Organisation & Management

Räum- und Streupflicht trifft im Winter fast jedes Unternehmen

Droht im Winter even­tuell Ge­fahr durch Eis und Schnee, trifft Un­ter­neh­men aus Si­cher­heits­grün­den qua Ge­setz ei­ne Räum- und Streu­pflicht. De­ren Um­fang soll­te an­walt­lich ge­klärt sein. Er­le­di­gen Dienst­leis­ter den Win­ter­dienst, sind die Auf­ga­ben ver­trag­lich zu fixieren.

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Auf einen Blick:

– Drohen Gefahren durch Eis und Schnee, haben Unternehmen im Winter qua Gesetz eine Räum- und Streupflicht.
– Diese Pflicht ergibt sich unter anderem aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sowie dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG).
– Weitere Details folgen aus der jeweiligen Gemeindeordnung sowie diversen Gerichtsurteilen zu diesem Thema.
– Wer einen Dienstleister mit dem Winterdienst beauftragt, sollte den Vertrag anwaltlich genau prüfen lassen.

In den vergangenen Jahren waren die Winter nicht nur gefühlt immer milder, sondern tatsächlich. Im meteorologischen Winter 2022/2023 – also von Dezember 2022 bis Februar 2023 – lag die Durchschnittstemperatur zwischen Flensburg und Freilassing mit 2,9 Grad Celsius um 1,5 Grad über dem langjährigen Mittelwert. In Bremen erreichte sie sogar 4,3 Grad, nur Bayern mit seinen hohen Bergen und tiefen Tälern unterschritt die 2-Grad-Grenze. Trotzdem drohen durch Eis oder Schnee weiter Beeinträchtigungen. Deshalb bleibt die Streu- und Räumpflicht ein Thema für jene Unternehmen, die von Kunden, Geschäftspartnern oder Beschäftigten angesteuert werden – also fast alle. Qua Gesetz müssen sie ihrer Verkehrssicherungspflicht durch Erfüllung der Räum- und Streupflicht nachkommen, falls erforderlich rund um die Uhr. Beispielsweise die Bäckerei, in der die ersten Beschäftigten gegen Mitternacht ihre Arbeit beginnen und die letzte Reinigungskraft das angeschlossene Café nach 22 Uhr verlässt. Auch in anderen Betrieben sollten die mit der Räum- und Streupflicht verbundenen Anforderungen bekannt sein.

Räum- und Streupflicht der Betriebe ist per Gesetz geregelt

Die Gemeinde macht Vorgaben zur Streu- und Räumpflicht

Gerichte betrachten die Räum- und Streupflicht als weitgehend

Die Vorgaben lassen sich nicht einfach per Aushang umgehen

Mit der Streu- und Räumpflicht einen Dienstleister betrauen

Räum- und Streupflicht der Betriebe ist per Gesetz geregelt

Die Räum- und Streupflicht ist nicht in einem speziellen Gesetz geregelt. Sie ergibt sich aus anderen Vorgaben, insbesondere zu Themen wie Verkehrssicherungspflicht und Arbeitsschutz. Die Regelungen zur Verkehrssicherungspflicht – und damit zur Streu- und Räumpflicht – lesen sich relativ schwammig. Nach §823 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hat einen Ersatz des so entstandenen Schadens zu leisten, wer durch eigene Handlungen vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht anderer Personen verletzt. Juristisch geht es dann normalerweise um Fahrlässigkeit. §276 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) erklärt bezüglich der Verantwortlichkeit in Satz 2: „Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.“ Allerdings kann ein Gericht im Streitfall auch auf Vorsatz erkennen – deshalb sollten Firmenchefinnen oder -chefs besser nicht zu Wiederholungstätern werden. Zur Frage, welcher Maßstab mit Blick auf die Haftung zum Tragen kommen könnte, sollten sie ausführlich ihre Rechtsanwaltskanzlei konsultieren.

