Mitarbeiter & Ausbildung

Unfall mit Firmenwagen – für den Ernst­fall planen

Unfall mit dem Fir­men­wa­gen wäh­rend der Ar­beits­zeit oder einer Pri­vat­fahrt? Wich­tig sind ei­ne gu­te Ver­si­che­rung und kla­re Ver­hal­tens­re­geln. Un­ter­neh­mer soll­ten das mit dem An­walt be­spre­chen, ih­re Mit­ar­bei­ter ins­tru­ie­ren und wich­ti­ge Punk­te ver­trag­lich fest­halten.

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Beim Unfall mit einem Firmenwagen quälen die Betroffenen viele Gedanken – ist das ein Kündigungsgrund, wer zahlt für den Schaden, greift bei der Versicherung neben der Haftpflicht eine Selbstbeteiligung? In der konkreten Situation gilt vor allem eins – kühlen Kopf bewahren. Wer zahlt, ist eine Frage für die Versicherung und folgt aus dem Unfallhergang. Zumindest eine Haftpflichtversicherung, die im Schuldfall den gegnerischen Schaden übernimmt, hat hierzulande jeder. Wichtiger ist, dass – etwa per Dienstwagenregelung – nicht nur eindeutig feststeht, wie Fahrzeuge genutzt werden dürfen. Sondern auch, was beim Unfall mit einem Firmenwagen während der Arbeitszeit und bei einer Privatfahrt zu tun ist. Ist beim Unfall mit einem Firmenwagen immer die Polizei zu rufen oder nur, falls ein Personenschaden vorliegt? Ist klar, wie die Unfallstelle abzusichern oder eine Unfallmeldung abzusetzen ist? Und wie muss im eigenen Betrieb über den Vorfall informiert werden? Das sollten Unternehmer mit dem Anwalt besprochen sowie ihren Beschäftigten kommuniziert haben.

Die fünf „W“ gelten auch beim Unfall mit Firmenwagen

Beim Unfall mit einem Firmenwagen sind gleich am Unfallort einige wichtige Regeln zu beachten. Sie gelten unabhängig davon, ob der Unfall mit Firmenwagen während der Arbeitszeit oder bei einer Privatfahrt passiert. Alle Fahrerinnen und Fahrer im Betrieb sollten sie kennen. Unabhängig davon, ob sie nur gelegentlich Liefer- oder Pool-Fahrzeuge steuern oder das Unternehmen ihnen einen Firmenwagen auch zur Privatnutzung überlässt.

  • Sichern: Sofort nach dem Unfall das Warnblinklicht einschalten und das Warndreieck aufstellen. In der Stadt im Abstand von 50 Metern, auf Bundesstraßen 100 und auf Autobahnen 200 Meter entfernt. Das Mitführen einer Warnweste ist Pflicht. Unternehmer sollten Firmenwagenfahrern einschärfen, sie am Unfallort sofort anzulegen.
  • Retten: Grundsätzlich ist jeder Unfallzeuge zur ersten Hilfe gegenüber Verletzten verpflichtet. Das gilt natürlich auch für Fahrer von Firmenwagen – bleibt aber deren privater Verantwortung überlassen.
  • Notruf: Die Notrufnummern 110 und 112 sind ohne Guthaben per Handy erreichbar. An Autobahnen können Fahrer bei Panne oder Unfall mit dem Firmenwagen die Notrufsäule nutzen. Den Weg zur Nächstgelegenen weisen kleine Dreiecke auf den schwarzweißen Leitpfosten. Durchzugeben sind Antworten auf die fünf „W“-Fragen: Wo ist der Unfall passiert? Was ist passiert? Gibt es Verletzte? Welche Verletzungen? Wer meldet den Unfall? Stets angerufen werden sollte die Polizei bei Verletzten, Wildunfällen, größerem Schaden oder unklarer Schuldfrage. Und auch, wenn Öl oder Treibstoff auslaufen, der Unfallgegner keine Papiere hat oder unter Drogen oder Alkoholeinfluss steht.
  • Regeln: Viele Unternehmer schreiben generell vor, bei jedem Unfall mit Firmenwagen zur Beweissicherung die Polizei zu rufen. Das ist der sicherste Weg, um späteren Rechtsstreit mit dem Unfallgegner oder eigenen Mitarbeiter zu vermeiden. Die nötigen Papiere wie etwa der Schutzbrief der Versicherung sollten im Fahrzeug sein. Nennt der Unfallgegner seine Versicherung nicht, hilft der Zentralruf der Autoversicherer (Tel. 0800/2502600). Auch diese Nummer im Handschuhfach dürfte also zuweilen hilfreich sein.

