Steuern & Abgaben

Firmenfahrrad – steuerfrei radeln und Kosten absetzen

Spen­die­ren Be­trie­be ein Fir­men­fahr­rad, kön­nen Un­ter­neh­mer wie Be­schäf­tig­te steu­er­frei ra­deln – zur Ar­beit wie auch in der Frei­zeit. An­ders als ei­ne Lohn­zah­lung ist das Ex­tra Fir­men­fahr­rad nicht zu ver­steu­ern, wäh­rend Be­trie­be die Kos­ten steu­erl­ich ab­set­zen dür­fen.

Teilen auf

LinkedIn Xing

Der Weg zur Arbeit ist oft Stress pur: Erst Schritttempo, dann Stau und schließlich kein freier Parkplatz. Im Stadtverkehr verzichten viele deshalb zunehmend auf das Auto. Sie steigen auf ein Firmenfahrrad, um diese Nachteile zu umgehen. Unternehmer haben diesen Trend erkannt und spendieren ihren Beschäftigten ein Firmenfahrrad, mit dem sie auch privat steuerfrei radeln dürfen. Im Unterschied zu einer Lohnzahlung oder zur Nutzung eines Firmenwagens ist das Firmenfahrrad als Gehaltsextra nämlich nicht zu versteuern. Grund dafür: die staatliche Förderung bis 2030. Formal entsteht zwar ein geldwerter Vorteil, doch er zählt nicht zum steuerpflichtigen Lohn, wenn Unternehmen die Kosten oder Leasingraten übernehmen. Auch die Sozialversicherungsbeiträge entfallen dann. Müssen sich Beschäftigte finanziell beteiligen, ist das Radeln nach Feierabend zwar nicht mehr steuerfrei, aber noch steuerbegünstigt. Wie beim Firmenwagen funktioniert die Versteuerung beim Firmenfahrrad nach der pauschalen 1-Prozent-Regelung. Das umweltfreundliche Firmenfahrrad ist für Unternehmer, Unternehmerinnen und Beschäftigte aber günstiger, weil

  • nur ein Viertel des Brutto-Listenpreises als geldwerter Vorteil anzusetzen ist und
  • sich sämtliche Kosten für das Firmenfahrrad steuerlich absetzen lassen.

Das Video führt ins Thema Firmenfahrrad ein und erklärt, wann Unternehmer und Beschäftigte steuerfrei radeln und sich Kosten absetzen lassen:

Wann sich das Firmenfahrrad für Unternehmer lohnt

Per Firmenfahrrad statt per Auto zur Arbeit pendeln

Schnelles E-Bike als Firmenfahrrad hat steuerliche Nachteile

Entgeltumwandlung: Wann das Firmenfahrrad zu versteuern ist

Versteuerung beim Firmenfahrrad nach der 1-Prozent-Regelung

Firmenfahrrad: Sämtliche Kosten sind steuerlich absetzbar

Drahtesel steuerfrei verschenken: Darauf ist zu achten

Wann sich das Fir­men­fahr­rad für Un­ter­neh­mer lohnt

Wer mit dem Rad fährt, tut etwas für seine Gesundheit und für die Umwelt. Über eine halbe Million Beschäftigte sind bereits auf ein Firmenfahrrad umgestiegen, denn Nachteile hat die sportliche Alternative kaum. Auf der Kurzstrecke rollen die Zweiräder auf der Überholspur. Bieten Firmen im Bewerbungsgespräch ein Firmenfahrrad an, können Unternehmer und Unternehmerinnen bei jungen Talenten punkten. Trägt der Betrieb die Kosten oder Leasingraten, müssen Beschäftigte das Firmenfahrrad als Gehaltsextra auch nicht versteuern – sie radeln quasi steuerfrei zur Arbeit und abends an den Baggersee. Dies motiviert und bindet Fachkräfte. Das Firmenfahrrad eignet sich deshalb als Thema für das nächste Mitarbeitergespräch – vor allem, wenn Gehaltserhöhungen schwierig sind. Betriebe sparen zudem Sozialversicherungsbeiträge, wenn sie Sachbezüge statt mehr Geld anbieten.  Das Firmenfahrrad lohnt sich für Unternehmen, denn die Kosten sind steuerlich absetzbar, während eine Versteuerung bei den Begünstigten entfällt. Beschäftigte halten sich fit und sind seltener krank. Der Drahtesel ergänzt somit das betriebliche Gesundheitsmanagement.

