Marketing & Vertrieb

Geoblocking-Ver­ord­nung macht On­line­händ­lern viel Arbeit

Wer einen Online­shop be­treibt, darf Kun­den aus an­de­ren EU-Län­dern nicht län­ger via Geo­blocking aus­sper­ren. Das er­for­dert ei­ne ge­naue Über­prü­fung der Web­sei­te. Hier soll­te auf die Ex­per­ti­se von An­walt und Steuer­be­ra­ter nicht ver­zich­tet werden.

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Viele Veränderungen im Onlinehandel: Das erweiterte Moss-Verfahren, das die Abführung der Umsatzsteuer bei grenzüberschreitenden Geschäften via Internet innerhalb der EU vereinfachen soll, startet im Januar. Schon seit 3. Dezember gilt die Geoblocking-Verordnung. Damit will die EU verhindern, dass Kunden der Zugriff auf Onlineshops in einem Staat innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) – EU, Norwegen, Island und Liechtenstein – verwehrt wird. Bislang sind viele Webseiten so eingestellt, dass Besucher aus manchen Regionen kein Angebot sehen oder automatisch bei dem Shop landen, der – laut IP-Adresse ihres Rechners – für sie gilt. Jeder dritte Onlinehändler verwehrt so potenziellen Kunden innerhalb des EWR den Zugang zu seinen Angeboten. Oder er nutzt Geoblocking, um regional andere Preise durchzusetzen. Das sieht die EU als Diskriminierung und hat es via Geoblocking-Verordnung verboten. Wer eine Webseite betreibt, muss prüfen, ob ihn die Geoblocking-Verordnung betrifft – und mit Anwalt sowie Steuerberater mögliche Anpassungen klären.

Prüfen Sie, ob die Geo­blocking-Ver­ord­nung für Sie gilt

Die Verordnung gilt für Privat- wie auch für Geschäftskunden und erfasst jede Webseite oder App, über die bestellt werden kann. Unternehmer profitieren von der neuen Wahlfreiheit, solange sie Produkte ordern, die sie nicht weiterverkaufen, umwandeln, verarbeiten, vermieten oder an Subunternehmer weitergeben wollen. Auf gut Deutsch: Kauft der Metzger ein Messer, um Fleisch zu schneiden, gilt die Verordnung. Kauft er Kräuter, um eine Marinade zu mischen, gilt sie nicht. Also muss jeder Shop-Betreiber prüfen, wer bei ihm warum einkauft. Meistens dürfte diese Prüfung ergeben, dass Privatkunden oder Unternehmer als Endverbraucher bestellen – also ist das Geoblocking-Verbot zu beachten. Und das sollten Firmenchefs tun, denn die Sanktionen können drakonisch sein. In Deutschland wacht die Bundesnetzagentur über die Einhaltung der Geoblocking-Verordnung. Sie kann Verstöße mit einer Geldbuße von bis zu 300.000 Euro ahnden. Außerdem drohen kostenpflichtige Abmahnungen durch Wettbewerber.

Es gibt beim Geo­blocking ei­ne lan­ge Lis­te mit Ausnahmen

Die Geoblocking-Verordnung gilt nicht uneingeschränkt für alle Waren und Dienstleistungen. Generell nicht angewendet wird sie für Gesundheitsdienstleistungen, andere soziale Dienste, Finanzdienstleistungen sowie den Verkauf von Personentransportleistungen wie Flugtickets, Bustickets, Schifffahrttickets und Zugtickets. Teilweise gelten die Regelungen für urheberrechtlich geschütztes Material, das elektronisch angeboten wird, also Downloads und Streaming. Und auch für manche Waren, die gesetzlichen Verkaufsbeschränkungen unterliegen können, etwa Alkohol, Feuerwerkskörper, Tiere, Pflanzen oder Bücher mit nationaler Preisbindung. Onlinehändler sollten mit ihrem Anwalt prüfen, inwieweit welche Ausnahmen für sie gelten und was sie anpassen müssen. Meistens sind fünf Schritte erforderlich.

1. Deaktivieren Sie mög­li­ches Geo­blocking Ihres Shops

Ihr Onlineshop muss technisch so eingestellt sein, dass er von jedem Interessenten aufgerufen werden kann, der seinen Wohn- oder Firmensitz in der EU, Norwegen, Island oder Lichtenstein hat. Innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) dürfen Sie niemanden daran hindern, über den Onlineshop bei Ihnen zu ordern. Sie können weiterhin mehrere Ländershops parallel betreiben. Aber Sie dürfen niemanden automatisch zu dem Shop umleiten, der eigentlich für sein Land gedacht ist. Sie können die Umleitung höchstens anbieten – akzeptiert er nicht, muss er in dem Onlineshop ordern können, den er sich ausgesucht hat.

