Arbeitsrecht & Soziales

Beim Probearbeiten auf Vertrag und Versicherung achten

Fir­men wol­len Be­wer­ber tes­ten. Doch das Ar­beits­recht ver­bie­tet lan­ges Pro­be­ar­bei­ten oh­ne Ver­gü­tung, und das The­ma Ver­sich­erung ist hei­kel. Un­ter­neh­men sol­lten Pro­be­ar­bei­ten durch ei­nen Ver­trag ab­sich­ern und wis­sen, wel­che Ab­si­che­rung bei Un­fäl­len und Schä­den gilt.

Teilen auf

LinkedIn Xing

Niemand kauft gerne die Katze im Sack. Firmen laden Bewerber und Bewerberinnen deshalb auf freiwilliger Basis und ohne Vergütung zum Probearbeiten ein, bevor sie einen Vertrag anbieten. Dieses Reinschnuppern in den Betrieb ist gängige Praxis bei der Personalauswahl. Einen oder wenige Tage Probearbeiten erlaubt das Arbeitsrecht, um sich gegenseitig kennenzulernen. Ein Vertrag kommt dabei nicht zustande: Die Probearbeit ist unverbindlich für beide Seiten, weshalb das Gesetz auch keine Bezahlung vorsieht. Aus diesem Grund muss man Probearbeiten weder bei der Sozialversicherung anmelden noch dem Finanzamt mitteilen. Unternehmen sollten aber die Spielregeln beachten, sonst wird aus Schnuppertagen schnell ein Arbeitsverhältnis. Laut Arbeitsrecht landen Jobanwärter und -anwärterinnen auch ohne schriftlichen Vertrag auf der Gehaltsliste, wenn sie beim Probearbeiten richtig mit anpacken müssen. Eine Vergütung wird dann zur Pflicht. Knifflig ist auch die Absicherung der Bewerber und Bewerberinnen: Passiert beim Probearbeiten im Betrieb ein Unfall, zahlt die gesetzliche Versicherung nicht immer.

Nur freiwilliges Probearbeiten ohne Vertrag und Vergütung

Probearbeit erfolgt laut Gesetz immer ohne Bezahlung

Sozialversicherung: Muss man Probearbeiten anmelden?

Arbeitsrecht: Wann Probearbeiten in der Festanstellung enden

Vertrag durch die Hinterür: Arbeit zur Probe klar abgrenzen

Unfall: Welche Versicherung beim Probearbeiten zahlt

Haftung: Den Versicherungsschutz von Kandidaten prüfen

Nur frei­wil­li­ges Probearbeiten oh­ne Vertrag und Vergütung

Ist jemand wirklich so gut, wie es im Bewerbungsgespräch und Assessment Center scheint, oder gibt es bessere Alternativen? Oft erkennen Personalverantwortliche erst, wer ins Team passt, wenn Jobanwärter zum Probearbeiten kommen – einen Vertrag offerieren sie dann nach dem Testlauf. Dieses Probearbeiten ohne Vergütung, im Arbeitsrecht „Einfühlungsverhältnis“ genannt, ist nur für einen kurzen Zeitraum erlaubt. Üblich ist ein Schnuppertag: Dabei lernen Bewerber und Bewerberinnen betriebliche Abläufe, künftige Aufgaben sowie andere Teammitglieder kennen. Erledigen sie eine kleine Probearbeit, lässt sich ihre Eignung für den Job leicht testen – eine Bezahlung ist laut Gesetz dafür nicht vorgesehen. Denn alles geschieht auf freiwilliger Basis. Davon abzugrenzen ist die klassische Probezeit im neuen Job oder ein befristetes Arbeitsverhältnis zur Probe. Dieses endet nach Ablauf der vereinbarten Frist. Für das Probearbeiten schließen die Parteien bewusst keinen Vertrag  –  man muss es auch weder bei der Versicherung noch beim Finanzamt anmelden. Beide Seiten prüfen erst, ob sie zueinander passen.

