Buchführung & Bilanz

Aus MOSS-Verfahren wird OSS – das ist wichtig für Unternehmen

Das MOSS-Ver­fah­ren ver­ein­facht das The­ma Um­satz­steu­er bei elek­tro­ni­schen Um­sät­zen mit Pri­vat­kun­den im EU-Aus­land. Im Juli wird MOSS zu OSS. Dann tritt die nächs­te Stu­fe des Mehr­wert­steu­er-Di­gi­tal­pa­kets in Kraft. Der Steu­er­be­ra­ter er­klärt die Aus­wirkungen.

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Was haben Musikdownloads, der Aufräumratgeber als E-Book, das Online-Coaching für Paare und die Running-App mit Tipps zum gesund bleiben gemeinsam? Dies alles und noch viel mehr können elektronische Dienstleistungen sein, die Selbstständige grenzüberschreitend an Privatleute verkaufen. Und dafür greifen die Regelungen rund um das MOSS-Verfahren – die so genannten Mini-One-Stop-Shops. Vereinfacht gesagt, erspart das MOSS-Verfahren den Betrieben mit elektronischen Angeboten oder Dienstleistungen für Privatkunden innerhalb der Europäischen Union seit 2015 die Umsatzsteuererklärungen in den einzelnen Absatzländern. Sie können alle für das EU-Ausland nötigen Umsatzsteuererklärungen per MOSS-Verfahren über eine zentrale Stelle in ihrem Heimatland abwickeln. Ab Mitte 2021 gibt es dafür dann das OSS-Verfahren. Dies sieht die zweite Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets vor, die am 1. Juli in Kraft tritt. Wegen erweiterter Regelungen sind künftig mehr Unternehmerinnen und Unternehmer von diesem Thema betroffen. Für sie kann deshalb teils umfassender Handlungs- und Klärungsbedarf bestehen. Sie sollten das mit ihrem Steuerberater oder ihrer Steuerberaterin besprechen.

Die Erklärung: Dazu dient das MOSS-Verfahren beim BZSt

Die Abkürzung MOSS im MOSS-Verfahren steht für Mini-One-Stop-Shop. MOSS wurde im Rahmen des ersten Mehrwertsteuer-Digitalpakets 2015 eingeführt. Es soll die steuerliche Behandlung grenzüberschreitender Umsätze im elektronischen Handel beziehungsweise mit elektronisch erbrachten Dienstleistungen erleichtern. Hintergrund ist, dass Unternehmen bei Dienstleistungen für Privatpersonen in anderen EU-Staaten regulär die Umsatzsteuer des Bestimmungslandes in Rechnung stellen müssen. Der Betrieb müsste sich also in jedem Mitgliedstaat, in dem er Dienstleistungen erbringt, umsatzsteuerlich registrieren lassen sowie dort Umsatzsteuer abführen. Mit MOSS dagegen können Unternehmen die von ihnen bei Privatkunden im EU-Ausland vereinnahmte Umsatzsteuer über die sogenannte „kleine einzige Anlaufstelle“ (KEA oder eben MOSS = Mini-One-Stop-Shop) gebündelt abführen. In Deutschland ist diese zentrale Anlaufstelle das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Unternehmerinnen und Unternehmer, die am MOSS-Verfahren teilnehmen, müssen ihre in der EU getätigten Verkäufe also nur noch beim BZSt anmelden. Das MOSS-Verfahren entlastet die Betriebe so vom Bürokratieaufwand, sich überall einzeln um ihre Umsatzsteuer kümmern zu müssen.

Das MOSS-Verfahren betrifft zahl­rei­che B2C-An­bieter

Ursprünglich in Kraft getreten ist die umsatzsteuerliche Regelung rund um den Mini-One-Stop-Shop (MOSS) mit der ersten Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets 2015. Das Verfahren richtete sich zunächst an Unternehmen, die Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an Privatpersonen in einem anderen EU-Land absetzen. Die Regelungen rund um das MOSS- beziehungsweise OSS-Verfahren gelten für Anbieter von elektronischen Leistungen aller Art. Dazu zählen etwa Webhosting, Fernwartung, Software-Dienstleistungen (SaaS) oder auch digitaler Content, also beispielsweise Fotos, Bilder, Musik oder E-Books. Betroffen sich auch Datenbanken, digitale Weiterbildungs- und Informationsplattformen – etwa mit Online-Seminaren – oder Online-Marktplätze und Verkaufsportale. Außerdem alle Arten von Internet-Service-Paketen, die mehr anbieten als den bloßen Internet-Zugang. Das wären etwa Reiseportale, Chatportale, Online-Spielcasinos oder auch die Online-Beratung.

