Buchführung & Bilanz

Corona: Auswirkungen der neuen Mehrwertsteuer

Die Corona-Krise hat die Wirt­schaft hart ge­trof­fen. Die Bun­des­re­gierung steuert ge­gen und senkt ab 1. Juli 2020 be­fris­tet die Mehr­wert­steuer. Was Un­ter­neh­mer nun bei Preis­aus­zeich­nung, Gut­schei­nen oder ih­rem elek­tro­nischen Kas­sen­sys­tem be­ach­ten müssen.

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Die Corona-Krise hat erhebliche Auswirkung auf die Wirtschaft – keine Frage. Damit diese gestärkt aus der Krise hervorgeht, hat die Bundesregierung verschiedene Hilfsmaßnahmen beschlossen, darüber war hier schon zu lesen. Nun soll wegen Corona die Mehrwertsteuer gesenkt werden von derzeit 19 Prozent auf 16 Prozent und den ermäßigten Steuersatz von derzeit sieben Prozent auf fünf Prozent befristet auf die Zeit vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020. Ab 2021 sollen dann wieder die ursprünglichen 19 beziehungsweise sieben Prozent Umsatzsteuer gelten. Das hat auch Auswirkungen auf die Behandlung von Gutscheinen. Und natürlich trifft eine Umsatzsteuersenkung auch die Preisauszeichnung. Parallel steht die Aufrüstung von elektronischen Kassensystemen auf der Agenda. Lesen Sie hier, was Sie als Unternehmer dringend beachten müssen.

Corona zwingt Unternehmer zum Handeln

Neben Corona und der Mehrwertsteuer seht für bargeldintensive Betriebe mit elektronischen Kassensystemen auch noch die Aufrüstung dieser Aufzeichnungssysteme mit einer technischen Sicherheitseinrichtung – kurz TSE bis zum 30. September 2020 auf der Agenda. Durch die Corona-Krise ist dieser ohnehin knappe Zeitplan neu zu bewerten. Seitens des Bundesministeriums der Finanzen gibt es jedoch derzeit keine offiziellen Verlautbarungen, dass dieser Termin geändert oder verschoben werden soll. Spätestens jetzt ist es an der Zeit, dass Sie als Unternehmer die Entscheidung treffen, wie Ihr künftiges Kassensystem aussehen soll. Dazu ist es sinnvoll, sich mit der Zielsetzung der technischen Sicherheitseinrichtung und dem Aufbau und Einsatz möglicher technischer Varianten auseinanderzusetzen, um das für Sie optimale System zu finden.

Im Zuge der Einführung der TSE kommen neue Begriffe sowohl im rechtlichen, als auch im technischen Sinne auf Sie zu. Die Bedeutung der Begriffe sollte Ihnen vertraut sein, damit in Ihrem Geschäftsalltag das neue Kassensystem künftig reibungslos funktioniert. Grundbegriffe wie „Aufzeichnungssystem, aufzeichnungspflichtige Vorgänge, Geschäftsvorfälle, andere Vorgänge, Systemfunktionen, Audit-Daten, Protokollierung, Transaktion, Seriennummer, Signatur- und Signaturzähler“ werden tägliche Anwendung finden. Allein der Kassen-Bon enthält künftig neben anderer Angaben den Vorgangsbeginn, das Vorgangsende, Transaktionsnummern und die Seriennummer.

Kriterien für die Auswahl des Kassensystems

Vor der Entscheidung für ein Kassensystem sollten Unternehmer daher für sich zumindest folgende Fragen klären:

  • Soll die „Technische Sicherheitseinrichtung“ als Cloud-TSE oder Hardware-TSE eingebunden werden?
  • Was sind die Unterscheide der beiden Varianten?
  • Wie abhängig bin ich ab jetzt vom Systemanbieter?
  • Wo liegen meine Daten?
  • Komme ich im Prüfungsfall bei einer Nachschau oder Außenprüfung schnell an die gewünschten Daten heran?
  • Werden die Daten über die „Einheitliche Schnittstelle der Finanzverwaltung (DSFinV-K)“ richtig zugeordnet und auswertbar bereitgestellt?

Anhand dieser wenigen Fragen zeigt sich deutlich, wie wichtig es ist, dass Sie als Unternehmer sich dem Thema Kassensystem als Ganzes und der TSE-Einbindung in Ihre Systemlandschaft unbedingt beschäftigen sollten. Hier gilt es Optimierungseffekte in den Geschäftsprozessen zu nutzen und finanzielle Risiken für zukünftige Prüfungen zu minimieren. Ein Beispiel dafür ist die automatische Kassendatenarchivierung im DATEV Kassenarchiv online und die Übertragung dieser Daten in das Kassenbuch von DATEV Unternehmen online.

Corona: Mehrwertsteuer – Behandlung von Gutscheinen

Im Einzelhandel, auf Online-Portalen sowie im Bereich von Dienstleistungen wie Friseuren oder Gastronomen: Tag für Tag werden Gutscheine verkauft oder eingelöst. Dazu gibt es jetzt neue Vorschiften, die unbedingt zu beachten sind.

