Achtung! – Unangekündigte Kassennachschau!

Wenn die Kasse klingelt – und das Finanzamt auch

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Die Kassennachschau ab 2018 ist unangekündigt – Grund genug, sich und seine Mitarbeiter auf diesen Moment vorzubereiten.

Ob Schuhhandlung, Gastronomie, Imbiss, Supermarkt oder Fleischerei – seit dem 1. Januar 2018 kann der Betriebsprüfer unangekündigt im Laden stehen und Zugriff auf das Kassensystem fordern. Das „Gesetz zum Schutz vor Manipulation an digitalen Grundaufzeichnungen“ erlaubt der Finanz­verwaltung intensive Kontrollmöglichkeiten bei Bargeschäften und Zugriff auf Ihre Kassen­unterlagen. Dabei ist der Fokus verstärkt auf elektronische Kassensysteme gerichtet. Bereits kleine Fehler bei der Aufzeichnung, Dokumentation und Aufbewahrung von Geschäfts­vorfällen können erhebliche Folgen (Hinzuschätzungen) haben. Die Kassennachschau ist unangekündigt und erste Erfahrungen zeigen, dass die Betriebsprüfer ihren Fokus verstärkt auf die Verfahrensdokumentation legen. Dies ist Grund genug, sich und seine Mitarbeiter auf diesen Moment vorzubereiten. Hören Sie alles Wissenswerte zu ersten Erfahrungswerten aus bereits durchgeführten Kassennachschauen und zu den nachfolgend aufgeführten Themen:

  • Was bedeutet „unangekündigte Kassennachschau“?
  • Welche Aufbewahrungsvorschriften bestehen und wie können Kassendaten archiviert werden?
  • Was ist eine Verfahrensdokumentation und was muss bei der Erstellung beachtet werden?
  • Wie geht der Prüfer vor?
  • Was bedeutet die Durchführung einer Datenanalyse?
  • Wie kann der steuerliche Berater bereits unterjährig mittels einer Datenanalyse auf kritische Sachverhalte hinweisen?

Referenten: Stefan Weimann (DATEV eG) und Jan Stephan (Steuerberater)