Fahrläs­sig­keit bei Unfall mit Firmenwagen bei Be­triebsfahrt

Generell gilt: Der Arbeitgeber haftet für seine Beschäftigten. Das gilt ebenso grundsätzlich auch für den Unfall mit einem Firmenwagen bei einer betrieblichen Fahrt. Eine Haftpflichtversicherung ist Pflicht für sämtliche Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr. Wie sie ihre Firmenfahrzeuge finanzieren sowie versichern, sollten Unternehmer mit der Steuerberaterin oder dem Steuerberater und gegebenenfalls Flottenexperten besprechen. Wer nach einem Unfall zahlt, klären Versicherer – gemäß der Schuldfrage – bis zu einem gewissen Grad unter sich. Nach der richtet sich auch die anteilige oder volle Übernahme von Kaskoschäden durch den Mitarbeiter. In diesem Sinne stellt sich nach dem Unfall mit einem Firmenwagen durchaus die Frage nach der Haftpflicht und einer möglichen Selbstbeteiligung – also wer zahlt. Mit Blick auf die Schuldfrage gelten folgende Abstufungen:

  • Leichte Fahrlässigkeit: Das wäre etwa Rutschen auf Blitzeis – kann passieren, hier haftet der Mitarbeiter nicht. Der Arbeitgeber beziehungsweise seine Versicherung trägt alle Kosten.
  • Mittlere Fahrlässigkeit: Die liegt vor, wenn jemand den Unfall mit einem Firmenwagen aus Unachtsamkeit riskiert oder verursacht. Achtet jemand beispielsweise nicht auf das vorausfahrende Auto und verschuldet einen Auffahrunfall, müssen Unternehmer und Beschäftigter die Kosten aufteilen. Dabei ersetzt der Mitarbeiter bei einer Vollkaskoversicherung höchstens die Selbstbeteiligung. Deren zulässige Höhe ist begrenzt. Dazu ewmpfiehlt sich vor Vertragsabschluss die Rücksprache mit Anwältin oder Anwalt.
  • Grobe Fahrlässigkeit: Verletzt jemand seine Sorgfaltspflicht und verursacht so einen Unfall, ist das grob fahrlässig – etwa das Überfahren einer roten Ampel oder Alkohol am Steuer. Dann haften Beschäftigte voll. Bei zu geringem Verdienst  oder einem Mitverschulden des Arbeitgebers muss sich das Unternehmen am Schaden beteiligen. Gerade mit Blick auf ihre Vielfahrer sollten Unternehmer mit dem Anwalt ihre diesbezüglichen Pflichten besprechen.
  • Vorsatz: Wer während der Arbeitszeit oder bei einer Privatfahrt absichtlich einen Unfall mit einem Firmenwagen verursacht oder das Fahrzeug beschädigt, haftet voll. Dies gilt auch bei Privatfahrten mit einem Firmenwagen ohne Genehmigung, so das Verwaltungsgericht Koblenz (Az:5K684/16.KO).

