Unternehmen & Wettbewerb

Geschäftsführerhaftung greift leicht auch mit Privatvermögen

Geschäfts­füh­rer ei­ner GmbH un­ter­lie­gen vie­len Haf­tungs­ri­si­ken. Manch­mal droht so­gar die Ge­schäfts­füh­rer­haf­tung mit dem Pri­vat­ver­mö­gen. Da­her soll­te mit der Rechts­an­walts- und/oder Steu­er­be­ra­tungs­kanz­lei vor al­lem die Haf­tungs­frei­stel­lung be­spro­chen werden.

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Viele Geschäftsführer fühlen sich für alles zuständig und verantwortlich – und haben nicht ganz unrecht. Als GmbH-Geschäftsführer drohen ihnen zahlreiche Haftungsrisiken. Verstöße gegen Sorgfaltspflichten beispielsweise bei der Verkehrssicherung, aus dem Blick geratene Risiken, Steuerdelikte, Fristversäumnisse in der Insolvenz – die Haftung der Geschäftsführer, womöglich mit ihrem Privatvermögen, ist weitreichend. Für viele Unternehmerinnen und Unternehmer ist die Geschäftsführerhaftung in der GmbH ein wichtiges Thema im Gespräch mit der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei – insbesondere zu einer möglichen Haftungsfreistellung, den Voraussetzungen für Entscheidungen als Geschäftsführer ohne Haftung und, falls bereits Probleme bestehen, Regelungen zur Verjährung. Fachlicher Rat empfiehlt sich nicht nur vor der Vertragsunterzeichnung und Berufung zum Geschäftsführer, sondern auch danach regelmäßig, um in Sachen Haftbarkeit für Geschäftsführer auf dem Laufenden zu sein. Denn auch wenn ein wichtiges Risiko für die Geschäftsführerhaftung scheinbar verschwindet – etwa aus §64 GmbHG (GmbH-Gesetz) – tauchen dafür vielleicht an anderer Stelle neue Anforderungen auf. Auch Gerichte definieren Haftungsrisiken für GmbH-Geschäftsführer stetig neu.

Fragen der Verjährung sind interessant für jene GmbH-Geschäftsführer, bei denen aus theoretischen Haftungsrisiken schon eine konkrete Geschäftsführerhaftung geworden ist oder sich absehen lässt, dass die Folgen einer Fehleinschätzung nicht mehr abzuwenden sind. Um es gar nicht so weit kommen zu lassen, sollten Verantwortliche durch einen frühzeitigen und intensiven Austausch mit der Rechtsanwalts- sowie Steuerberatungskanzlei möglichen Risiken ausweichen. Gegebenenfalls ist auch der Abschluss einer Haftpflichtversicherung für Geschäftsführer interessant, einer sogenannten D&O-Police.

Diese Haftungsrisiken tragen Geschäftsführer einer GmbH

GmbH heißt nicht Haftungsfreistellung für Geschäftsführer

Pflichttreue gegenüber Fiskus und Sozialkassen ist Trumpf

Geschäftsführerhaftung bei Pflichtverletzung in der Insolvenz

Wegen möglicher Straftatbestände ist Rechtsrat sinnvoll

Haftungsfreistellung der Geschäftsführer durch Gesellschafter

Finanzielle Erfordernisse sind relevant für Haftbarkeit

Die Geschäftsführer müssen alle Standards wahren

Alle Entscheidungen sind sorgfältig vorzubereiten

Geschäftsführerhaftung: Vertrag und Versicherung wichtig

Diese Haftungsrisiken tragen Geschäftsführer einer GmbH

Viele Unternehmerinnen und Unternehmer fühlen sich als Geschäftsführer einer GmbH – also einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung – sicher vor Haftungsrisiken. Denn gemäß den gesetzlichen Haftungsgrundsätzen der GmbH haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber Gläubigerinnen und Gläubigern das Gesellschaftsvermögen. Darauf ist die Haftung ja beschränkt. Das stimmt grundsätzlich, allerdings nur für einige geregelte Sachverhalte. Praktisch ist eine mögliche Haftbarkeit der Geschäftsführer für bestimmte Entscheidungen oder Versäumnisse daher alles andere als ein exotischer Einzelfall und betrifft weitaus mehr ans nur die Verkehrssicherungspflicht oder die Räum- und Streupflicht. Die Geschäftsführerhaftung kann trotz GmbH durchaus mit dem Zugriff auf das Privatvermögen verbunden sein. Eine mögliche Haftungsfreistellung für Geschäftsführer einer GmbH sollte deshalb ein Thema im Gespräch mit der Rechtsanwaltskanzlei sein. Deren Fachleute sollten klären, ob und wie ein Geschäftsführer in bestimmten Fällen ohne Haftung bleiben kann.