Per Fir­men­fahr­rad statt per Au­to steuer­frei zur Ar­beit pen­deln

Im Stadtverkehr ist das Zweirad oft die bessere Wahl. Selbst über 20 Kilometer zur Arbeit zu pendeln, ist mit einem E-Bike als Firmenfahrrad problemlos möglich – Unternehmer, Geschäftsführerinnen und Beschäftigte lassen deshalb öfters das Auto stehen. Finanziert der Betrieb das Firmenfahrrad, lassen sich die Kosten absetzen, und die Belegschaft radelt steuerfrei. Offiziell gelten zwar die gleichen Regeln wie beim Dienstwagen: Privatfahrten mit einem Firmenfahrrad sind gemäß 1-Prozent-Regelung zu versteuern. Erhalten Beschäftigte das Zweirad aber zusätzlich zum Lohn, verzichtet der Fiskus beim Firmenfahrrad auf die Versteuerung. Nur wer ein schnelles E-Bike oder E-Auto fährt, muss den Vorteil versteuern, zahlt Lohnsteuern sowie Sozialabgaben – dank der staatlichen Förderung aber deutlich weniger als für Benziner oder Dieselfahrzeuge. Das Firmenfahrrad hat dagegen kaum Nachteile: Radeln Unternehmer und Beschäftigte ins Büro, erhöhen die Anfahrtskilometer – im Gegensatz zum Firmenwagen – den geldwerten Vorteil nicht. Das Pendeln zur Arbeit ist mit dem Firmenfahrrad steuerfrei, aber die Kilometerpauschale bleibt steuerlich absetzbar.

Schnel­les E-Bike als Fir­men­fahr­rad hat steu­er­liche Nach­tei­le

Welches Firmenfahrrad ein Unternehmer oder eine Unternehmerin spendiert, ob Tourenrad oder E-Bike, bleibt ihnen überlassen. Der Betrieb gibt den finanziellen Rahmen vor: Meist schließen Firmen einen Leasingvertrag ab, und Beschäftigte wählen ihre Wunsch-Drahtesel samt Zubehör aus. Sämtliche Kosten für das Firmenfahrrad lassen sich dann als Betriebsausgaben absetzen. Damit das Radeln mit dem Firmenfahrrad steuerfrei bleibt, muss es aber verkehrsrechtlich als Fahrrad durchgehen. Mit Motorunterstützung darf ein E-Bike deshalb höchstens auf 25 km/h beschleunigen. Wer sich für ein schnelleres Speed-Pedelec als Firmenfahrrad entscheidet, hat Nachteile, denn die Privatnutzung ist dann zu versteuern, weil es sich um ein Kraftfahrzeug handelt. Ebenso wie beim Dienstwagen erfolgt die Versteuerung bei einem hochmotorisierten Firmenfahrrad deshalb nach der 1-Prozent-Regelung. Durch die staatliche Förderung der Elektromobilität ist jedoch nur ein Viertel des Brutto-Listenpreises als geldwerter Vorteil anzusetzen. Die Geschäftsleitung sollte daher die Beschäftigten darüber informieren, welches Firmenfahrrad für sie steuerfrei bleibt und wann sie es versteuern müssen.

