Wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt – dieses Sprichwort kommt immer dann ins Spiel, wenn Einspruch und Gegenwehr von Erfolg gekrönt sind. Wie jetzt die Petition der Kreishandwerkerschaft Erzgebirge. Sie hat die Bundesregierung dazu gebracht, endlich die Frist zur Insolvenzanfechtung zu verkürzen: von bislang zehn auf vier Jahre. Das wird sich weit über das Erzgebirge und das Handwerk hinaus positiv für alle Unternehmer auswirken, zu deren Repertoire im kaufmännischen Bereich auch die Ratenzahlung gehört.
Insolvenzanfechtung: Frist von zehn auf vier Jahre verkürzt
Bisher barg die Ratenzahlung nämlich ein Risiko: Ging ein Auftraggeber, mit dem beispielsweise wegen eines vorübergehenden Liquiditätsengpasses so eine Vereinbarung getroffen worden war, Jahre später in Insolvenz, nahm der Insolvenzverwalter das Vorliegen dieser Vereinbarung häufig zum Anlass für eine Insolvenzanfechtung. Ob der Auftragnehmer von Zahlungsschwierigkeiten wusste oder nicht, war unerheblich. Ihm konnten dann für bis zu zehn Jahre vor der Insolvenzanmeldung liegende Zahlungen hohe Rückforderungen ins Haus flattern. Die konnten für den Betroffenen den Unterschied zwischen Insolvenz und Nicht-Insolvenz des eigenen Betriebs ausmachen. Insofern ist die Verkürzung der Insolvenzanfechtungsfrist auf vier Jahre für alle Unternehmen gut.
Ratenzahlung allein ist nicht länger ein Anfechtungsgrund
Aber nicht nur den Anfechtungszeitraum selbst reduzierte die Bundesregierung – sie änderte ein gerade im B2B-Bereich extrem wichtiges Detail: Der Insolvenzverwalter soll generell nicht mehr nur deswegen eine – wohlgemerkt völlig rechtmäßige – Zahlung nach einer Insolvenz anfechten können, weil ein Gläubiger seinem Schuldner überhaupt Zahlungserleichterungen gewährt hat. Zuvor wurde einem Unternehmer oft bereits zum Verhängnis, dass er Jahre vor der Insolvenz einem Kunden eine Ratenzahlung gewährt hatte. Das wird als Grund für eine Insolvenzanfechtung künftig nicht mehr reichen.
Keine Sonderrechte für Fiskus und die Sozialversicherung
Nahezu revolutionär ist außerdem, dass der Fiskus und die Sozialversicherungsträger keine Sonderrechte mehr genießen sollen. Die Bundesregierung will damit die Gläubigergleichheit stärken. Auch sorgte die Regierung dafür, dass Zinsen auf die vom Insolvenzverwalter per Insolvenzanfechtung erhobenen Forderungen erst mit Eintritt des Verzugs anfallen – die Verwalter haben so weniger Anreiz, wegen des Zinssegens flächendeckend alte Zahlungen anzufechten.
Dies ist also endlich mal eine für Unternehmer überraschend erfreuliche Gesetzesänderung, die der Bundestag da in Gesetzesform gegossen hat. Das Risiko, einem Kunden mit einem vorübergehenden Liquiditätsengpass durch Ratenzahlung finanziell entgegenzukommen, ist deutlich gesunken.