Diese Arten Geschäftsführerhaftung kennt die Rechtsprechung

In der Rechtsprechung haben sich folgende Fallgruppen mit Haftungsrisiken für Geschäftsführer einer GmbH herauskristallisiert:

  • Haftung gegenüber Dritten. Hier drohen Haftungsrisiken beispielsweise für Forderungen von Gläubigern im Bereich Steuern und Sozialabgaben, in der Insolvenz sowie bei einem Gesellschafterwechsel.
  • Konzernhaftung. Für Geschäftsführer mit mehreren herrschenden Beteiligungen greift die Haftungsgrundlage nach den Regeln des qualifizierten faktischen Konzerns, wenn ein alleiniger Geschäftsführer als Allein- oder Mehrheitsgesellschafter der GmbH und zugleich in anderen Gesellschaften beherrschend tätig ist. Diese Konzernhaftung kann beispielsweise entstehen, wenn Geschäftsführer womöglich das eine Unternehmen zum Vorteil eines anderen vernachlässigen oder bewusst schädigen, etwa durch die Umsetzung von Personal oder die Umschichtung von Kapital. Haftbarkeit bestehen könnte gegenüber jeder Gesellschaft, an der der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin beherrschend beteiligt ist, auch mit dem Privatvermögen.
  • Deliktische Haftung. Hier ist von schuldhaft rechtswidrigem Verhalten die Rede, das zivilrechtliche sowie strafrechtliche Konsequenzen auslösen kann – auch dafür haften Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer.
  • Haftung bei Gesellschafterwechsel. Geschäftsführer sind verpflichtet, jede Änderung im Gesellschafterbestand durch die Einreichung einer neuen vollständigen Gesellschafterliste unverzüglich dem Handelsregister mitzuteilen. Kommt der Geschäftsführer dieser Verpflichtung nicht nach, gilt Haftbarkeit den Gläubigern der Gesellschaft und den Gesellschaftern gegenüber, deren Beteiligung sich geändert hat, falls diesen ein Schaden entsteht, weil sie von dem Gesellschafterwechsel nichts wussten.

Rechtsfachleute unterscheiden bei im Raum stehender Geschäftsführerhaftung in einer GmbH zusätzlich auch noch, ob diese

  • im Gründungsstadium,
  • im Innenverhältnis, also gegenüber der GmbH oder anderen Gesellschaftern,
  • oder im Außenverhältnis, also gegenüber außenstehenden Dritten

greifen würde. Unternehmerinnen und Unternehmer sollten als Geschäftsführer immer in engem Austausch mit ihrem Anwalt oder ihrer Anwältin sein.

GmbH heißt nicht Haftungsfreistellung für Geschäftsführer

Grundsätzlich gilt: Eine GmbH haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Die Haftbarkeit ihrer Gesellschafter ist dagegen – wie schon der Name der Rechtsform sagt – beschränkt. Bei den Haftungsrisiken für Geschäftsführer der GmbH wie auch für geschäftsführende Gesellschafter steckt der Teufel allerdings wie immer im Detail. Deshalb sind Haftungsrisiken für GmbH-Geschäftsführer auch quasi etwas Alltägliches, und die Geschäftsführerhaftung mit dem Privatvermögen ist durchaus üblich. Potenziell kann so jeder Fehler teuer werden. Eine Geschäftsführerhaftung kann etwa bei der Vertretung der GmbH in Betracht kommen, falls ein Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin bei einem Vertragsabschluss nicht deutlich macht, dass er oder sie als Vertreter der GmbH handelt und der Vertragspartner daher annimmt, er schließe den Vertrag mit der Person des Geschäftsführers selbst.