Lieferschwel­len wur­den im MOSS-Verfahren schon erweitert

Bereits 2019 hat der Gesetzgeber die bis dahin geltenden länderspezifischen Lieferschwellen vereinheitlicht. Die sogenannte Versandhandelsregelung nach §3c UStG ersetzte sie durch eine einheitliche Geringfügigkeitsschwelle von 10.000 Euro. Bis zu diesem Betrag gelten die Mehrwertsteuerregelungen des leistenden Unternehmens. Überschreiten Unternehmen diese Schwelle, können sie auf die dann eigentlich notwendig werdende Registrierung im jeweils anderen Mitgliedstaat verzichten und stattdessen das Vereinfachungsverfahren nutzen. Hierfür steht mit dem zweiten Mehrwertsteuer-Digitalpaket der neue One-Stop-Shop (OSS) – bisher MOSS – bereit. Unternehmerinnen und Unternehmer mit dafür in Frage kommenden Umsätzen sollten unbedingt den Steuerberater oder die Steuerberaterin auf das Thema ansprechen. Denn die Teilnahme am Verfahren ist zwar freiwillig. Aber Unternehmen müssen sich ausdrücklich dagegen entscheiden – sonst optieren sie stillschweigend dafür. Und wer sich für das (Mini-)One-Stop-Shop-Verfahren entscheidet, muss aktiv werden und sich elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern registrieren lassen. Die Teilnahme gilt einheitlich für die gesamte EU. Ein Verzicht gilt dabei für mindestens zwei Kalenderjahre bindend.

MOSS wird zum OSS-Verfahren – mit neu­en One-Stop-Shops

Die am 1. Juli 2021 in Kraft tretenden Regelungen machen aus dem MOSS-Verfahren nun gleich mehrere One-Stop-Shops (OSS). Das zweite Mehrwertsteuer-Digitalpaket sieht folgende OSS-Verfahren vor:

  • „Nicht-EU-Regelung“ (§18i UstG-E). Nicht in der EU ansässige Unternehmen können künftig alle sonstigen Leistungen an Privatkunden, die im Gemeinschaftsgebiet zu besteuern sind, im OSS melden – nicht wie bisher nur elektronische Dienstleistungen.
  • „EU-Regelung“ (§18j UStG-E). EU-Unternehmen können sämtliche sonstigen Leistungen an Privatkunden, die in einem anderen Mitgliedstaat zu besteuern sind, dort melden, wo sie ihren Firmensitz haben. Diese Regelung betrifft innergemeinschaftliche Fernverkäufe, aber keine sogenannten innergemeinschaftlichen Verbringungen. Die Registrierung in Ländern mit Warenlager können Unternehmen also nicht vermeiden, Umsätze im Rahmen von Reihengeschäften aber im OSS-Verfahren melden. Im Zweifelsfall ist dies ein Thema für den Steuerberater oder die Steuerberaterin.
  • „Einfuhrregelung“ für Import-One-Stop-Shop (§18k UStG-E). Drittlands-Unternehmen und EU-Unternehmen können künftig den Fernverkauf von Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro im OSS melden. Die Einfuhr der Waren gemäß §5 Abs. 1 Nr. 7 UStG-E ist dann steuerfrei. Die Papierbescheinigung über die steuerliche Erfassung der auf elektronischen Marktplätzen tätigen Händler wird abgelöst durch die Verwendung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Unternehmen sollten klären, wie sie die Voraussetzungen für die ordnungsgemäße steuerfreie Einfuhr per Import-One-Stop-Shop erfüllen – und ob sich das lohnt. Sie können für Sendungen bis 150 Euro auf IOSS verzichten. Dann erhebt der Post- oder Kurierdienstleister die Steuer vom Sendungsempfänger und entrichtet sie im Folgemonat gesammelt an die Zollverwaltung.