Sicherheit der Kundschaft und Beschäftigten gewährleisten

Auch ohne spezielles Gesetz unterliegen viele Unternehmen im Winter durch die allgemeine Verkehrssicherungspflicht einer teils weitreichenden Räum- und Streupflicht. Die Firmenleitung muss nämlich verhindern, dass Beschäftigte, Kunden oder auch zufällig vorbeikommende Passanten durch ihre Versäumnisse körperliche Schäden erleiden. Das Unternehmen hat die Gefahrenstellen in Form von Eis oder Schnee zwar nicht verursacht. Es ist aber für ihre Beseitigung verantwortlich, denn Kunden und Personal müssen die Betriebsstelle gefahrlos zum Einkaufen beziehungsweise Arbeiten erreichen und Fußgänger oder Fußgängerinnen problemlos den Gehweg nutzen können. Bei gewerblich genutzten Gebäuden obliegt die Streu- und Räumpflicht dem Unternehmen, auch als Mieter. Besonders wichtig ist hier Paragraf 3 des Arbeitsschutzgesetzes. Ein Unternehmen muss danach die Sicherheit seiner Belegschaft garantieren. Im Fall der Bäckerei bedeutet dies etwa: Der Winterdienst ist so zu organisieren, dass die ersten Beschäftigten frühmorgens über geräumte Wege zur Backstube kommen und die letzten nach dem Aufräumen gegebenenfalls auch spät nachts sicher heim.

Die Gemeinde macht Vorgaben zur Streu- und Räumpflicht

Die generelle Räum- und Streupflicht für Unternehmen ergibt sich qua Gesetz insbesondere aus den Vorgaben zur Verkehrssicherungspflicht sowie zum Arbeitsschutz. Ihr konkreter Umfang folgt dann vor allem aus der Gemeindeordnung. Hier schreiben viele Kommunen eine allgemeine Streu- und Räumpflicht im Zeitraum zwischen 7 und 20 Uhr vor. Das gilt für Betriebe wie auch Privatleute. Durch individuelle Gegebenheiten im Unternehmen kann zudem eine erweiterte Zeitspanne gelten. Denn der Betrieb soll nicht nur zu den Geschäftszeiten für die Kundschaft sicher erreichbar sein, sondern auch für Beschäftigte, Lieferanten oder Dienstleister, die dort früher oder später unterwegs sein müssen. Schon eine Stunde vor Arbeitsbeginn sollte deshalb die Befreiung des Betriebsgelände von Schnee oder Eis beginnen. Nur dann können Streumittel ihre Wirkung entfalten, bis die ersten Beschäftigten kommen. Aus dem Schneider sind Unternehmen dagegen, sobald jemand das nicht geräumte Gelände ohne Grund deutlich vor Betriebsbeginn betritt. Wer dann stürzt, hat keine Ansprüche gegen die Firma.

Gerichte betrachten die Räum- und Streupflicht als weitgehend

Prinzipiell gilt die vom Gesetz vorgesehene Räum- und Streupflicht nicht uneingeschränkt. Diverse Einzelfallentscheidungen billigen Unternehmen zu, weder rund um die Uhr noch flächendeckend räumen zu müssen. Das Oberlandesgericht Koblenz etwa hat gegen eine Kundin entschieden, die Schadenersatz nach ihrem Sturz auf einem Bäckerei-Parkplatz forderte. Die Bäckerei habe den Parkplatz nicht lückenlos von Eis befreien müssen, sondern eine Ausweichmöglichkeit um die Eisfläche herum geschaffen. Dies habe offenkundig schon deshalb gereicht, weil sonst niemand gestürzt sei. Trotzdem sollten Unternehmen den zeitlichen sowie räumlichen Umfang der Streu- und Räumpflicht stets im individuellen Fall mit der Rechtsanwaltskanzlei klären. Denn generell fassen Gerichte die Verkehrssicherungspflicht sehr weit. So urteilte etwa das Kammergericht Berlin nach einem Sturz auf einem Parkplatz, zwar habe an der Sturzstelle keine Winterdienstpflicht bestanden. Die gestreuten Pfade hätten allerdings so angelegt sein müssen, dass ein gefahrloses Betreten und Verlassen des Parkplatzes möglich gewesen wäre. Auch der angrenzende Fußweg sei zu streuen gewesen.