Ent­gelt­um­wand­lung: Wann das Fir­men­fahr­rad zu ver­steu­ern ist

Trägt der Betrieb die Kosten für ein Firmenfahrrad, sind diese voll steuerlich absetzbar und die Beschäftigten radeln steuerfrei – Unternehmer und Unternehmerinnen können selbst Minijobbern zusätzlich zum Arbeitslohn einen Drahtesel spendieren, ohne dass die 520-Euro-Grenze in Gefahr gerät. Die Überlassung von einem Firmenfahrrad hat für Minijobber dann keine Nachteile – zu versteuern ist der Vorteil nicht. Im Gegenteil: Gerade Geringverdiener motiviert das Gehaltsextra. Außerdem ist so sichergestellt, dass Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ohne eigenen Pkw schneller zur Arbeit kommen. Bei den verbreiteten Leasingmodellen teilen sich Betrieb und Beschäftigte aber oft die Kosten. Verzichten sie per Entgeltumwandlung auf einen Teil ihres Brutto-Gehalts, dürfen sie das Firmenfahrrad privat nutzen, allerdings nicht mehr steuerfrei. Bis 2030 bleibt nur eine Steuervergünstigung: Die Bemessungsgrundlage zur Berechnung des geldwerten Vorteils beträgt seit 2020 lediglich ein Viertel der unverbindlichen Preisempfehlung. Die Versteuerung erfolgt beim Firmenfahrrad nach der 1-Prozent-Regelung. Einen Nachweis per Fahrtenbuch hat die Finanzverwaltung als untauglich ausgeschlossen.

Ver­steu­erung beim Fir­men­fahr­rad nach der 1-Pro­zent-Re­ge­lung

Soll das Radeln mit einem Firmenfahrrad steuerfrei bleiben, muss der Unternehmer oder die Unternehmerin das Zweirad finanzieren. Der Fiskus verlangt zudem, dass der Betrieb auch Eigentümer oder Leasingnehmer ist. Andernfalls lassen sich die Kosten für das Firmenfahrrad nicht als Betriebsausgaben absetzen. Um mögliche Nachteile zu vermeiden, sollte die Geschäftsführung vor einem Vertragsabschluss mit Fachleuten wichtige steuerliche Fragen zum Firmenfahrrad klären – droht eine Versteuerung des Extras, bröckelt die Motivation nämlich schnell. Die Geschäftsleitung sollte ihre Belegschaft deshalb frühzeitig und umfassend informieren. Sobald Beschäftigte sich finanziell beteiligen müssen, ist der Vorteil Firmenfahrrad immer nach der 1-Prozent-Regelung zu versteuern. Trotzdem profitieren Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen: Sie sparen sich die Anschaffung eines teuren Tourenrads oder E-Bikes. Der Arbeits- oder ein separater Überlassungsvertrag sollte dann die Konditionen für das Firmenfahrrad verbindlich festschreiben. Bis 2030 greift zudem die staatliche Förderung. Die Lohnsteuerbelastung fällt also geringer aus, weil nur ein Viertel des Brutto-Listenpreises anzusetzen ist.

Bei­spiel­rech­nung: Wie Sie das Fir­men­rad rich­tig ver­steu­ern

Hier ein Beispiel, wie Betriebe den geldwerten Vorteil beim Firmenfahrrad berechnen und versteuern müssen. Ein Tourenrad kostet 2.500 Euro. Zur Berechnung des geldwerten Vorteils ist der Listenpreis zu vierteln und auf volle hundert Euro abzurunden. In diesem Fall also 600 Euro. Die Versteuerung des Extras Firmenfahrrad nach der 1-Prozent-Regelung funktioniert wie folgt:

  • Zu versteuern ist monatlich ein Prozent dieser 600 Euro, also sechs Euro. Der Steuerabzug erfolgt mit der Lohnabrechnung.
  • Mit diesem Betrag sind alle privaten Fahrten, das Pendeln zur Arbeit sowie Fahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abgegolten.
  • Radelte der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin schon vor 2019 mit diesem Firmenfahrrad, hat das steuerliche Nachteile: Beschäftigte versteuern dann auch nach der 1-Prozent-Regelung, müssen aber den vollen abgerundeten Listenpreis ansetzen. In diesem Fall wären monatlich 25 Euro Lohnsteuer abzuführen.
  • Eigene Aufwendungen, etwa Reparaturkosten, lassen sich gegenrechnen. Der geldwerte Vorteil und damit auch die Steuerlast können so bis auf null Euro sinken. 
  • Die auf 50 Euro erhöhte steuerfreie Sachbezugsgrenze ist nicht anwendbar.
  • Für Beschäftigte bei Fahrradhändlern oder Fahrradverleihfirmen gelten Sonderregeln: Hier ist beim Firmenfahrrad immer der Angebotspreis des Unternehmens für die Versteuerung maßgeblich. Bei Mitarbeiterrabatten lässt sich dafür aber der Rabattfreibetrag bis zu 1.080 Euro ausschöpfen.
  • Ein Firmenrad mit Elektroantrieb darf steuerfrei aufgeladen werden – sowohl bei Arbeitgeber oder Arbeitergeberin sowie bei verbundenen Unternehmen.

