Buchführung & Bilanz

Diese Inventurverfahren und Inventurarten müs­sen Sie kennen

Einmal im Jahr er­fas­sen vie­le Un­ter­neh­men ih­re Be­stän­de. Um Zeit und Kos­ten zu spa­ren, soll­ten Fir­men­chefs die In­ven­tur­ar­ten und In­ven­tur­ver­fah­ren ken­nen. Da­mit das Zäh­len, Mes­sen und Wie­gen nicht aus­ufert, er­laubt der Ge­setz­ge­ber auch Ver­ein­fachungsverfahren.

Teilen auf

LinkedIn Xing

Bald beginnt das Weihnachtsgeschäft, dann folgt erfahrungsgemäß bis Silvester eine Umtauschwelle. Im Januar, wenn die Warenlager geleert sind, ermitteln viele Unternehmen – gerade im Einzelhandel – danach ihre aktuellen Bestände. Diese Inventur ist für die meisten Betriebe eine lästige Pflicht. Sie ergibt sich aus dem Handelsgesetzbuch sowie der Abgabenordnung. Alle bilanzierenden Unternehmen – also Kaufleute, Kapital- und Personengesellschaften wie OHG, KG oder GmbH & Co. KG – müssen einmal jährlich Vermögenswerte und Schulden detailliert erfassen. Welche Inventurverfahren und Inventurarten erlaubt sind, hat der Gesetzgeber festgelegt. Und damit sollten sich Unternehmen mit Blick auf den Jahreswechsel schon jetzt beschäftigen. Denn das Ergebnis der Inventur, also das Bestandsverzeichnis oder Inventar, bildet die Grundlage für den Jahresabschluss. Die Inventur ist damit Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Buchführung. Darum sollten Firmenchefs die Regeln kennen, um Fehler beim Erfassen von Anlage- und Umlaufvermögen, Forderungen, Verbindlichkeiten sowie Bargeldbeständen zu vermeiden. Vom Steuerberater erfahren sie, welche Inventurarten und Inventurverfahren sich jeweils eignen.

Inventur: Für wen und wann ist sie vorgeschrieben?

Alle buchführungspflichtigen Unternehmen müssen mindestens einmal im Jahr eine Inventur machen. Denn nur so lassen sich die Vermögenswerte und Schulden eines Betriebs genau bestimmen. Ausgenommen sind Einzelkaufleute, die in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 600.000 Euro Umsatzerlös und 60.000 Euro Jahresüberschuss erwirtschaftet haben. Ebenfalls von der Inventurpflicht befreit ist, wer eine Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) aufstellt – also auch Freiberufler, Kleingewerbetreibende oder GbRs. Alle anderen Unternehmen erfassen und bewerten ihre Bestände zum Ende des Geschäftsjahres – zum Bilanzstichtag. Bei den meisten Firmen ist dies der 31. Dezember. Weil an Silvester kaum jemand arbeitet, lässt die Finanzverwaltung für die Inventur eine Frist von zehn Tagen vor oder nach dem Bilanzstichtag zu. In dieser Zeit auftretende Bestandsveränderungen sind rechnerisch zu berücksichtigen und genau zu dokumentieren. Auch wer ein Unternehmen gründet, übernimmt oder schließt, ist verpflichtet, eine Inventur durchzuführen. Firmenchefs sollten daher über die gängigen Inventurverfahren und Inventurarten Bescheid wissen.

Inventurarten: Buch­in­ven­tur und kör­per­li­che Inventur

Beim Stichwort Inventur denken viele an aufwändiges Zählen von Lager- und Warenbeständen. Große Gütermengen, Rohstoffe oder Zwischenprodukte, die sich nicht zählen lassen, müssen die Mitarbeiter messen oder wiegen. Oder den Bestand schätzen und bewerten. Unternehmer sollten diese körperliche Inventur sorgfältig planen, um Aufwand und Kosten gering zu halten. Forderungen, Verbindlichkeiten, Bargeldbestände, Bankguthaben, Schulden und Schutzrechte erfassen Firmen mithilfe einer Buchinventur. Die aktuellen Werte ergeben sich aus den Aufzeichnungen der Finanzbuchhaltung: Rechnungen, Quittungen, Saldenlisten, Kontoauszüge und andere Belege. Die Anlagenbuchhaltung liefert die Daten für die Bewertung der Güter des beweglichen Anlagevermögens. Fahrzeuge, Maschinen und Gegenstände der Betriebs- und Geschäftsausstattung sind ins Anlagenverzeichnis aufzunehmen. Anlagekarten geben Auskunft über den Bilanzwert, das Datum der Anschaffung, Anschaffungs- oder Herstellungskosten, Nutzungsdauer sowie die jährliche Abschreibung des Wirtschaftsgutes. Ausnahmen gelten bei geringwertigen Wirtschaftsgütern. Fragen zur Anlageninventur beantwortet der Steuerberater.