Die Vorgaben lassen sich nicht einfach per Aushang umgehen

Generell gilt: Betriebsgelände, Parkplätze oder Gehwege vor dem Unternehmen sind so zu räumen, dass niemand ausrutscht und Schaden erleidet. Das betrifft eventuell sogar den Weg zur Parkuhr. Wichtig: Als angrenzend und zu räumen gelten auch Straßen und Wege ohne Zugang zum Grundstück. Die Räum- und Streupflicht reicht – ohne ausdrückliches Gesetz – nach einschlägigen Urteilen bis zur Fahrbahnmitte. Keine Wirkung entfaltet der Hinweis „Bei Schnee und Eis wird nicht geräumt“ als Signal für fehlendes Schneeschieben und Streuen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe meint: So ein Schild befreit nicht von der Winterdienstpflicht auf dem Kundenparkplatz. Unternehmen sollten zudem Vorkehrungen gegen Dachlawinen treffen, damit kein Schnee auf Passanten herunterprasselt. Bei starkem Schneefall kann es durchaus notwendig sein, aufs Dach zu steigen und ihn von Hand zu entfernen. Wer das tut – möglichst ein spezialisierter Dienstleister – und was dafür erforderlich ist, sollte schon vor dem Ernstfall feststehen.

Weil im Winter in manchen Regionen eine erhöhte Einsturzgefahr durch eine große Schneelast auf Dächern droht, sollen Unternehmerinnen und Unternehmer dort über ihre gesetzliche Räum- und Streupflicht hinaus auch prüfen, mit welchen Maßnahmen und Methoden sich das Risiko minimieren lässt. Es gibt beispielsweise Dienstleister, die nicht mit Schneefräsen auf dem Dach arbeiten, sondern die weiße Pracht absaugen.

Mit der Streu- und Räumpflicht einen Dienstleister betrauen

Wollen Unternehmen auf der sicheren Seite sein, brauchen sie einen guten Plan. Sie übertragen die Räum- und Streupflicht, die sich aus dem Gesetz ergibt, am besten einer Fremdfirma. Der Vertrag sollte klare Zeiträume festhalten, in denen die Streu- und Räumpflicht zu erfüllen ist. Wichtig ist auch eine Klausel zur dauernden Beobachtung der Wetterlage durch den Dienstleister. Der muss bei Bedarf – sprich starkem Schneefall oder Blitzeis – nämlich gegebenenfalls zwischendurch bestmöglich aktiv werden, nicht nur in festgelegten Intervallen. An solche Dienstleister stellen auch die Gerichte hohe Anforderungen. Wer den Winterdienst selbst erledigen will, beauftragt damit möglichst ein festes Team. Außerdem sind in diesem Fall rechtzeitig die benötigten technischen Hilfsmittel bereitzustellen, von der Schneeschaufel bis zum Streugut. Wichtig ist dann auch, sich selbst bei der Gemeindeverwaltung zu erkundigen, welche Streumittel rechtlich zulässig sind. Denn viele Kommunen beschränken beispielsweise den Einsatz von Streusalz, um das Grundwasser zu schützen.

Im diesem Video sind die wichtigsten Punkte zur Räum- und Streupflicht für Unternehmen noch einmal zusammengefasst.
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Frank Wiercks

ist Mitglied der Redaktion von TRIALOG, dem Unternehmermagazin für Mittelständler, Selbständige und Freiberufler. Außerdem arbeitet er für verschiedene Wirtschafts- und Managementmagazine. Zuvor war er unter anderem Chefredakteur von handwerk magazin und Markt und Mittelstand.

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