Es ist nun wichtig zu unterscheiden:

  • Einzweckgutschein: Im Gutschein ist eine bestimmte Leistung schon benannt und die Höhe der Umsatzsteuer steht bei Ausstellung des Gutscheins bereits fest und wird abgerechnet.
  • Mehrzweckgutschein: Es ist nur ein Geldbetrag benannt und dieser gilt für das gesamte Waren- oder Dienstleistungssortiment.

Grundsätzlich sollten Sie mit Ihrem Steuerberater im Gespräch die unterschiedlichen Gutscheinangebote im Unternehmen analysieren und entsprechende Aufzeichnungsvorgänge gemeinsam durchsprechen. Sowohl Einzweckgutscheine als auch Mehrzweckgutscheine sollten immer als solche auf dem Gutschein gekennzeichnet und mit einer fortlaufenden Nummerierung versehen sein.

Soweit es möglich ist, verzichten Sie auf die Ausstellung von Gutscheinen vor dem 1. Juli 2020. Aufgrund der im Umlauf befindlichen älteren und vorher ausgegebenen Einzweckgutscheine kann es sonst zu Aufzeichnungsfehlern und Abgrenzungsproblemen im Kassensystem kommen, da Sie eventuell vier Umsatzsteuersätze nachvollziehbar und nachprüfbar abbilden müssen. Bei Mehrzweckgutscheinen ergeben sich keine umsatzsteuerlichen Konsequenzen. Da aber Einzelaufzeichnungspflicht besteht, müssen auch Zahlungen, die noch nicht als umsatzsteuerpflichtiger Erlös erfasst werden dürfen, gesondert aufgezeichnet werden (wie etwa Gutscheintaste am Kassensystem). Erst bei der Einlösung des Gutscheins wird der tatsächliche Verkauf der Umsatzsteuer unterworfen und im Kassensystem mit dem richtigen Steuersatz erfasst.

Corona: Mehrwertsteuer – erleichterte Preisauszeichnung

Grundsätzlich müssen Sie als Unternehmer, unabhängig ob Sie im Handel oder als Dienstleister tätig sind, den Verbraucher über alle Preisbestandteile, den Gesamtpreis inklusive der Umsatzsteuer und so weiter informieren. Bei messbaren Gütern kommen noch der Grundpreis je Maßeinheit dazu (etwa Kilopreis oder Literpreis). Im Zusammenhang mit der Absenkung der Umsatzsteuer würde das bedeuten, dass sämtliche Preisauszeichnungen an den Regalen in der Nacht zum 1. Juli 2020 hätten geändert werden müssen. Allerdings gibt es nun eine Erleichterung nach dem Muster der Sonderverkäufe wie Sommerschlussverkauf oder Räumungsverkauf. Diese ist in § 9 Absatz 2 Preisangabenverordnung PAngV geregelt und nennt drei Voraussetzungen, nach denen die Gesamt- und der Grundpreisangabe bei Preisnachlässen nicht geändert werden müssen: Die Preissenkung wird umgesetzt durch einen nach Kalendertagen zeitlich begrenzten, durch Werbung bekannt gemachten und generellen Preisnachlass.

Eine Werbung ist in diesem Zusammenhang auch zum Beispiel die örtliche Bekanntmachung durch einen Aushang in einer Ihrer Filialen, ein Banner auf Ihrer Website oder ein entsprechender Hinweis in Ihren Katalogen oder Prospekten.

Generell ist ein Preisnachlass, wenn er über verschiedene Sortimente oder Produktgruppen hinweg gilt. Nicht möglich ist diese Ausnahmeregelung für Artikel, die der Preisbindung unterliegen, wie Bücher, rezeptpflichtige Arzneimittel sowie Zeitungen und Zeitschriften.

Wenn Sie die Preissenkung anlässlich der Mehrwertsteuersenkung nach diesen drei Voraussetzungen gestalten, dann müssen Sie für die so beworbenen Teile Ihres Sortiments (das kann auch das gesamte Sortiment umfassen) die Preisauszeichnung an den Regalen nicht ändern.

Ob und auf welche Teile des Sortiments Sie diese Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen werden ist Ihre Entscheidung. Es lohnt sich, schon jetzt darüber nachzudenken, welche Strategie Sie ab dem 1. Juli 2020 wählen.

Umsatzsteuersenkung: Auswirkung auf Erstattung von Pfandbeträgen

Wenn Sie als Unternehmer Leergut zurücknehmen und dafür gezahlten Pfandbetrag erstatten, liegt eine Entgeltminderung vor. Sie haben dann die geschuldete Umsatzsteuer nach § 17 Abs. 1 UStG zu berichtigen. Zur Vermeidung von Schwierigkeiten hat man zur steuerlichen Abrechnung der Umsatzsteuer zu 19 Prozent beziehungsweise 16 Prozent einen Dreimonatszeitraum angesetzt. Hier wird davon ausgegangen, dass sich das Warenlager viermal jährlich umschlägt. Kürzere oder längere Umschlagzeiten müssen dann im Benehmen zwischen Unternehmer und Finanzamt ermittelt und die jeweilige Umsatzsteuer berichtigt beziehungsweise abgerechnet werden.

Dabei kann Sie Ihr Steuerberater unterstützen.

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