Eine persönliche Haftbarkeit kann etwa entstehen, wenn jemand als Geschäftsführer der GmbH aufgetreten ist, aber bei den Vertragshandlungen zum Ausdruck gebracht hat, gegebenenfalls selbst für Forderungen des Vertragspartners einstehen zu wollen. Unterschreibt eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer für die GmbH nicht auf offiziellem Geschäftspapier, setzt aber zusätzlich den Firmenstempel daneben, ist nach Meinung des Bundesgerichtshofs (BGH) eindeutig die GmbH Vertragspartner und nicht der Geschäftsführer persönlich (Az.:XII-ZR-35/11). Hat ein Geschäftsführer dagegen bei Verhandlungen nur die private Visitenkarte zur Hand, sollte zumindest ein handschriftlicher Hinweis beschreiben, für welche GmbH die Gespräche sind. Auch ein unterzeichnetes Besprechungsprotokoll auf GmbH-Geschäftspapier kann sinnvoll sein. Die Fachleute der Rechtsanwaltskanzlei können Tipps geben, wie Firmenchefinnen und Firmenchefs eindeutig auftreten und welche Fallen sie umgehen müssen, damit sie als Geschäftsführer ohne Haftung bleiben.

Pflichttreue gegenüber Fiskus und Sozialkassen ist Trumpf

Im Bereich Steuern und Sozialabgaben kann ebenfalls eine Geschäftsführerhaftung eintreten. Haftungsrisiken drohen, sobald die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer einer GmbH ihre Aufgaben als Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt. Wegen der Haftbarkeit hat ein Geschäftsführer persönlich für diese Beträge einzustehen (§69 AO), gegebenenfalls mit dem Privatvermögen. Auch strafrechtliche Konsequenzen drohen nach §§370ff AO bei Vorsatz, also etwa wegen Steuerhinterziehung. Ebenso muss der Geschäftsführer sicherstellen, dass die GmbH ihre Pflichten gegenüber der Sozialversicherung erfüllt. Die Geschäftsführerhaftung bei einer GmbH betrifft auch einbehaltene und nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge. Potenziell drohen Schadensersatzforderungen sowie strafrechtliche Folgen (§266a StGB). Die Steuerberatungskanzlei hilft, den Pflichten gegenüber Sozialkassen und Finanzamt ordnungsgemäß nachzukommen.

Jede Verzögerung kann heikel werden. Betrifft sie eine fällige Umsatzsteuerzahlung, wird rasch die Strafstelle des Finanzamts eingeschaltet. Auch vorenthaltene Sozialversicherungsbeiträge sind schnell strafrechtlich relevant. Eine Haftungsfreistellung, damit Geschäftsführer ohne Haftung bleiben, dürfte hier nicht möglich sein. Und offene Forderungen der Sozialkassen verjähren teilweise erst nach 30 Jahren.

GmbH: Haftungsrisiken bei drohender Schieflage

Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer einer GmbH sollten mit Blick auf die Geschäftsführerhaftung auch dann die Pflichten gegenüber Finanzamt und Sozialkassen im Auge behalten, wenn diese außerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs liegen. Bei einer drohenden Schieflage können Haftungsrisiken alle Geschäftsführer einer GmbH betreffen. Daher sollten Geschäftsführer regelmäßig die wirtschaftliche Lage des Unternehmens hinterfragen und sich bei Anzeichen einer krisenhaften Entwicklung einen Überblick über den Vermögensstand der Gesellschaft verschaffen. Wie sie ihren Pflichten und damit dem Abwenden einer möglichen Haftbarkeit am besten gerecht werden, sollten Geschäftsführer mit der Steuerberatungskanzlei klären. Deren Fachleute oder andere Sachverständige können die Pflicht auch im Auftrag übernehmen, beispielsweise durch ein Finanz-Monitoring oder das Aufstellen einer Zwischenbilanz. Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer sollten zudem beispielsweise Registerpflichten besprechen – sowie für eventuell vereinbarte Ressortverantwortungen, wie sich diese rechtssicher ausgestalten lassen. Tröstlich immerhin: Tritt eine Geschäftsführerhaftung ein, kann die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer diese zumindest als Werbungskosten geltend machen, so der Bundesfinanzhof (Az.:VI-R-19/20).

