Sie sind auf Social Media allgegenwärtig: Die wohligen Wellen an den Stränden, die sich hinter der Balkonbrüstung erahnen lassen. Da drängt sich neben das kühle Getränk ein Laptop auf einem kleinen Tischchen, davor eine entspannt lächelnde Person. So kann sie aussehen, eine schöne, neue Arbeitswelt: mobiles Arbeiten von den Kanaren oder den Balearen aus.
– Workation kombiniert Arbeit und Urlaub und wird von 15 Prozent der deutschen Unternehmen angeboten.
– Mobiles Arbeiten hat keinen festen Ort, Homeoffice hingegen schon.
– Telearbeit ist ein vertraglich geregelter Arbeitsplatz zu Hause mit datenschutzrechtlichen Anforderungen.
– 2023 arbeiteten 23,5 Prozent der Deutschen von zuhause.
„Workation“, also die Kombination aus „work“ und „vacation“, sozusagen der Arbeitsort unter Palmen, boomt. In Deutschland bieten rund 15 Prozent der Unternehmen ihren Mitarbeitenden dieses Arbeitsmodell an. Dabei sind die Möglichkeiten für mobiles Arbeiten im Ausland bei den größeren Unternehmen stärker ausgeprägt, hier unterstützt jedes fünfte Unternehmen das Fernweh seiner Angestellten im beruflichen Kontext. Dabei knüpft der Gesetzgeber mehrere Voraussetzungen und Bedingungen an mobiles Arbeiten im Ausland, etwa die A1-Bescheinigung.
Definition mobiles Arbeiten
Doch ob nun Palmen oder nicht: Generell unterscheiden sich die Begrifflichkeiten „mobiles Arbeiten“ und „Homeoffice“ vor allem in ihren rechtlichen Konsequenzen für die Arbeit gebende Seite. Denn während mobiles Arbeiten laut Definition das Ausführen der Tätigkeit an keinem näher bestimmten oder festen Ort beschreibt, legt der Begriff Homeoffice im Unterschied dazu jenen Platz fest, an dem Arbeit ausgeführt wird. In der Konsequenz bedeutet dies, dass eine Reihe von arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften greift, die mobiles Arbeiten nicht erfordert.
Der wesentliche Unterschied existiert daher häufig nur im Beschränken der Verantwortlichkeit, nicht in der praktischen Umsetzung oder anders ausgedrückt: Viele Erwerbstätige im Homeoffice sind vertraglich Personen mit einem Recht oder Anspruch auf mobiles Arbeiten. Das Homeoffice nennt der Gesetzgeber noch immer „Telearbeit“ und definiert dafür in der Arbeitsstättenverordnung klare rechtliche Regeln.
Unterschied Homeoffice und mobiles Arbeiten
Danach sind Telearbeitsplätze in der Arbeitsstättenverordnung wie folgt definiert: „vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte, wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat. Ein Telearbeitsplatz ist vom Arbeitgeber erst dann eingerichtet, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte die Bedingungen der Telearbeit arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung festgelegt haben und die benötigte Ausstattung des Telearbeitsplatzes mit Mobiliar, Arbeitsmitteln einschließlich der Kommunikationseinrichtungen durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person im Privatbereich des Beschäftigten bereitgestellt und installiert ist.“
Außerdem ist der Arbeitgeber bei der Telearbeit auch datenschutzrechtlich verantwortlich und muss die mobil Arbeitenden zur Einhaltung der betreffenden Regelungen anhalten.
Der Ort des Homeoffice kann im steuerrechtlichen Sinne ein häusliches Arbeitszimmer sein, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Zu dieser Frage existiert inzwischen umfangreiche höchstrichterliche Rechtsprechung. Betriebe und Beschäftigte erhalten Rechtssicherheit durch die Auskunft des Steuerberaters oder der Steuerberaterin. Gegebenenfalls kommen nämlich nicht die Regelungen zum häuslichen Arbeitszimmer, sondern zur Homeoffice-Pauschale zum Tragen.
