Steuern & Abgaben

Erbschaftsteuer auf Be­triebs­ver­mö­gen be­las­tet Unternehmen

Un­ter­neh­men zah­len mehr Erb­schaft­steuer oder Schen­kung­steuer, wenn Be­triebs­ver­mö­gen im Rah­men der Un­ter­neh­mens­nach­fol­ge in neue Hän­de kommt. Nur wer früh­zei­tig mit der Steuer­be­ra­tungs­kanz­lei plant, kann ge­zielt die ver­füg­ba­ren Frei­be­trä­ge nut­zen.

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Nach einigem Getöse im Wahlkampf ist es seit Bildung der Ampelkoalition wieder ruhig um das Thema Erbschaftsteuer für Unternehmen geworden. Eine höhere Belastung von Betriebsvermögen mit Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer bei der Unternehmensnachfolge scheint aktuell vom Tisch zu sein. Trotzdem könnten Änderungen am Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht notwendig werden. Das Finanzgericht Münster entschied jüngst gegen den Festsetzungsbescheid eines Finanzamts. Experten zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit des erst 2016 reformierten Gesetzes. Dieses sieht vor, nicht produktives Betriebsvermögen stärker mit Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer zu belasten. In der Praxis führen die komplizierten Detailregelungen zur Berechnung dieses Verwaltungsvermögens allerdings zu aberwitzigen Ergebnissen. So bittet der Fiskus bei der Erbschaftsteuer auch Unternehmen mit hohen Schulden und/oder Außenständen zur Kasse, denn diese lassen sich nicht verrechnen. Häufig greifen die im Gesetz vorgesehenen Vergünstigungen bei der Erbschaftsteuer im Rahmen der Unternehmensnachfolge dann nicht. In einem solchen Fall entschieden die Finanzrichter nun, dass die Erben eines Unternehmens keine Erbschaftsteuer zahlen müssen. 

Weil die Einnahmen sprudeln, sieht die Finanzverwaltung aber vorerst keinen Grund, ihre Bewertungspraxis zu ändern. Schließlich zahlen Unternehmen mehr Schenkung- und Erbschaftsteuer, obwohl das übertragene Betriebsvermögen weiter rückläufig ist. Es sank 2020 erneut, auf nun 15,6 Milliarden Euro. Laut Statistischem Bundesamt ist das ein Minus von über 20 Prozent. Hinzu kamen vererbte und verschenkte Anteile an Kapitalgesellschaften in Höhe von 5,2 Milliarden Euro. Insgesamt zahlten Privatleute und Unternehmen rund 6,8 Milliarden Euro Erbschaftsteuer und 1,8 Milliarden Euro Schenkungsteuer. Wer seine Unternehmensnachfolge plant, sollte sie also frühzeitig mit dem Steuerberater oder der Steuerberaterin vorbereiten. Es gilt, Vermögen umzuschichten und Freibeträge sinnvoll zu nutzen. 

Erbschaftsteuer Unternehmen: Betriebsvermögen stärker belastet

Unternehmensnachfolge: Höhere Erbschaftsteuer auf Vermögen

Weniger Erbschaftsteuer nur für begünstigtes Betriebsvermögen

Steuerfalle: Kein Rabatt bei der Erbschaftsteuer für Unternehmen

Wie Unternehmen Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer sparen

Die Steuerbefreiung für produktives Betriebsvermögen nutzen

Optionsverschonung: Unternehmen zahlen keine Erbschaftsteuer

90-Millionen-Grenze: Volle Erbschaftsteuer für Unternehmen

Erbschaftsteuer Unternehmen: Be­triebs­ver­mö­gen stär­ker be­las­tet

Seit einigen Jahren zahlen Unternehmen mehr Erbschaftsteuer auf Betriebsvermögen, das sie nicht zwingend für das laufende Geschäft benötigen. Verschenken und Vererben ist seit dieser Gesetzesänderung auch für den Mittelstand teurer und komplizierter. Früher zeigte sich das Finanzamt bei der Unternehmensnachfolge noch großzügig – es fiel kaum Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer an, wenn Unternehmen ihr Betriebsvermögen an die nächste Generation weiterreichten. Ein Betrieb konnte steuergünstig in neue Hände übergehen, solange das Verwaltungsvermögen nicht über 50 Prozent vom Betriebsvermögen ausmachte. Mithilfe von Konzernstrukturen ließ sich dieses nicht produktive Vermögen so auf einzelne Gesellschaften verteilen, dass der Fiskus leer ausging. Derartige Gestaltungen sind nun ausgeschlossen. Unternehmen können Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer auf Betriebsvermögen nicht mehr kleinrechnen. Nicht produktives Betriebsvermögen – im Amtsjargon: schädliches  Verwaltungsvermögen – ist steuerpflichtig. Das Finanzamt prüft auf Ebene der Muttergesellschaft das konsolidierte Vermögen. Vergünstigungen bei der Erbschaftsteuer für Unternehmen gibt es nur für Betriebsvermögen, das für das operative Geschäft wichtig ist – und Arbeitsplätze sichert. 