Fir­men­fahr­rad: Sämt­li­che Kos­ten sind steu­er­lich ab­setz­bar

Doch vom Firmenfahrrad profitieren nicht nur die Beschäftigten – auch Unternehmer und Unternehmerinnen dürfen steuerfrei in ihrer Freizeit radeln, sofern sie das Zweirad zu mindestens zehn Prozent betrieblich nutzen. Dann dürfen die Kosten über die Firma laufen, und Selbstständige sparen Einkommens- und Umsatzsteuer: Beim Jobrad ist die Nutzung dann nicht als Privatentnahme zu versteuern. Darüber hinaus kann das Unternehmen sämtliche Aufwendungen für das Firmenfahrrad steuerlich absetzen und so seine Steuerlast senken. Dies ist aber an eine Voraussetzung geknüpft: Das Zweirad muss wirtschaftlich dem Betrieb zugeordnet sein. Die Firma ist entweder Eigentümerin oder zahlt als Leasingnehmerin die monatlichen Raten. Rechnungen und Leasingverträge sind deshalb gut aufzubewahren. Liegen entsprechende Belege vor, sind sämtliche Kosten für das Firmenfahrrad als Betriebsausgaben steuerlich absetzbar. Unternehmen können darüber hinaus den Vorsteuerabzug geltend machen. Im Gegenzug müssen sie allerdings auch die Umsatzsteuer aus der Fahrradüberlassung berechnen und an das Finanzamt abführen. Wichtig zu wissen:

  • Im Unterschied zur Versteuerung des geldwerten Vorteils beim Firmenfahrrad ist zur Ermittlung der Umsatzsteuer immer der volle Händlerpreis anzusetzen. Die Ermäßigung auf ein Viertel des Bruttolistenpreises gilt nur für die Lohnsteuer.
  • Die abzuführende Umsatzsteuer für das Firmenfahrrad ist nach der 1-Prozent-Regelung zu berechnen.
  • Selbst wenn die Privatnutzung beim Firmenfahrrad für Angestellte steuerfrei bleibt, müssen Betriebe die Umsatzsteuer an den Fiskus überweisen. 
  • Nur wenn das Zweirad weniger als 500 Euro wert ist, verzichtet das Finanzamt auf die Umsatzbesteuerung.

Draht­esel steu­er­frei ver­schen­ken: Da­rauf ist zu ach­ten 

Ein flottes Tourenrad oder E-Bike als Firmenfahrrad steuerfrei nutzen zu dürfen, ist ein attraktives Gehaltsextra. Viele Beschäftigte, die auf ein Fahrrad umgestiegen sind, möchten den Drahtesel auch gerne übernehmen. Gehört ein Firmenfahrrad zum Betriebsvermögen, können Unternehmer und Unternehmerinnen es den Beschäftigten steuerfrei übereignen. Verschenken sie das Zweirad oder überlassen es zu einem günstigeren Preis, müssen die Beschäftigten diesen Vorteil für das Firmenfahrrad nicht versteuern – vorausgesetzt

  • der Betrieb gewährt dieses Extra zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn und versteuert den geldwerten Vorteil pauschal mit 25 Prozent.
  • das Unternehmen trägt die Pauschalsteuer. In diesem Fall geht das Firmenfahrrad steuerfrei in den Besitz der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters über. Für beide Seiten entfallen dann auch die Sozialversicherungsbeiträge.