Einen Haken gibt es allerdings: Wie lange die Testphase dauern darf, ist gesetzlich nicht klar geregelt. Das bedeutet im Umkehrschluss aber nicht, dass alles erlaubt ist. Die wichtigste Spielregel: Wer zur Probe arbeitet, läuft nur mit und ist keine kostenlose Arbeitskraft.

Probearbeit er­folgt laut Gesetz im­mer oh­ne Bezahlung

Die Frage der Vergütung beim Probearbeiten lässt sich nicht so leicht beantworten: Eindeutig ist das Arbeitsrecht nur, wenn Bewerberinnen und Bewerber lediglich zum Schnuppern kommen und keine selbstständigen Aufgaben erledigen. Für eine solche Probearbeit gibt es laut Gesetz keine Bezahlung. Es fallen weder Lohn noch Sozialversicherungsbeiträge an. Selbst wenn jemand beim Probearbeiten für das Unternehmen nützliche Tätigkeiten verrichtet, besteht kein Anspruch auf Vergütung. Auch der Mindestlohn greift nicht. Fachanwälte und -anwältinnen für Arbeitsrecht raten sogar davon ab, Lohn zu zahlen, denn Gerichte erklären Probearbeitstage sonst schnell zum Arbeitsverhältnis – auch ohne unterschriebenen Vertrag. Meistens übernehmen Unternehmen dafür die Fahrtkosten oder zahlen eine kleine Aufwandsentschädigung. In diesem Fall sollten sie jedoch eine schriftliche Vereinbarung mit dem Bewerber oder der Bewerberin treffen. Dieser Vertrag regelt, wie das Probearbeiten abläuft, und stellt klar, dass eine gezahlte Aufwandsentschädigung keine Vergütung für geleistete Arbeit darstellt.

Sozial­ver­si­che­rung: Muss man Probearbeiten anmelden?

In jedem Unternehmen ist bekannt: Gute Personalführung fängt schon bei der Personalauswahl an. Viele Firmen bitten deshalb Kandidatinnen und Kandidaten, die in die engere Wahl kommen, zum Probearbeiten – ohne eine Vergütung zu zahlen. Ein unverbindlicher Schnuppertag oder wenige Tage zum Kennenlernen bringen Vorteile für beide Seiten. Sind die Spielregeln dafür vorher klar, gibt es keine Probleme. Wenn es beim bloßen Reinschnuppern bleibt, ist auch für eine geleistete Probearbeit laut Gesetz keine Bezahlung vorgesehen. Jobanwärter oder -anwärterinnen sind nicht angestellt, also bleiben auch Versicherung und Finanzamt außen vor. Damit dies so bleibt, sollten Firmen zur Sicherheit doch eine Art Vertrag abschließen. Damit lässt sich die Schnupperphase klar von einem regulären Arbeitsverhältnis abgrenzen. Weder sind Bewerber oder Bewerberinnen zur Arbeitsleistung verpflichtet, noch dürfen Führungskräfte des Unternehmens ihnen Weisungen erteilen. In die Vereinbarung gehören folgende Punkte:

  • Name des Jobanwärters oder der Jobanwärterin
  • Ort, Dauer und Zweck des Probearbeitens
  • Betonung der Freiwilligkeit: keine Pflicht zur Arbeitsleistung
  • Unternehmen haben kein Weisungsrecht, nur ein Hausrecht
  • Beide Parteien können die Schnupperphase jederzeit beenden
  • Ansprechpartner für Bewerber und Bewerberinnen
  • laut Gesetz gibt es keine Bezahlung für geleistete Probearbeit, lediglich eine Aufwandsentschädigung oder Fahrtkostenerstattung
  • kein Anspruch auf Festanstellung

Bei der richtigen Formulierung hilft der Fachanwalt oder die Fachanwältin für Arbeitsrecht. Wichtig zu wissen: Der Vertrag ist das Papier nicht wert, auf dem er geschrieben ist, wenn das Probearbeiten in der Praxis anders abläuft.