Geschäftsführerhaftung bei Pflichtverletzung in der Insolvenz

Sprichwörtlich steckt in der Krise bekanntlich stets eine Chance, auch in der Insolvenz – etwa für eine nachhaltige Sanierung. Für Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer einer GmbH drohen aber gerade hier gleich mehrere besonders schwerwiegende Haftungsrisiken. Die Insolvenz oder drohende Insolvenz ist mit Blick auf die mögliche Geschäftsführerhaftung – eventuell mit dem Privatvermögen – ein Minenfeld. Geschäftsführer können gegenüber der Gesellschaft in eine Haftbarkeit für mögliche Schäden kommen, falls sie beispielsweise den Insolvenzantrag nicht rechtzeitig gestellt haben – und das Gesellschaftsvermögen wegen der verspäteten Antragstellung weiter gesunken ist. Oder sie haften umgekehrt zum Beispiel, weil sie den Antrag verfrüht gestellt haben – und vielleicht aussichtsreiche Sanierungsmaßnahmen deswegen unterblieben sind. Weil Fehler bei einer auch nur drohenden Schieflage praktisch überall lauern, sollten sich Firmenchefs und -chefinnen sofort mit Fachleuten der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei besprechen. Der rasche Kontakt zu Insolvenzrechtsfachleuten schadet ebenfalls nicht – und kann helfen, einer möglicherweise drohenden Insolvenz besonders effektiv gegenzusteuern.

Das sind die Pflichten bei schlingernden Unternehmen

Eine Geschäftsführerhaftung auch mit dem Privatvermögen kann bei einer Insolvenz leicht eintreten. Darum ist es wichtig, die Insolvenzpflichten zu kennen und zu kontrollieren. Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer einer GmbH müssen die drei Insolvenzgründe im Blick haben, um ihre persönlichen Haftungsrisiken zu minimieren und eine mögliche Haftbarkeit zu vermeiden. Zwingende Gründe für einen Insolvenzantrag sind:

  1. Zahlungsunfähigkeit. Sie liegt in dem Moment vor, in dem die Gesellschaft nicht mehr fähig ist, fällige Zahlungspflichten zu erfüllen.
  2. Drohende Zahlungsunfähigkeit. Sie liegt vor, wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit einer Forderung die Zahlungsunfähigkeit absehbar ist.
  3. Überschuldung. Dies ist der Fall, sobald das Vermögen einer juristischen Person ihre Verbindlichkeiten nicht mehr deckt.

Um ohne Geschäftsführerhaftung durch eine Insolvenz zu kommen, müssen GmbH-Geschäftsführer also allerhand beachten. Und sich hierfür von den Rechts- und Steuerfachleuten informieren lassen.

Diese Haftungsrisiken drohen dem Geschäftsführer einer GmbH

Das Risiko für Geschäftsführerhaftung ist bei einer Insolvenz der GmbH besonders hoch. Leistet die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer beispielsweise nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung noch Zahlungen an Dritte, kann es sein, dass eine Haftbarkeit für diese Beträge entsteht – gegenüber der GmbH und möglicherweise deren Gläubigern, auch mit dem Privatvermögen. Steuer- und Rechtsfachleute können die Details erklären und geben Tipps, wie Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen sich rechtssicher verhalten. Die Fachleute wissen auch, für welche Zahlungen die Geschäftsführer dann ohne Haftung bleiben, weil ein ordentlicher Kaufmann sie trotz Insolvenzreife vornehmen darf – oder gar muss. All dies sollten Geschäftsführer rechtzeitig klären.

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Wegen möglicher Straftatbestände ist Rechtsrat sinnvoll

Die möglichen Haftungsrisiken für Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer einer GmbH rund um eine Insolvenz sind nicht nur relativ umfassend, sondern dazu noch teils sehr speziell. Hinzu kommt eine mögliche Haftbarkeit für Geschäftsführer über finanzielle Schäden hinaus. Wegen einer Verwaltungsanweisung wird die Staatsanwaltschaft über jedes Insolvenzverfahren in Deutschland informiert und prüft routinemäßig, ob Insolvenzstraftatbestände vorliegen. Diese sind:

  • Betrug (§263 StGB),
  • Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen (§266a StGB),
  • Urkundenfälschung (§267 StGB),
  • Unterschlagung (§246 StGB),
  • Untreue (§266 StGB),
  • Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§266a StGB),
  • Insolvenzverschleppung (§15a InsO[2], früher auch §64 GmbHG und §84 GmbHG),
  • Steuerhinterziehung (§370 AO) und
  • Bankrott (§283 StGB),[3]
  • Verletzung der Buchführungspflicht (§283b StGB),
  • Gläubigerbegünstigung (§283c StGB),
  • Schuldnerbegünstigung (§283d StGB).

Schon wegen der insolvenzstrafrechtlichen Haftungsrisiken sollten Geschäftsführer und Geschäftsführerinnen einer GmbH bei finanziellen Schwierigkeiten stets auch persönlich Rechtsrat einholen. Unabhängig von einer Insolvenz haften Geschäftsführer zudem ganz grundsätzlich persönlich für jegliche Delikte – also schuldhafte Verstöße gegen rechtliche Vorgaben. Auch diese können zivil- sowie strafrechtliche Folgen für Geschäftsführer einer GmbH bergen und damit ebenso zu Haftungsrisiken wie zu Risiken für Strafen oder Bußgelder führen.