Unternehmensnachfolge: Hö­he­re Erbschaftsteuer auf Ver­mö­gen

Schenkung- oder Erbschaftsteuer zahlen Unternehmen, sobald nicht produktives Betriebsvermögen im Zuge der Unternehmensnachfolge auf andere Personen übergeht. Dieses schädliche Verwaltungsvermögen ist grundsätzlich steuerpflichtig. Dazu gehören

  • vermietete Immobilien und verpachtete Grundstücke, soweit sie nicht dem Absatz der eigenen Produkte dienen,
  • Wertpapiere,
  • Münzen, Kunstobjekte, Edelmetalle, Oldtimer, Yachten, Segelflugzeuge oder Briefmarkensammlungen, sofern der Betrieb diese nicht herstellt oder mit ihnen Handel treibt,
  • Anteile an Kapitalgesellschaften von bis zu 25 Prozent,
  • Vermögen, die noch nicht lange zum Betriebsvermögen gehören (Zwei-Jahresfrist),
  • Finanzmittel, Barvermögen, Geschäftsguthaben und Forderungen, sofern ihr Wert – nach Abzug der Schulden – 15 Prozent des Betriebsvermögens übersteigt.

Bis zur 15-Prozent-Grenze zählen Finanzmittel zum begünstigten Betriebsvermögen, für das Unternehmen bestimmte Vergünstigungen bei Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer nutzen können. Dieser Finanzmittelfreibetrag soll die Liquidität der Unternehmen sichern. Voraussetzung für die Begünstigung ist daher, dass das Geld ausschließlich der gewerblichen Tätigkeit dient.   

We­ni­ger Erbschaftsteuer nur für be­gün­stig­tes Be­triebs­ver­mö­gen

Auf Verwaltungsvermögen zahlen Unternehmen immer Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer – nur für begünstigtes Betriebsvermögen, das für das operative Geschäft wichtig ist, gibt es Abschläge. Dazu gehört auch Deckungskapital, das Firmen zur Erfüllung ihrer Altersvorsorgeverpflichtungen aufbauen, also die klassische Betriebsrente. Allerdings müssen diese Finanzmittel und Wertpapiere aus der Bilanz ausgegliedert sowie dem Zugriff von Gläubigern entzogen sein. Nur dann gibt es Vergünstigungen bei der Schenkung- und Erbschaftsteuer für Unternehmen. Generell gilt: Nettoverwaltungsvermögen, das maximal zehn Prozent vom Betriebsvermögen ausmacht, ist unschädlich. Schulden dürfen die Betriebe anteilig abziehen. Oberhalb dieser Grenze fällt für nicht produktives Betriebsvermögen bei der Unternehmensnachfolge die Erbschaftsteuer beziehungsweise Schenkungsteuer an. Ausnahmen von dieser strengen Regel gelten nur im Erbfall:

  • Erbinnen und Erben können ursprünglich steuerpflichtiges in steuerbegünstigtes Betriebsvermögen umschichten.
  • Dazu müssen sie innerhalb von zwei Jahren nach dem Tod des Erblassers in betriebsnotwendiges Vermögen investieren, beispielsweise Maschinen.

So können Unternehmen die Erbschaftsteuer senken. Einen Haken gibt es allerdings: Der verstorbene Firmenchef oder die Firmenchefin musste diese Investition bereits geplant haben. Die nachfolgende Generation setzt sie nur um. In der Praxis dürfte das meistens schwierig zu beweisen sein, wenn das Finanzamt die Erbschaftsteuer von Unternehmen kassieren will. Eine gute Steuerberatung vor einer geplanten Unternehmensnachfolge ist deshalb wichtig, um Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer zu sparen.