Für schnelle E-Bikes, die als Kraftfahrzeug eingestuft sind, lässt sich die Pauschalbesteuerung aber nicht anwenden. Zudem gilt: Auch wenn der Fiskus bei Beschäftigten für ein geschenktes Firmenfahrrad auf die Versteuerung verzichtet, muss der Betrieb die Umsatzsteuer abführen. 

Ge­leas­tes Zwei­rad nie ohne steu­er­liche Be­ra­tung über­neh­men

Haben Unternehmen einen Leasingvertrag abgeschlossen, empfiehlt sich ein Gespräch mit der Steuerberatungskanzlei, bevor Beschäftigte den Drahtesel zum Laufzeitende übernehmen. Die Differenz zwischen dem gezahlten Preis und dem Marktwert für das gebrauchte Firmenfahrrad müssen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nämlich versteuern. Um Nachteile für ihre Belegschaft zu vermeiden, sollten Unternehmerinnen und Unternehmer die steuerlichen Fragen rund ums Firmenfahrrad genau klären. Die Finanzverwaltung setzt als Restwert nach drei Jahren Leasing 40 Prozent des ursprünglichen Neupreises plus Umsatzsteuer an. Unternehmen können das geleaste Firmenfahrrad selbst kaufen und dann steuerfrei an den Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin weiterreichen, sofern sie die 25 Prozent Pauschalsteuer übernehmen. Der Vorteil dieser Variante unter dem Aspekt der Versteuerung ist, dass der Kaufpreis für das Firmenfahrrad steuerlich absetzbar ist.

Der Leasinganbieter kann den Verkauf aber auch direkt abwickeln. Bietet er einen günstigeren Preis für das Firmenfahrrad, ist der Vorteil nach der 1-Prozent-Regelung zu versteuern. Anbieter können aber auch die Pauschalsteuer übernehmen, damit der Preisvorteil für Kunden steuerfrei bleibt. Doch Vorsicht: Die Übernahme eines Bikes sollte nie im Voraus vereinbart werden. Sonst gelten Beschäftigte als Leasingnehmer und nicht das Unternehmen. Die Kosten für das Firmenfahrrad ließen sich dann nicht mehr absetzen.

Mehr zum thema
Das Jobfahrrad – arbeits- und steuerrechtliche Grundlagen für die Lohnabrechnung

Im Online-Seminar Das Jobfahrrad – arbeits- und steuerrechtliche Grundlagen für die Lohnabrechnung erfahren Sie, welche arbeits- und steuerrechtlichen Fallstricke und Gestaltungsmöglichkeiten bei der Überlassung von Jobfahrrädern zur privaten Nutzung zu beachten sind. Zur Anmeldung geht es hier.

  • Hat Ihnen der Beitrag gefallen?
  • JaNein
Sigrun an der Heiden

ist selbstständige Wirtschaftsredakteurin. Die vermeintlich trockenen Themen wie Steuern, Finanzen und Recht sind ihr Steckenpferd. Sie schreibt für verschiedene Wirtschafts- und Unternehmermagazine sowie Kundenzeitschriften zu den Themen Mittelstand, Steuern und Finanzen, Recht, Nachfolge, Sanierung, Unternehmensführung, Personal, Betriebliche Altersvorsorge sowie Transport und Logistik. Zuvor arbeitete sie als Ressortleiterin bei diversen Unternehmermagazinen, unter anderem „Markt und Mittelstand“.

  • Trialog-Newsletter

    Sie möchten künftig keine wichtigen Tipps für Ihr Unternehmen verpassen?
    Mit dem kostenlosen Newsletter halten wir Sie auf dem Laufenden.

  • Experten-Suche

    Mit dem richtigen Partner die Digitalisierung der unternehmerischen Prozesse angehen! Finden Sie auf DATEV SmartExperts den passenden Experten.

    Ich suche








  • Auf Facebook mitdiskutieren

    Sie möchten das Thema vertiefen?
    Dann werden Sie gerne Fan und beteiligen sich an der Diskussion auf unserer Facebook-Seite

    Jetzt DATEV-Fanpage besuchen

  • DATEV im Web