Vorsicht mit Spe­zial­ver­ein­ba­run­gen zur Haf­tung beim Unfall

Manche Betriebe würden gern mit den Beschäftigten vereinbaren, dass sie „für alle fahrlässig verschuldeten Unfallschäden am Dienstfahrzeug haften“. Solche Regelungen sind unzulässig. Aber die Haftung für Schäden beim Unfall mit dem Firmenwagen während einer Privatfahrt lässt sich vereinbaren. Wichtig: Die Haftung der Beschäftigten für den Unfall mit einem Firmenwagen ist beschränkt. Abweichende vertragliche Regelungen sind unwirksam, so das Bundesarbeitsgericht (Az.:8AZR91/03). Beschränkt ist die Haftung auf den üblichen Selbstbehalt, sagt das BAG (Az.:8AZR66/82). Umgekehrt haften Betriebe gegenüber den Beschäftigten nicht mit Schmerzensgeld für den beim Unfall mit einem Firmenwagen während einer dienstlichen Fahrt erlittenen Schaden. Für solche Schäden steht die gesetzliche Unfallversicherung ein. Darüber hinaus sind Arbeitgeber nicht zu Schadensersatz- oder Schmerzensgeldzahlungen verpflichtet, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in mehreren Urteilen (Az.: VI ZR 348/02 und Az.: VI ZR 349/ 02 sowie Az.:8AZR292/03).

Bei Ver­si­che­run­gen an mög­li­che Selbst­be­tei­li­gung denken

Um die Folgen durch einen Unfall mit einem Firmenwagen möglichst gut abzumildern, sollten die richtigen Versicherungspolicen abgeschlossen werden. Wer zahlt, das ist über die Haftpflicht hinaus eine Frage des vereinbarten Versicherungsumfangs. Auch für die Versicherungen von privat überlassenen Firmenwagen gilt grundsätzlich: Das Fahrzeug ist über den Fahrzeughalter versichert. Wichtige Versicherungen sind neben der Haftpflichtpolice auch:

  • Teil- oder Vollkaskoversicherung: Je hochwertiger das Fahrzeug ist, desto mehr spricht für die Vollkaskoversicherung. So riskieren Unternehmen nicht, durch einen Unfall mit dem Firmenwagen einen unerwartet hohen Wertverlust zu erleiden. Auch bei geleasten oder kreditfinanzierten Fahrzeugen ist die Absicherung sinnvoll.
  • Fahrerunfallversicherung: Die Fahrerunfallversicherung schließt eine Versorgungslücke, die im Fall eines Selbstverschuldens entstehen kann. Und auch, wenn es keinen Unfallgegner gibt, beispielsweise bei einem Wildunfall während einer Privatfahrt. Hierüber sollten Unternehmer mit dem Steuerberater und – zwecks Selbstbeteiligung beim Unfall mit einem Firmenwagen – mit ihren Vielfahrern sprechen. Die Police ist nicht sehr teuer und greift etwas niedrigschwelliger als privater Unfallversicherungsschutz.
  • Auslandsschadenschutz: Sind Beschäftigte mit dem Firmenwagen oft im Ausland unterwegs, sind auch Angebote für eine Auslandsschadenschutzversicherung interessant.
  • Verkehrsrechtsschutz: Den Rechtsschutz für den Straßenverkehr decken die marktüblichen Firmenrechtsschutzversicherungen oft mit ab. Dazu sollten sich Unternehmen von ihrer Versicherung oder Spezialisten beraten lassen. Für den Bereich des Verkehrsrechts ist Versicherungsschutz grundsätzlich sehr sinnvoll. Beim Abschluss ist darauf zu achten, welchen Rechtsschutz man braucht und was die Police abdeckt. Leistungsbausteine können Schadenersatz-, Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz sein.