Zeitlicher Puf­fer durch das rich­ti­ge Inventurverfahren

Eine Inventur ist meist aufwändig. Firmenchefs können daher zwischen verschiedenen Inventurverfahren wählen, um sich die Arbeit zu erleichtern. Allerdings ist nicht jede Inventurmethode für jede Branche geeignet. Die Stichtagsinventur mit dem zeitlichen Spielraum von zehn Tagen zum Stichtag ist diejenige, die häufig genutzt wird, beispielsweise im Einzelhandel. Mehr zeitlichen Spielraum bietet die zeitverschobene Inventur. Das Erfassen und Bewerten der Bestände darf hier bis zu drei Monate vor dem Bilanzstichtag stattfinden. Firmenchefs dürfen die Inventur aber auch nach hinten schieben. Der späteste Termin ist zwei Monate nach dem Bilanzstichtag. So lässt sich die Inventur besser in die betrieblichen Abläufe integrieren.

Die Buchhaltung muss außerdem alle Zugänge und Abgänge dokumentieren, so dass eine wertmäßige Fortschreibung beziehungsweise Rückrechnung zum Stichtag erfolgen kann. Bestimmte Warenbestände sind allerdings von der zeitverschobenen Inventur ausgeschlossen: Besteht das Inventar aus wertvollen Gütern oder aus Waren, bei denen unkontrollierte Verluste eintreten können – etwa, weil sie verderblich sind oder leicht zerbrechen können –, ist dieses Inventurverfahren nicht erlaubt. Fragen Sie sicherheitshalber bei Ihrem Steuerberater nach, ob es sinnvoll ist, sich diese Form der Inventur vom Finanzamt genehmigen zu lassen.

Diese Inventurverfahren er­leich­tern die Arbeit

Wenig Aufwand haben Unternehmen, die ihre Bestände mit einem Warenwirtschaftssystem erfassen. Sie können mit einer permanenten Inventur Soll- und Istbestände von Teilen des Umlaufvermögens zu verschiedenen Zeitpunkten abgleichen. Die Buchhaltung muss alle Zugänge und Abgänge dokumentieren, sodass eine wertmäßige Fortschreibung beziehungsweise Rückrechnung zum Stichtag möglich ist. Einmal im Geschäftsjahr sind die Bestände körperlich zu überprüfen, um Abweichungen festzustellen. Größere Handelsunternehmen profitieren von der Stichprobeninventur. Mitarbeiter erfassen Stichproben von Teilbeständen, machen einen Soll-Ist-Abgleich und rechnen die Abweichungen auf den Gesamtbestand hoch. Das senkt die Kosten erheblich. Damit das Finanzamt mitspielt und die notwendige Genehmigung erteilt, muss die Lagerbuchführung alle Zugänge und Abgänge genau erfassen. Da Stichproben nicht immer stimmen, sind einmal im Bilanzjahr lagerweite Bestandskorrekturen durchzuführen und Differenzen auszubuchen. Der Steuerberater klärt, ob dieses Inventurverfahren sich im jeweiligen Fall eignet und welche mathematisch-statistischen Verfahren anzuwenden sind. Generell gilt: Wer Ladenhüter oder beschädigte Produkte abwerten will, braucht stets den Rat eines Fachmanns.

Kundinnen finden auf dem DATEV-Marktplatz den passenden Anbieter

Produktempfehlung von Datev
Softwarelösungen vom DATEV-Marktplatz

Inventuren effizient durchführen: Mit Lösungen von DATEV-Marktplatz Partnern verwalten Sie Ihr Anlagevermögen einschließlich geringwertiger Wirtschaftsgüter revisionssicher. Barcode, QR und RFID ermöglichen eine schnelle Erfassung vor Ort.

Mehr erfahren.

Alles Wissenswerte zum Thema Inventur erfahren Sie in folgendem Video:

  • Hat Ihnen der Beitrag gefallen?
  • JaNein
Sigrun an der Heiden

ist selbstständige Wirtschaftsredakteurin. Die vermeintlich trockenen Themen wie Steuern, Finanzen und Recht sind ihr Steckenpferd. Sie schreibt für verschiedene Wirtschafts- und Unternehmermagazine sowie Kundenzeitschriften zu den Themen Mittelstand, Steuern und Finanzen, Recht, Nachfolge, Sanierung, Unternehmensführung, Personal, Betriebliche Altersvorsorge sowie Transport und Logistik. Zuvor arbeitete sie als Ressortleiterin bei diversen Unternehmermagazinen, unter anderem „Markt und Mittelstand“.

  • Trialog-Newsletter

    Sie möchten künftig keine wichtigen Tipps für Ihr Unternehmen verpassen?
    Mit dem kostenlosen Newsletter halten wir Sie auf dem Laufenden.

  • Experten-Suche

    Mit dem richtigen Partner die Digitalisierung der unternehmerischen Prozesse angehen! Finden Sie auf DATEV SmartExperts den passenden Experten.

    Ich suche








  • Auf Facebook mitdiskutieren

    Sie möchten das Thema vertiefen?
    Dann werden Sie gerne Fan und beteiligen sich an der Diskussion auf unserer Facebook-Seite

    Jetzt DATEV-Fanpage besuchen

  • DATEV im Web