Haftungsfreistellung der Geschäftsführer durch Gesellschafter

Regel Nummer Eins für das Vermeiden einer Geschäftsführerhaftung ist so einfach wie einleuchtend: Es gilt, stets alle Gesetze einzuhalten. Rechtstreue und das Befolgen der diversen Vorgaben ist nicht nur für Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer einer GmbH von jeher oberstes Gebot. Auch die Satzung und die Geschäftsordnung sowie natürlich den Anstellungsvertrag müssen Geschäftsführer beachten. Vor allem haben Geschäftsführer den Weisungen der Gesellschafter zu folgen, sofern diese nicht offensichtlich rechtswidrig, nichtig oder kapitalerhaltungswidrig sind. Einen Gesellschafterbeschluss einzuholen, ist für Geschäftsführer ein probates Mittel, um bei einem möglichen Schaden ohne Haftung zu bleiben. Denn: Wer als Geschäftsführer einer GmbH aufgrund einer wirksamen Weisung der Gesellschafter handelt, haftet nicht für daraus resultierende Schäden – damit wäre ein Gesellschafterbeschluss also ein mögliches Mittel zur Haftungsfreistellung. Geschäftsführer sollten deshalb auch im Tagesgeschäft für wichtige Entscheidungen einen Gesellschafterbeschluss einholen und ihn belastbar dokumentieren. Wie, dabei hilft der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin. Diese Fachleute kennen auch die Grenzen der Haftungsfreistellung.

Finanzielle Erfordernisse sind relevant für Haftbarkeit

Gesetze und Pflichten sind zwingend einzuhalten. So senken Geschäftsführer einer GmbH ihre Haftungsrisiken. Bezüglich der Haftbarkeit für Geschäftsführer sind auch Zahlungen zu prüfen. Laut §30 Abs.1 GmbHG darf das zur Erhaltung des Stammkapitals notwendige Gesellschaftsvermögen nicht an Gesellschafter ausgezahlt werden. Der Geschäftsführer muss außerdem Zahlungen an Gesellschafter unterlassen, die zur Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens führen. Dieser Grund für eine Geschäftsführerhaftung in der GmbH war lange in §64 GmbHG geregelt – und steht jetzt in der Insolvenzordnung. Geschäftsführer sollten alle Leistungen an Gesellschafter vor der Leistungserbringung sorgfältig prüfen, um eine Haftbarkeit zu vermeiden. Das betrifft die Ausschüttung von Gewinnen ebenso wie ein mögliches Darlehen. Auch Kapitalmaßnahmen, etwa der Erwerb eigener Anteile durch die Gesellschaft, bergen Haftungsrisiken für Geschäftsführer. Gegenüber dem Handelsregister ist zu bestätigen, dass das Geld der Gesellschaft „zur freien Verfügung“ steht, damit der Erwerb eigener Anteile zulässig ist.

Heikel ist außerdem selbstverständlich alles, was Forderungen des Fiskus und der Sozialkassen betrifft, übrigens auch mit Blick auf fälschlich als selbstständig eingestufte Auftragnehmer.

Die Geschäftsführer müssen alle Standards wahren

Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer müssen im Rahmen ihrer Haftbarkeit das Unternehmen ordnungsgemäß organisieren und kontrollieren. Da die Geschäftsführerhaftung dadurch sehr umfassend ist und der Aufbau sowie die Durchsetzung einer plausiblen und auf die Vermeidung typischer Risiken der Gesellschaft angelegten Organisation zu den wichtigen Grundpflichten des Geschäftsführers gehört, muss ein vernünftiges Risikomanagementsystem her. Es sollte bis in die Lieferketten hinein reichen. Geschäftsführer einer GmbH müssen mit Blick auf ihre persönlichen Haftungsrisiken organisatorisch sicherstellen, dass die Produkte allen erforderlichen Sicherheitsstandards und die Fertigungsprozesse allen geltenden Auflagen genügen.