Steuer­fal­le: Kein Ra­batt bei der Erbschaftsteuer für Unternehmen

Die Regeln zur Erbschaftsteuer bergen für Unternehmen einige Tücken. Das Bundesfinanzministerium hat es nämlich versäumt, ein grundsätzliches Problem zu lösen. Besteht das Betriebsvermögen zu über 90 Prozent aus Verwaltungsvermögen, gibt es keinerlei Steuervergünstigungen bei der Unternehmensnachfolge. Das Betriebsvermögen unterliegt vollständig der Schenkungsteuer oder Erbschaftsteuer, sobald Unternehmen in andere Hände kommen. Diese 90-Prozent-Quote soll missbräuchliche Gestaltungen verhindern, trifft aber auch Betriebe mit einem hohem Forderungsbestand oder einer hohen Fremdkapitalquote. Das Problem: Bei der Berechnung bleiben Schulden unberücksichtigt. Es handelt sich hier um einen Bruttowert, während sonst Nettowerte entscheiden. Alle Geldbestände sowie Forderungen aus Lieferungen und Leistungen fließen in die Berechnung dieser Grenze ein. Selbst der Finanzmittelfreibetrag in Höhe von 15 Prozent kommt nicht zum Abzug. Das Ergebnis ist verheerend: Unternehmen mit hohen Außenständen zahlen Schenkungsteuer beziehungsweise Erbschaftsteuer auf das gesamte Betriebsvermögen. Das Finanzgericht Münster kippte in einem solchen Fall jedoch den Steuerbescheid des Fiskus: Erbschaftsteuer musste das Unternehmen nicht zahlen (3K2174/19).

Wie Unternehmen Erbschaftsteuer und Schenkung­steuer sparen

Eine frühzeitige Steuerplanung ist für die Unternehmensnachfolge also unerlässlich. Nur so können Unternehmen bei der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer sparen, indem sie Freibeträge für Firmennachfolgerinnen und -erben sinnvoll nutzen. Nicht betriebsnotwendiges und damit steuerpflichtiges Betriebsvermögen sollten Unternehmen mit Hilfe einer spezialisierten Steuerberatungskanzlei reduzieren und in begünstigtes Betriebsvermögen umschichten. Wer mindestens drei Jahre vor einer geplanten Schenkung etwa Wertpapiere veräußert und das Geld in Maschinen investiert, spart Schenkungsteuer. Ist zu viel Cash-Vermögen im Betrieb, kann sich eine Ausschüttung vor der Schenkung rechnen. Forderungen und Finanzmittel sind zu minimieren, Verbindlichkeiten möglichst zu tilgen. Sinnvoll ist auch, Betriebsvermögen im Rahmen der Unternehmensnachfolge schrittweise zu übertragen – so können Unternehmen die Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer deutlich senken. Nahen Verwandten steht alle zehn Jahre erneut ein Freibetrag zu. Erhalten Kinder das Einzelunternehmen oder Firmenanteile, bleiben 400.000 Euro pro Kopf steuerfrei. Frühzeitig den Stabwechsel zu planen, lohnt sich: Nutzen Unternehmen diese Freibeträge mehrmals, sparen sie viel Schenkung- und Erbschaftsteuer.  

Die Steuer­be­frei­ung für pro­duk­ti­ves Be­triebs­ver­mö­gen nut­zen

Eine Befreiung von der Schenkungsteuer oder Erbschaftsteuer bekommen Unternehmen nur für begünstigtes Betriebsvermögen, das für das operative Geschäft wichtig ist. Das betrifft Einzelunternehmen, Personengesellschaften sowie GmbH-Anteile von über 25 Prozent. Bei der Unternehmensnachfolge sind lediglich 15 Prozent des Werts steuerpflichtig. Auf 85 Prozent vom begünstigten Betriebsvermögen ist keine Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer fällig, wenn Unternehmen die sogenannte Regelverschonung nutzen. Nachfolgerinnen oder Nachfolger müssen den Betrieb dafür fünf Jahre lang weiterführen und Arbeitsplätze erhalten. Die Summe der Löhne und Gehälter darf im diesem Fünf-Jahres-Zeitraum nicht unter insgesamt 400 Prozent des Betrags im Ausgangsjahr sinken. Für Betriebe mit 15 oder weniger Beschäftigten gelten niedrigere Mindestlohnsummen. Außerdem greift ein Freibetrag von 150.000 Euro, der mit steigendem Firmenwert sinkt. Kommen Anteile an Familienbetrieben in andere Hände, greift ein Bewertungsabschlag von bis zu 30 Prozent. Diese Entlastung bei der Schenkungsteuer oder Erbschaftsteuer ist aber an langjährige restriktive Ausschüttungs- und Verfügungsregelungen geknüpft. Eine Beratung ist deshalb wichtig.    

