Mitarbeiter & Ausbildung

Mitarbeiterzufriedenheit steigt durch Schutz vor Be­läs­ti­gung

Un­ter­neh­mer müs­sen je­den in ih­rem Be­trieb vor Be­läs­ti­gung schüt­zen. Das stei­gert die Mit­ar­bei­ter­zu­frie­den­heit und ist auch ge­setz­liche Pflicht. Wäh­rend das The­ma in den Kon­zer­nen be­reits an­ge­kom­men ist, herrscht in klei­nen Fir­men noch e­nor­mer Nach­holbedarf.

Teilen auf

LinkedIn Xing

Unternehmer tragen jede Menge Verantwortung. Für das operative Geschäft, die Finanzen und sogar die Sicherheit von IT oder Kommunikationsnetzen. Sicherheit für Kunden hat dabei absoluten Vorrang – nicht nur mit Blick auf die Verkehrssicherungspflicht etwa bei Schnee und Eis, sondern wegen diverser Haftungsrisiken. Diese Verantwortung kann – je nach Art des Geschäfts bis in den privaten Bereich reichen. Und gilt natürlich in gleichem Maße auch für die eigenen Mitarbeiter. Sich um deren Wohlbefinden und persönliche Sicherheit zu kümmern, ist auch eine Frage der Mitarbeiterzufriedenheit – Stichwort sexuelle Belästigung.

Schon ein­fache Maß­nah­men stei­gern Mitarbeiterzufriedenheit

Kürzlich sorgte eine Gastronomin aus den USA für Schlagzeilen, die ein in der Branche verbreitetes Problem gelöst hat – dass 80 Prozent der weiblichen Angestellten in Restaurants laut „SZ-Magazin“ schon einmal sexuell belästigt worden sind. Nach dem Übergriff eines Gastes gegenüber einer Kellnerin hatten fast alle Kolleginnen von ähnlichen Vorfällen berichtet. Die Chefin griff daraufhin rigoros durch und legte ein Ampel-System fest. Es erlaubt den Mitarbeiterinnen, ohne Diskussion einen Tisch abzugeben. Auf Gelb stellen Mitarbeiterinnen die Ampel nun etwa bei Anzüglichkeiten oder wenn sie sich mit einem Gast unwohl fühlen. Sie dürfen dann selbst entscheiden, ob sie weiter bedienen oder ein Kollege den Tisch übernimmt. Rot ist eindeutigen Übergriffen vorbehalten. Wechselt die Ampel auf diese Farbe, geht der Manager zum Tisch und fordert den Gast auf, das Lokal zu verlassen. Stand die Ampel anfangs oft auf Rot, sei dies heute die Ausnahme, zitiert das Blatt die Gastronomin.

Vor al­lem Start­ups ha­ben Nach­hol­be­darf bei der Prä­vention

Sexuelle Belästigung ist ein sensibles Thema. Vor allem in Konzernen hat sich durch die Hashtaginitiative #Metoo manches geändert, berichtet das „Handelsblatt“. Gerade in kleinen und jüngeren Betrieben besteht dagegen offenbar weiter Handlungsbedarf. Es gibt hierzulande wenige Beispiele, wie kleine Unternehmen damit konkret umgehen. Ein weiteres stammt ebenfalls aus dem Gastronomiebereich: Nachtclubs in Jena sorgen gezielt vor, seit sich eine Schülerin öffentlich über Belästigung beschwert hat. Solche Maßnahmen sind durchaus im eigenen Interesse der Unternehmer: Steigert doch eine auf Konsens ausgerichtete Unternehmenskultur die Mitarbeiterzufriedenheit. Und nicht nur das: Der Schutz der Beschäftigten vor Belästigung zählt für Arbeitgeber durchaus zu deren gesetzlichen Pflichten.