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Alle Entscheidungen sind sorgfältig vorzubereiten

Wichtig ist, dass Geschäftsführer einer GmbH geschäftliche sowie unternehmerische Entscheidungen auch mit Blick auf mögliche Haftungsrisiken sorgfältig vorbereiten und alle verfügbaren Informationsquellen tatsächlicher sowie rechtlicher Art ausschöpfen. So kann eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer bei unternehmerischen Entscheidungen ohne Haftung bleiben – wobei sie oder er übergroße, sprich unverantwortliche Risiken vermeiden muss. Den Spielraum für mögliche Risiken verantwortungsvoll auszuloten, dabei unterstützt die Steuer- und/oder die Rechtsanwaltskanzlei. Mögliche Pflichtverletzungen können vielfältig sein, beispielsweise:

  • Ein Geschäftsführer lässt die Finanzlage aus dem Blick, erkennt eindeutige Krisenanzeichen nicht oder unterlässt eine entsprechende Information an Gesellschafter und Aufsichtsrat.
  • Eine Geschäftsführerin leistet nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung noch Zahlungen, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind, beispielsweise Rückführung von Gesellschafterdarlehen.
  • Der Geschäftsführer schließt einen nachteiligen Vertrag ab, ohne die erforderlichen Zustimmungen insbesondere des Aufsichtsrats einzuholen.
  • Auch hochriskante (Finanz-)Geschäfte, die nicht dem Unternehmenszweck entsprechen, können eine Geschäftsführerhaftung auslösen.

Achtung: Sollte es einmal darauf ankommen, ob eine Ermessensausübung fehlerhaft war, trägt bei der Geschäftsführerhaftung die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer einer GmbH die Beweislast dafür, verantwortungsvoll gehandelt zu haben. Rechtsfachleute raten deshalb, vor riskanten Geschäften immer eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, um einen gemeinsamen Beschluss zu fassen – und damit auch nach einem Schaden als Geschäftsführer ohne Haftung zu bleiben. Wichtig ist auch, dass Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer tunlichst Interessenkonflikte vermeiden. Mögliche Interessenkonflikte sind den Gesellschaftern offenzulegen und aufzulösen, etwa indem andere Personen einen von einem Interessenkonflikt betroffenen Auftrag für die GmbH verhandeln. Von selbst versteht sich, dass Geschäftsführer einer Gesellschaft dieser keinen Wettbewerb machen und erst recht nicht deren Geschäftschancen an sich ziehen dürfen. Wissen sollten Geschäftsführer zudem: Auf eigenes Unvermögen berufen können sie sich nach dem Willen des Bundesfinanzhofs etwa bei einem sogenannten Überwachungsverschulden nicht.

Geschäftsführerhaftung: Vertrag und Versicherung wichtig

Die Geschäftsführerhaftung für eine vorsätzliche Handlung kann nicht eingeschränkt werden. Wohl aber eventuell die Haftbarkeit für Geschäftsführer einer GmbH im Falle einfacher Fahrlässigkeit – für grobe Fahrlässigkeit ist es juristisch umstritten. Wenigstens die Haftung für leichte Fahrlässigkeit sollte im Anstellungsvertrag ganz ausgeschlossen werden, so bleiben Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer zumindest punktuell ohne Haftung. Prinzipiell sollten Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer einer GmbH vor ihrer Berufung und Anstellung stets im eigenen Interesse eine Rechtsanwaltskanzlei damit beauftragen, das Vertragswerk zu prüfen. Mit dem Anwalt oder der Anwältin sollten sie auch gleich über die Frage einer Haftpflichtversicherung für die Geschäftsführertätigkeit sprechen. Eine solche „D&O“-Police – D&O bedeutet „Directors and Officers“ – ist dazu da, Vermögensschäden der Gesellschaft oder Anwaltskosten zur Anspruchsabwehr bis zu einem zu vereinbarenden Höchstbetrag zu ersetzen sowie Haftungsansprüche gegen den CEO oder Geschäftsführer vertragsgemäß zu erfüllen. Zu bedenken ist dabei aber die selbst mit einer guten Police trotzdem bleibende Deckungslücke.

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Midia Nuri

ist Wirtschaftsjournalistin. Sie schreibt vor allem über nutzwertige Unternehmerthemen rund um Betriebsführung oder auch Finanzielles und Steuerliches für verschiedene Branchenzeitschriften, wie etwa den kfz-Betrieb, Die Fleischerei, Der Freie Zahnarzt, Fahrzeug + Karosserie oder auch etwa Das Dachdeckerhandwerk. Außerdem ist sie Chefredakteurin eines Newsletters von BWRMed!a zum Thema Steuern und Bilanzierung. Zu Steuer- und Finanzthemen bloggt und twittert sie derzeit sporadisch unter lady-godiva-blog.de und twitter.com/LadyGodivaBlog.

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