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Die OSS-Fristen lau­fen län­ger als Fris­ten im MOSS-Verfahren

Einmal gewählt, ist die Teilnahme am MOSS-Verfahren verpflichtend. Wer diese umsatzsteuerliche Vereinfachungsmöglichkeit nutzt, muss beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für jedes Quartal eine Umsatzsteuererklärung auf elektronischem Weg einreichen. Das gilt immer, sprich: In Quartalen ohne Telekommunikations-, Rundfunk- oder Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen ist eine Null-Erklärung erforderlich. Noch müssen Unternehmer und Unternehmerinnen die Umsatzsteuererklärung binnen 20 Tagen nach Ablauf des Erklärungszeitraumes abgeben und die entsprechende Zahlung leisten. Die Erklärungen werden dann zusammen mit der entrichteten Umsatzsteuer an die entsprechenden Mitgliedstaaten übermittelt. Die Änderungen des zweiten Mehrwertsteuer-Digitalpakets verlängern die Fristen für die Abgabe der Erklärungen über OSS sowie auch die Fälligkeit der Steuerschuld künftig im Vergleich zum noch geltenden MOSS um zehn Tage. Die neue Frist läuft somit zum Ende des dem Quartal folgenden Monats aus. Auch können Unternehmer nun Berichtigungen in der jeweils aktuellen Steuererklärung vornehmen – nicht wie bislang in der bereits eingereichten Erklärung.

Durch OSS haben viele Unternehmer jetzt Klärungsbedarf

Unternehmer mit elektronischen Umsätzen durch Privatkunden in der EU oder auch Großbritannien sollten möglichst bald Rücksprache mit ihrem Steuerberater halten. Für viele der von den Regelungen teilweise erstmals betroffenen Betriebe dürfte irgendetwas zu regeln und zu beachten sein. Auch wenn das MOSS-/OSS-Verfahren der umsatzsteuerlichen Vereinfachung im grenzüberschreitenden Handel dient, ist es doch – typisch Umsatzsteuer – eng bürokratisch formalisiert. Zusatz-Klärungsbedarf hierzu haben insbesondere Betreiber von elektronischen Marktplätzen. Sie haften bei Warenlieferungen aus Ländern außerhalb der EU über einen elektronischen Marktplatz unter bestimmten Voraussetzungen für die im Inland für diese Lieferung anfallende Umsatzsteuer. Auch darüber sollten betroffene Unternehmer und Unternehmerinnen mit ihrem Steuerberater oder ihrer Steuerberaterin sprechen.

Aktuelle Information zum Formular OSS-Steuererklärung

Seit dem 01.10.2021 ist im Portal Mein BOP (BZStOnline-Portal) unter Formulare | Alle Formulare | Steuer International / One-Stop-Shop (OSS) für in der EU ansässigen Unternehmer – EU Regelung (vormals Mini-One-Stop-Shop) ein Formular für die manuelle OSS-Meldung verfügbar. Das letzte aufgelistete Formular (Steuererklärung für die OSS EU-Regelung – für Besteuerungszeiträume ab 3. Quartal 2021) ist für die erste OSS-Meldung auszuwählen. Die Steuererklärung im Verfahren One-Stop-Shop (OSS) kann von den an diesem Verfahren teilnehmenden Steuerpflichtigen ab 01.10.2021 im BZStOnline-Portal übermittelt werden. Die Umsätze für das 3. Quartal 2021 müssen im BZStOnline-Portal manuell eingetragen werden. Die Schaltfläche Datei für BZStOnline ist in den DATEV-Rechnungswesen-Programmen deaktiviert, da die Importfunktion im BZStOnline-Portal voraussichtlich erst für die Abgabe des 4. Quartals 2021 möglich sein wird. Lesen Sie hier aktuelle Informationen dazu.

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Midia Nuri

ist Wirtschaftsjournalistin. Sie schreibt vor allem über nutzwertige Unternehmerthemen rund um Betriebsführung oder auch Finanzielles und Steuerliches für verschiedene Branchenzeitschriften, wie etwa den kfz-Betrieb, Die Fleischerei, Der Freie Zahnarzt, Fahrzeug + Karosserie oder auch etwa Das Dachdeckerhandwerk. Außerdem ist sie Chefredakteurin eines Newsletters von BWRMed!a zum Thema Steuern und Bilanzierung. Zu Steuer- und Finanzthemen bloggt und twittert sie derzeit sporadisch unter lady-godiva-blog.de und twitter.com/LadyGodivaBlog.

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