Schutz vor sexu­el­ler Be­läs­ti­gung ist für Ar­beit­ge­ber Pflicht

Das Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG) etwa ist Rechtsgrundlage für die Pflicht, Mitarbeiter vor sexueller Belästigung zu schützen. Es enthält Teile des zuvor dafür erlassenen Beschäftigtenschutzgesetzes. Das verpflichtet Unternehmer, männliche und weibliche Beschäftigte vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zu schützen. Der Schutz richtet sich neben strafrechtlich relevanten Taten gegen sonstige Übergriffe, etwa „sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie Zeigen und sichtbares Anbringen von pornografischen Darstellungen“. Den Mitarbeitern schreibt die Bundesregierung sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz als Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten ins Gesetz. Firmenchefs haben die Möglichkeit für arbeitsrechtliche Sanktionen eines solchen Verhaltens bis zur Kündigung. Auch ein Beitrag zur Mitarbeiterzufriedenheit. Ihr Vorgehen sollten Unternehmer mit dem Anwalt abstimmen. Außerdem gibt der Gesetzgeber den Mitarbeitern das Recht, ihre Tätigkeit zum eigenen Schutz einzustellen, ohne den Anspruch auf Entgelt zu verlieren. Dies gilt, wenn der Chef bei Belästigungen keine oder ungeeignete Maßnahmen zur Unterbindung der sexuellen Belästigung trifft. Weitere Infos gibt es hier.

Kon­sens­kul­tur sorgt für grö­ße­re Mit­ar­bei­ter­zu­frie­denheit

Das Gesetz schreibt Arbeitgebern ausdrücklich auch vorbeugende Maßnahmen vor. Dies können Selbstverpflichtungserklärungen oder interne Erklärungen für einen gedeihlichen Umgang miteinander sein – nicht nur mit dem Ziel der Mitarbeiterzufriedenheit. Ausdrückliche Regeln gegen Belästigung im Unternehmen schaffen ein Bewusstsein und machen klar, dass Verstöße gravierende Folgen haben. Dabei ist es aber sinnvoller, die Mitarbeiter auf Konsens einzuschwören, als konkret ein Verhalten vorzugeben oder ein anderes zu untersagen – zu groß ist gerade im zwischenmenschlichen Bereich die Grauzone. Firmenchefs, die Mitarbeiter mit Personal- und Ausbildungsverantwortung beschäftigen, sollten diese von Experten schulen und sensibilisieren lassen. Gute Vorarbeit steigert hier nicht nur die Mitarbeiterzufriedenheit. Sie kann Unternehmen auch viel öffentlichen Ärger ersparen. Wie etwa den Proteststurm, den sich eine Busreisegesellschaft einhandelte, nachdem einer ihrer Fahrer falsch auf die Beschwerde einer Kundin über einen sexuell belästigenden Fahrgast reagiert hatte.

Besonderes Schutz­­kon­­zept für min­­der­­jäh­­ri­ge Kun­den sinnvoll

Besonders wichtig ist Vorbeugung natürlich bei Kontakt mit Minderjährigen. Eine Verpflichtung dazu gibt es noch nicht. Der Bundesbeauftragte für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs empfiehlt Einrichtungen und Unternehmen aber ausdrücklich, neben zusätzlichen Pflichten wie etwa dem polizeilichen Führungszeugnis für bestimmte Mitarbeiter auch ein spezielles Schutzkonzept. Mit dem Schutzkonzept soll sich Missbrauch verhindern oder wenigstens zeitnah erkennen und beenden lassen. Den Rat adressiert der Beauftragte zwar vor allem an öffentliche Einrichtungen und Vereine. Aber auch für viele Unternehmer in der Privatwirtschaft dürfte es sinnvoll sein, über das Thema nachzudenken.

  • Hat Ihnen der Beitrag gefallen?
  • JaNein
Midia Nuri

ist Wirtschaftsjournalistin. Sie schreibt vor allem über nutzwertige Unternehmerthemen rund um Betriebsführung oder auch Finanzielles und Steuerliches für verschiedene Branchenzeitschriften, wie etwa den kfz-Betrieb, Die Fleischerei, Der Freie Zahnarzt, Fahrzeug + Karosserie oder auch etwa Das Dachdeckerhandwerk. Außerdem ist sie Chefredakteurin eines Newsletters von BWRMed!a zum Thema Steuern und Bilanzierung. Zu Steuer- und Finanzthemen bloggt und twittert sie derzeit sporadisch unter lady-godiva-blog.de und twitter.com/LadyGodivaBlog.

  • Trialog-Newsletter

    Sie möchten künftig keine wichtigen Tipps für Ihr Unternehmen verpassen?
    Mit dem kostenlosen Newsletter halten wir Sie auf dem Laufenden.

  • Experten-Suche

    Mit dem richtigen Partner die Digitalisierung der unternehmerischen Prozesse angehen! Finden Sie auf DATEV SmartExperts den passenden Experten.

    Ich suche








  • Auf Facebook mitdiskutieren

    Sie möchten das Thema vertiefen?
    Dann werden Sie gerne Fan und beteiligen sich an der Diskussion auf unserer Facebook-Seite

    Jetzt DATEV-Fanpage besuchen

  • DATEV im Web