Arbeitsrecht: Wann Probearbeiten in der Fest­an­stel­lung en­den

Geht das Probearbeiten über ein „Einfühlungsverhältnis“ hinaus, kennt das Arbeitsrecht für Unternehmen kein Pardon: Auch ohne schriftlichen Vertrag kommt dann ein Arbeitsverhältnis zustande. Je länger die Testphase dauert, desto riskanter ist sie. Wer Bewerberinnen und Bewerber eine Woche ohne Vergütung zum Probearbeiten kommen lässt, bewegt sich rechtlich auf dünnem Eis. Müssen sie dabei Aufgaben erledigen, für die Angestellte ein Gehalt beziehen, ist das laut Gesetz keine Probearbeit mehr – eine Bezahlung wird Pflicht. Muss jemand dann auf Anweisung von Vorgesetzten kräftig mit anpacken und selbstständig Aufgaben erledigen, fällt das Urteil eindeutig aus. Gemäß Arbeitsrecht handelt es sich nicht mehr um Probearbeiten, sondern ein reguläres Arbeitsverhältnis. Dass kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wurde, ist unerheblich. Unternehmen müssen den neuen Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin somit auch bei Versicherung und Finanzamt anmelden. Firmen können zwar kündigen, haben aber die gesetzlichen Fristen einzuhalten. Sie müssen für das Probearbeiten also mindestens vier Wochen die übliche Vergütung bezahlen.

Vertrag durch die Hin­ter­tür: Arbeit zur Probe klar ab­gren­zen 

Das Arbeitsrecht legt die Spielregeln fest: Wer zum Probearbeiten kommt, läuft nur mit und ist keine kostenlose Arbeitskraft. Es gelten strenge Auflagen. So sind alle selbstständigen Arbeiten zu vermeiden, für die andere Beschäftigte ein Gehalt bekommen. Bewerber und Bewerberinnen dürfen nicht als Personalersatz herhalten, wenn Beschäftigte im Urlaub sind oder sich krank gemeldet haben. Damit der Vertrag zur Festanstellung nicht per Gerichtsurteil quasi durch die Hintertür kommt, sollten Unternehmen das Probearbeiten klar abgrenzen. Einige Beispiele: Wer im Verkauf zur Probe arbeitet, darf bei Kundengesprächen dabei sein, sie aber nicht selbst führen. Lkw-Fahrer, die zum Schnuppern kommen, sitzen auf dem Beifahrersitz. Kurz rangieren ist erlaubt, selbstständiges Fahren oder Be- und Entladen nicht. Die mehrtägige Mitarbeit im Call-Center oder als Bedienung in einem Café in Berufskleidung ist keine Probearbeit: Das Gesetz schreibt eine Bezahlung der geleisteten Arbeit vor.

Diese Punkte sprechen gegen ein unverbindliches Probearbeiten ohne Vertrag und Vergütung: Bewerber oder Bewerberinnen müssen

  • feste Arbeitszeiten und Pausen einhalten,
  • auf Anweisung konkrete Tätigkeiten ausführen,
  • bestimmte Arbeitsorte aufsuchen,
  • sich an Dienstpläne halten und
  • Dienstkleidung tragen.