Versiche­rungs­schutz auch mit dem Steu­er­be­ra­ter besprechen

Beim Versicherungsschutz ist bezüglich der Absicherung für einen Unfall mit dem Firmenwagen auch die Steuerberaterin oder der Steuerberater hinzuziehen. Zumindest wenn jemand den Firmenwagen auch für eine Privatfahrt nutzen darf, geht es bei vom Unternehmen gezahlten Versicherungsprämien um einen geldwerten Vorteil. Besteht keine Vollkaskoversicherung, kann der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter ein geldwerter Vorteil entstehen, falls das Unternehmen nach einer Kollision die übliche Selbstbeteiligung nicht einfordert oder Reparaturkosten freiwillig trägt. Auch für Betriebe hat ein Unfall mit einem Firmenwagen häufig steuerliche Folgen. Übernimmt die Versicherung eines Unfallgegners beispielsweise Kosten für einen Schaden, kann dies eine Betriebseinnahme darstellen. Das gilt etwa, wenn sie Nutzungsausfall für die Dauer der Instandsetzung zahlt, urteilte der Bundesfinanzhof (BFH) im Fall eines Gewerbetreibenden. Rund um den Unfall mit dem Firmenwagen findet sich also auf jeden Fall Stoff für Rücksprache mit dem Steuerberater oder der Steuerberaterin.

Mitarbei­ter haftet für Unfall mit Firmenwagen auf Privatfahrt

Für die Versicherung egal ist bei der Frage, wer zahlt, ob sich der Unfall mit dem Firmenwagen während der Arbeitszeit oder bei einer Privatfahrt ereignet hat. Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hingegen ist dies durchaus ein Thema – und zwar mit Blick auf die Haftung. Passiert bei einer Privatfahrt oder einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein Unfall mit dem Firmenwagen, können Arbeitgeber nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Köln vollen Schadensersatz vom Mitarbeiter verlangen (Az.:13Sa367/98). Aber auf die Höhe einer fiktiven Selbstbeteiligung begrenzt, urteilten die Kölner Richter in einem anderen Fall ohne Vollkaskoversicherung (Az.:7Sa859/04). Das Hessische Landesarbeitsgerichts meint dagegen, dass Unternehmer grundsätzlich keinen Schadensersatz verlangen können, falls die private Nutzung erlaubt war und der geldwerte Vorteil ordnungsgemäß versteuert wurde. Die Richter halten damit nämlich für konkludent vereinbart, dass der Betrieb dann auch Reparaturkosten für private Unfälle tragen muss (Az.:8Sa1729/05).

Regelungen mit Blick auf Unfälle mit Firmenwagen anpassen

Unternehmerinnen und Unternehmer sollten mit ihrem Anwalt die Regelungen für den Fahrzeugüberlassungsvertrag und auch die nötige Absicherung mit Blick auch auf solche Eventualitäten beim Unfall mit einem Firmenwagen durchsprechen. Haftung können sie nur bis zu einem gewissen Grad individuell regeln. Mit Blick auf einen möglichen Unfall sollten sie aber beispielsweise Regeln für das Verleihen des Fahrzeugs aufnehmen. Auch sollten sie mit Anwalt oder Anwältin über Vorgaben bezüglich Pflege und Wartung nach Scheckheft eines privat überlassenen Firmenwagens sprechen. Außerdem lässt sich vertraglich festlegen, wie nötige Reparaturen sowie auch die Schadenbeseitigung nach einem Unfall konkret ablaufen sollen.

Mehr Informationen darüber, was generell bei der Versteuerung eines Firmenwagens zu beachten ist, enthält das folgende Video.

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Midia Nuri

ist Wirtschaftsjournalistin. Sie schreibt vor allem über nutzwertige Unternehmerthemen rund um Betriebsführung oder auch Finanzielles und Steuerliches für verschiedene Branchenzeitschriften, wie etwa den kfz-Betrieb, Die Fleischerei, Der Freie Zahnarzt, Fahrzeug + Karosserie oder auch etwa Das Dachdeckerhandwerk. Außerdem ist sie Chefredakteurin eines Newsletters von BWRMed!a zum Thema Steuern und Bilanzierung. Zu Steuer- und Finanzthemen bloggt und twittert sie derzeit sporadisch unter lady-godiva-blog.de und twitter.com/LadyGodivaBlog.

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