2. Passen Sie Ih­re AGB den neu­en An­for­derungen an

Die Geoblocking-Verordnung untersagt unterschiedliche Kaufbedingungen. Damit sind aber nicht die kompletten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gemeint, die eine umfassende Basis für eine Geschäftsbeziehung bilden. In der englischen Fassung steht „general conditions of access“, also allgemeine Kaufbedingungen. Im Kern sind das Preise sowie Zahlungs- und Versandbedingungen. Auf das nationale Recht eines Landes abgestimmte AGB bleiben erlaubt. Es bietet sich auch an, mit unterschiedlichen AGB zu arbeiten, falls mehrere Shops für einzelne Ländern betrieben werden. Die Details sollten mit einem Anwalt besprochen werden.

3. Prüfen Sie das The­ma Rech­nungs- und Lie­fer­adresse

Sie werden nicht gezwungen, in ein EWR-Land zu liefern, in dem Sie nicht unternehmerisch aktiv sein wollen. Sie dürfen nur niemanden im EWR davon ausschließen, bei Ihnen zu ordern. Jemand, der außerhalb des Liefergebiets bei Ihnen bestellt, muss die Ware daher abholen. Oder er kann an eine Adresse in einem Land liefern lassen, das Sie beliefern. Sie müssen also einen Prozess zur Übergabe der Ware festlegen – und falls nötig, Ihre Software dahingehend aktualisieren, dass sie mit abweichenden Liefer- und Rechnungsanschriften arbeiten kann. Klären Sie das mit dem Steuerberater. Und auch die Frage, ob Sie rein technisch Rechnungen in jedes EWR-Land stellen können.

4. Schließen Sie Dis­kri­mi­nie­rung beim Be­zah­len aus

Grundsätzlich bleibt Ihnen die Wahl der Zahlungsmittel überlassen, die Sie akzeptieren. Sie können für einzelne Onlineshops eine abweichende Wahl treffen. Das Diskriminierungsverbot der Geoblocking-Verordnung bezieht sich darauf, dass innerhalb Ihrer Auswahl für den jeweiligen Onlineshop niemand benachteiligt werden darf. Und zwar aufgrund von Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Niederlassung, Ort des Zahlungskontos, Ort der Niederlassung des Zahlungsdienstleisters oder Ausstellungsorts des Zahlungsinstruments. Sie können etwa selbst entscheiden, ob Sie Kreditkartenzahlung generell akzeptieren. Wenn sie dies tun, darf aber jeder Kunde im EWR-Raum so zahlen. Ganz wichtig gerade beim Kauf auf Rechnung, so ein Hinweis vom ZGV –  Der Mittelstandsverbund: Eine Begrenzung des Einkaufsvolumens aufgrund des Bestellerstandorts ist nicht zulässig, etwa in Form der Formulierung „Kunden aus Italien dürfen nur bis zu einem Warenwert von 50,00 Euro auf Rechnung kaufen.“ Weiterhin zulässig ist eine solche Begrenzung für eine komplette Kundengruppe, etwa Neukunden – aber dann eben für jeden Neukunden in jedem EWR-Land.

5. Klären Sie, ob das Geo­blocking wei­te­re The­men betrifft

Bei jedem Onlinegeschäft könne besondere Aspekte ins Spiel kommen, die mit dem Anwalt oder Steuerberater unter dem Aspekt der Geoblocking-Verordnung besprochen werden sollten. Dazu zählt etwa die Frage, ob generell die Zahlung auf Rechnung ausgeschlossen werden sollte, weil Mahnverfahren in manchen Ländern schwierig sind. Oder: Kann Ware zurückgehalten werden, bis das Geld eines ausländischen Kunden außerhalb des bisherigen Liefergebiets eingegangen ist? Oder: Wann beginnt für den Käufer aus einem Land, wo der Anbieter bisher nicht aktiv war, die Widerrufsfrist – mit Auslieferung der Ware an den vereinbarten Ort, wo er sie etwa von einer Spedition abholen lässt? Es könnte aber auch die Ankunft der Ware am Endbestimmungsort sein. Diese Aspekte sollten unbedingt mit einem Experten geklärt werden.

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Frank Wiercks

ist Mitglied der Redaktion von TRIALOG, dem Unternehmermagazin für Mittelständler, Selbständige und Freiberufler. Außerdem arbeitet er für verschiedene Wirtschafts- und Managementmagazine. Zuvor war er unter anderem Chefredakteur von handwerk magazin und Markt und Mittelstand.

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