Optionsverschonung: Unternehmen zahlen keine Erbschaftsteuer

Auch die Hürden für eine völlig steuerfreie Übertragung von Betriebsvermögen – die sogenannte Optionsverschonung – liegen hoch. Eine Befreiung von der Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer ist nur für Unternehmen mit geringem Verwaltungsvermögen möglich. Zum Zeitpunkt der Unternehmensnachfolge darf es maximal 20 Prozent vom Firmenwert betragen. Auch hier gilt: Der Nachfolger oder die Nachfolgerin darf die Firma nicht verkaufen und muss die Belegschaft weiter beschäftigen. Die Ausgangslohnsumme ist in diesem Fall sieben Jahre zu halten. Überentnahmen sind den neuen Firmeninhabern oder -inhaberinnen verboten. Sonst schickt der Fiskus dem Unternehmen einen Nachzahlungsbescheid – dann wird die Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer auf die Unternehmensübertragung nachträglich fällig. Ausnahmen gibt es aber für Unternehmen, die wegen der Coronakrise gezwungen sind, Arbeitsplätze abzubauen und die geforderte Lohnsumme unterschreiten. Bund und Länder einigten sich darauf, dass vorläufig auf die Nacherhebung der Erbschaft- und Schenkungsteuer verzichtet werden könne. Auch zinslose Stundungen sind möglich.  Wie die jeweiligen Bundesländer dies handhaben, weiß die Steuerberatungskanzlei.     

90-Mil­lio­nen-Gren­ze: Vol­le Erb­schaft­steuer für Unternehmen

Große Unternehmen und Konzerne erhalten die Steuerabschläge von 85 oder 100 Prozent bei Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer nur eingeschränkt. Diese gelten nämlich lediglich für begünstigtes Betriebsvermögen bis 26 Millionen Euro. Bekommen Nachfolgerinnen oder Nachfolger innerhalb von zehn Jahren per Schenkung oder Erbschaft mehr Firmenwerte, greift das Finanzamt zu. Für Betriebsvermögen jenseits der 26-Millionen-Grenze ist die Unternehmensnachfolge meist teurer. Der Fiskus gewährt diesen Unternehmen auf Antrag einen reduzierten Verschonungsabschlag bei der Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer. Er verringert sich um je einen Prozentpunkt pro 750.000 Euro, die diese Grenze übersteigen. Wechselt Betriebsvermögen im Wert von 29 Millionen Euro den Besitzer, bleiben so 81 Prozent steuerfrei. 5,51 Millionen unterliegen der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Für hohe Betriebsvermögen über 90 Millionen gibt es keine Steuervergünstigungen mehr.

Unternehmen haben dann nur wenige Optionen. Eine Stundung oder ein teilweiser Steuererlass ist möglich,

  • falls der Nachfolger oder die Nachfolgerin die Schenkung- oder Erbschaftsteuer für übertragene Anteile am Unternehmen nicht bezahlen kann.
  • Dazu müssen die neuen Firmenchefs oder -inhaberinnen einen Antrag beim Finanzamt stellen und ihre Vermögensverhältnisse offenlegen.
  • 50 Prozent ihres persönlichen Vermögens haben Erben oder Beschenkte zur Begleichung der Steuerschuld einzusetzen.

Steht eine Unternehmensnachfolge an, müssen die Verantwortlichen im Unternehmen diese frühzeitig vorbereiten, um Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer zu sparen. Mögliche Vor- und Nachteile sind mit der Steuerberatungskanzlei zu besprechen und abzuwägen.

Mehr zur Erbschaft- und Schenkungsteuer erfahren Sie in diesem Video:

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Sigrun an der Heiden

ist selbstständige Wirtschaftsredakteurin. Die vermeintlich trockenen Themen wie Steuern, Finanzen und Recht sind ihr Steckenpferd. Sie schreibt für verschiedene Wirtschafts- und Unternehmermagazine sowie Kundenzeitschriften zu den Themen Mittelstand, Steuern und Finanzen, Recht, Nachfolge, Sanierung, Unternehmensführung, Personal, Betriebliche Altersvorsorge sowie Transport und Logistik. Zuvor arbeitete sie als Ressortleiterin bei diversen Unternehmermagazinen, unter anderem „Markt und Mittelstand“.

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