen. Anschließend wechseln sie zum ElterngeldPlus, um während der Elternzeit eine selbstständige Arbeit mit reduzierter Stundenzahl für einen Hinzuverdienst während der Elternzeit zu nutzen. Oder Selbstständige wählen ElterngeldPlus und pausieren vorübergehend mit dem Elterngeld. Das kann sinnvoll sein, um beispielsweise Arbeit in ein größeres Projekt zu stecken, ohne durch eine höhere Berechnungsgrundlage den Anspruch auf das Elterngeld zu verlieren oder für ein paar Monate den Mindestbeitrag in der Krankenversicherung zu sparen.

Beim Elterngeld für Selbstständige ebenso wie für Angestellte besteht die Möglichkeit zum Hinzuverdienst während der Elternzeit. Mehr als 30 – beziehungsweise seit September 2021 neuerdings 32 – Wochenstunden Arbeit sind in der Elternzeit aber nicht drin. Dabei gilt der monatliche Durchschnitt. Daher können selbstständige Väter und Mütter sowohl in Teilzeit hinzuverdienen als auch projektbezogen. Ebenfalls eine gute Möglichkeit, die Arbeit auf Elterngeld und Elternzeit abzustimmen: Selbstständige können dafür sorgen, dass die vor der Geburt des Kindes erbrachte Arbeit nicht voll in die Bemessungsgrundlage für den Hinzuverdienst während der Elternzeit fällt – und somit auf das Elterngeld angerechnet wird. Optimieren lässt sich die Berechnungsgrundlage, indem die Geldeingänge und der Elterngeldbezug aufeinander angestimmt werden. Die Frage, was Selbstständige mit Blick auf das Beantragen von Elterngeld und ElterngeldPlus und das Anpassen von Rechnungen oder Betriebsausgaben zeitlich optimal tun können, beantwortet die Steuerberaterin oder der Steuerberater.

Das ist beim Elterngeld für Selbstständige steuerlich wichtig

Zum Thema Steuern und Elterngeld gibt es eine gute Nachricht. Falls das Elterngeld für Selbstständige durch einen Hinzuverdienst während der Elternzeit zu einer Rückzahlung führt, vermindert sich im Jahr der Rückzahlung das steuerpflichtige Einkommen entsprechend. Der Hintergrund – und das ist zugleich die schlechte Nachricht: Das Elterngeld selbst ist nicht steuerpflichtig, unterliegt aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Der Bezug von Elterngeld oder ElterngeldPlus erhöht also bei der Gewinnermittlung die Einnahmen. Auf dieser erhöhten Berechnungsgrundlage wird der Steuersatz für die Einkommensteuer ermittelt, der dann für den Hinzuverdienst durch eine selbstständige Arbeit während der Elternzeit abzüglich Elterngeld die Bemessungsgrundlage ist. Auch für das Elterngeld müssen selbstständige Väter und Mütter also eine Steuerrücklage bilden. Wieviel hierfür anzusetzen ist, sollten Selbstständige möglichst vor Beantragen des Elterngelds und der Planung für eine selbstständige Arbeit mit der Steuerberatungskanzlei klären. Im Blick behalten sollten sie dabei eventuelle Pflicht zum Mindestbeitrag in der Krankenversicherung.

  • Hat Ihnen der Beitrag gefallen?
  • JaNein
Midia Nuri

ist Wirtschaftsjournalistin. Sie schreibt vor allem über nutzwertige Unternehmerthemen rund um Betriebsführung oder auch Finanzielles und Steuerliches für verschiedene Branchenzeitschriften, wie etwa den kfz-Betrieb, Die Fleischerei, Der Freie Zahnarzt, Fahrzeug + Karosserie oder auch etwa Das Dachdeckerhandwerk. Außerdem ist sie Chefredakteurin eines Newsletters von BWRMed!a zum Thema Steuern und Bilanzierung. Zu Steuer- und Finanzthemen bloggt und twittert sie derzeit sporadisch unter lady-godiva-blog.de und twitter.com/LadyGodivaBlog.

  • Trialog-Newsletter

    Sie möchten künftig keine wichtigen Tipps für Ihr Unternehmen verpassen?
    Mit dem kostenlosen Newsletter halten wir Sie auf dem Laufenden.

  • Experten-Suche

    Mit dem richtigen Partner die Digitalisierung der unternehmerischen Prozesse angehen! Finden Sie auf DATEV SmartExperts den passenden Experten.

    Ich suche








  • Auf Facebook mitdiskutieren

    Sie möchten das Thema vertiefen?
    Dann werden Sie gerne Fan und beteiligen sich an der Diskussion auf unserer Facebook-Seite

    Jetzt DATEV-Fanpage besuchen

  • DATEV im Web