Praxisleitfaden Homeoffice und mobiles Arbeiten
Der Praxisratgeber zeigt, was bei der Umstellung auf mobiles Arbeiten zu beachten ist und welche Rechte bzw. Pflichten der Arbeitgeber hat. Die Themen Arbeits-, Gesundheits- und Datenschutz werden ebenso erläutert wie Haftungsfragen. Das Buch ist erhältlich im DATEV-Shop für DATEV-Mitglieder oder auch im Buchhandel bei Sack, Schweitzer online, Amazon oder Genialokal.
Arbeitsplatz zuhause für jede vierte Person möglich
Doch was ist dann dagegen mobiles Arbeiten? Unabhängig von der rechtlichen Würdigung ist Mobile Work in Deutschland inzwischen stark verbreitet: So haben laut Statistischem Bundesamt im Jahr 2023 rund 23,5 Prozent aller Erwerbstätigen in Deutschland von zu Hause aus gearbeitet. Das ist zwar eine Verdoppelung im Vergleich Zeit vor der Corona-Pandemie – allerdings ist die gefühlte Wirklichkeit eine gänzlich andere: Denn mobiles Arbeiten, oder vormals Telearbeit, scheint derzeit omnipräsent und führte früher ein Schattendasein.
Doch auch 2019, vor der Pandemie, hatten bereits knapp 13 Prozent der Erwerbstätigen im Homeoffice gearbeitet. Dabei arbeiten etwas mehr Männer als Frauen im Homeoffice. Sie erreichen eine Quote von 24,1 Prozent, während diese bei Frauen bei 23 Prozent liegt. Auch das Alter spielt eine Rolle: So ist es die Altersgruppe der 35- bis 44-Jährigen, die am häufigsten (27,8 Prozent) zuhause arbeitet.
Mobiles Arbeiten eher für Selbstständige
Neben Geschlecht und Alter kommt es auch auf die Tätigkeitsform an: Selbstständige mit Angestellten arbeiten mit einem Anteil von 39,3 Prozent deutlich häufiger zuhause als abhängig Beschäftigte (21,4 Prozent) – übrigens auch schon vor der Pandemie in dieser Größenordnung. Am häufigsten verbreitet ist mobiles Arbeiten im Übrigen bei den Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern (48,9 Prozent) und Führungskräften (40,5 Prozent).
Gesetzliche Regelung
Ganz klar ist seitens des Gesetzes für alle: Es gibt in Deutschland keinen Rechtsanspruch auf mobiles Arbeiten oder Homeoffice. Das Bundesministerium für Arbeit schreibt dazu derzeit: „Die Regeln und Verantwortlichkeiten im Arbeitsschutz gelten auch im Homeoffice. Mobile Arbeit darf nicht zu Entgrenzung führen.“
In der Regel gibt es in denjenigen Betrieben, die Mobile Work gestatten, Betriebsvereinbarungen dazu. Im Internet finden sich dazu zahlreiche Muster und Vorlagen – mit unterschiedlichen Schwerpunkten und Akzenten je nach erstellender Gruppe. So kümmern sich Gewerkschaften ebenso um das Thema wie Unternehmerverbände und Kammern.
Wesentlich für alle ist die Klärung und Erfassung der jeweils verbindlich geltenden Arbeitszeit. Denn grundsätzlich zählt mobiles Arbeiten ganz regulär zur Arbeitszeit, die nach europäischer Rechtsprechung vollständig zu erfassen ist. Im Hinblick auf eine nachhaltige Ausgestaltung von Mobile Work für beide Seiten ist auch das Thema der wechselseitigen Erreichbarkeit eines, das geklärt werden sollte. Die maximale Anzahl an Tagen, an denen mobil gearbeitet werden darf, ist dabei frei vereinbar.