Un­fall: Wel­che Versicherung beim Probearbeiten zahlt

Was passiert, wenn sich Bewerber oder Bewerberinnen, die ohne Vertrag und Vergütung mitlaufen, beim Probearbeiten verletzen? Lange war heftig umstritten, welche Versicherung greift. Oft erklärte sich die gesetzliche Unfallversicherung für nicht zuständig. Schließlich bedeutet Bewerbung nicht Anstellung – das Probearbeiten muss man auch nicht anmelden, so das Argument. Das Bundesozialgericht sieht dies anders: Arbeitssuchende, die sich beim Probearbeiten verletzen, sind durch die gesetzliche Versicherung abgesichert. Im konkreten Fall lag kein Arbeitsverhältnis vor, weil der Bewerber nicht in den Betrieb eingegliedert war. Er stürzte während des Schnuppertags bei einem Entsorgungsunternehmen vom Lkw. Die gesetzliche Unfallversicherung musste dennoch zahlen. Die Tätigkeit des Jobanwärters sei von wirtschaftlichem Wert, und das Unternehmen könne so geeignete Kandidaten auswählen. Passiert ein Unfall auf dem Weg zum Betrieb, wo der Schnuppertag stattfindet, liegt allerdings kein Arbeitsunfall vor. Dafür fallen Arbeitslose unter den Schutz der gesetzlichen Versicherung, wenn die Agentur für Arbeit sie zum Probearbeiten in den Betrieb schickt.

Haf­tung: Den Ver­sich­erungs­schutz von Kan­di­da­ten prü­fen

Probleme drohen auch, wenn der Bewerber oder die Bewerberin beim Probearbeiten ohne Vertrag und Vergütung auf Anweisung selbstständige Tätigkeiten verrichtet. Hier liegt meistens ein Arbeitsverhältnis vor. Zwar zahlt die gesetzliche Versicherung dann bei einem Unfall, doch müssen Unternehmen mit Regressforderungen der Berufsgenossenschaft rechnen. Auch mit den Sozialkassen gibt es dann Ärger: Probearbeiten muss man zwar nicht anmelden, ein Arbeitsverhältnis aber schon. Firmen sollten sich im Vorfeld anwaltlich beraten lassen. Wer Kandidaten oder Kandidatinnen länger testen will, verzichtet besser auf ein Probearbeiten und bietet einen Vertrag mit Bezahlung an. Das Arbeitsrecht erlaubt ein befristetes Arbeitsverhältnis zur Probe. Dann gibt es auch keine Probleme mit der Versicherung. Reicht ein Schnuppertag aus, sollten Unternehmen dennoch auf den Versicherungsschutz achten. Verursacht ein Bewerber oder eine Bewerberin im Betrieb einen Schaden, ist die private Haftpflichtversicherung zuständig. Betriebliche Policen greifen nicht. Firmen sollten sich deshalb bestätigen lassen, dass Jobanwärter oder -anwärterinnen eine solche Versicherung abgeschlossen haben.

  • Hat Ihnen der Beitrag gefallen?
  • JaNein
Sigrun an der Heiden

ist selbstständige Wirtschaftsredakteurin. Die vermeintlich trockenen Themen wie Steuern, Finanzen und Recht sind ihr Steckenpferd. Sie schreibt für verschiedene Wirtschafts- und Unternehmermagazine sowie Kundenzeitschriften zu den Themen Mittelstand, Steuern und Finanzen, Recht, Nachfolge, Sanierung, Unternehmensführung, Personal, Betriebliche Altersvorsorge sowie Transport und Logistik. Zuvor arbeitete sie als Ressortleiterin bei diversen Unternehmermagazinen, unter anderem „Markt und Mittelstand“.

  • Trialog-Newsletter

    Sie möchten künftig keine wichtigen Tipps für Ihr Unternehmen verpassen?
    Mit dem kostenlosen Newsletter halten wir Sie auf dem Laufenden.

  • Experten-Suche

    Mit dem richtigen Partner die Digitalisierung der unternehmerischen Prozesse angehen! Finden Sie auf DATEV SmartExperts den passenden Experten.

    Ich suche








  • Auf Facebook mitdiskutieren

    Sie möchten das Thema vertiefen?
    Dann werden Sie gerne Fan und beteiligen sich an der Diskussion auf unserer Facebook-Seite

    Jetzt DATEV-Fanpage besuchen

  • DATEV im Web