Arbeitsrecht & Soziales

Videoüberwachung auf Firmen­gelände muss pro­fes­sio­nell sein

Ob Vi­deo­über­wa­chung auf dem Fir­men­ge­län­de oder Büro­über­wa­chung – Un­ter­neh­men soll­ten erst nach in­ten­si­ver recht­li­cher Be­ra­tung da­mit star­ten. Wer ge­gen Da­tenschutz, Mit­be­stim­mung oder Per­sön­lich­keits­rech­te der Be­trof­fe­nen ver­stößt, pro­vo­ziert Ärger.

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Zugangskontrollen, Wachschutz oder Videoüberwachung auf und am Firmengelände gehören für viele Betriebe längst zum Standard. Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser: So lässt sich das seit Jahren gepredigte Mantra der Sicherheitsexperten und -expertinnen zusammenfassen. Ob auf dem Betriebsgelände oder im Büro – Videoüberwachung in Unternehmen boomt, wie die Absatzsteigerungen von Spezialanbietern belegen. Rein statistisch zeigen sich dadurch Präventionserfolge, etwa im Handel. Außerdem helfen Überwachungsmaßnahmen dabei, Straftaten aufzuklären. Mit diesem Argument gestattete beispielsweise das Verwaltungsgericht Köln der Polizei die Videoüberwachung des Ebertplatzes in Köln – aber nur unter der Auflage, Eingänge und Fenster von Wohn- und Geschäftsgebäuden sowie Autokennzeichen unkenntlich zu machen. Gerade der Datenschutz verwandelt die Videoüberwachung auf dem Firmengelände oder die Büroüberwachung zu rechtlich gesehen vermintem Gelände. Zudem gilt es, Persönlichkeitsrechte zu wahren. Deshalb sollte die Geschäftsleitung vor jeder solchen Aktion mit einem Anwalt oder einer Anwältin klären, ob und wie eine Videoüberwachung im Büro oder anderswo erlaubt sein könnte.

Hürden für Videoüberwachung auf Firmengelände sind hoch

Videoüberwachung auf dem Firmengelände ist nicht verboten. Der Datenschutz setzt dem Einsatz von Kameras zur Videoüberwachung auf dem Firmengelände oder im Büro jedoch Grenzen. Ein Firmenchef oder eine Firmenchefin braucht gute Gründe, damit das rechtlich in Ordnung geht. Videoüberwachung ist grundsätzlich dann erlaubt, wenn sie Unternehmen dabei hilft, ihre Interessen zu wahren – im Büro wie auch auf dem Betriebsgelände. Dazu zählt etwa der Schutz ihres Eigentums oder auch ihr Hausrecht. Aus diesen und weiteren berechtigten Gründen dürfen Unternehmen also Überwachungskameras auf dem Firmengelände oder an dessen Rand montieren. Dabei sind jedoch neben ihren eigenen auch die berechtigten Interessen möglicherweise gefilmter Personen zu wahren, so die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Will ein Unternehmen den Eingangsbereich oder einen Zaun sichern, empfiehlt sich die Rücksprache mit der Anwaltskanzlei. Die klärt, was die Kamera im Bild erfassen darf. Das Nachbargrundstück in jedem Fall nicht, urteilte das Landgericht Detmold (Az.:10S52/15). Ebenso wenig den Bereich vor dem Eingang.

Umfassende Informationspflichten beim Ein­satz von Ka­meras

Welche technischen Lösungen für die Videoüberwachung vom Firmengelände oder im Büro sind mit Blick auf die in puncto Datenschutz nicht gerade einfach geregelte Speicherung von Überwachungsdaten erlaubt? Auch das sollten Unternehmen mit einer Anwaltskanzlei klären, um keine Fehler zu machen. Sie dürfen beispielsweise die Daten aus einer Videoüberwachung vom Betriebsgelände oder einer Büroüberwachung nicht unendlich lange speichern. Sondern maximal, bis der damit verfolgte Zweck erreicht ist, so das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz in Schleswig-Holstein. Es empfiehlt eine Löschung der Daten nach 48 Stunden. Ebenfalls nicht trivial ist die Frage, wie Unternehmen ihre Besucher und Besucherinnen sowie die Nachbarschaft korrekt über die Videoüberwachung am Firmengelände informieren müssen. Schilder mit Kamerasymbol sind mindestens nötig. Gegebenenfalls auch ein Aushang, der über Details der Videoüberwachung auf dem Betriebsgelände, im Büro oder den Geschäftsräumen aufklärt. Die Anwaltskanzlei sollte detailliert klären, inwieweit zusätzliche Hinweise nötig sind, beispielsweise zu den Auskunfts- und Beschwerderechten oder zur festgelegten Speicherdauer.

Anwalt gibt Tipps zur Videoüberwachung auf Betriebsgelände

Geht es nicht nur um die Videoüberwachung auf dem Firmengelände, sondern um eine Büroüberwachung, ist noch mehr zu klären. Dann kommen nämlich zusätzlich zu den Informations- und Aushangpflichten noch arbeitsrechtliche Fragen sowie das Mitbestimmungsrecht ins Spiel. Mit ihrem Anwalt oder ihrer Anwältin sollten Arbeitgeber aber nicht nur Rechtsfragen detailliert besprechen. Ratsam ist auch ein offenes Gespräch darüber, worauf die interne Überwachung abzielt. Loslegen sollten Unternehmen mit der Videoüberwachung im Büro oder auf dem Betriebsgelände stets erst dann, wenn juristisch in dem Thema erfahrene Fachleute solche Maßnahmen für sinnvoll sowie rechtlich erlaubt halten. Zur konkreten Umsetzung der Videoüberwachung vom Firmengelände oder der Büroüberwachung sollten Unternehmen dann die Anwaltskanzlei um eine detaillierte Checkliste mit technischen Anforderungen bitten. Damit können sie zu einem spezialisierten Dienstleister gehen und diesen mit der Installation der Überwachungstechnologie beauftragen. Dies gilt auch für den Fall, dass Unternehmer oder Unternehmerinnen ihr Eigenheim oder von ihnen vermietete Gebäude überwachen wollen.

Videoüberwachung auf dem Firmengelände ist Expertensache

Wer eine Videoüberwachung auf dem Firmengelände oder eine technische Büroüberwachung plant, muss vorher auch die datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeiten im Unternehmen klar geregelt haben. Die Pflicht, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen, greift zwar laut DS-GVO erst, wenn 20 Beschäftigte ständig Umgang mit personenbezogenen Daten haben. Wer alles richtig machen will, kann aber auch unterhalb dieser Grenze freiwillig einen Datenschutzbeauftragten einsetzen, der die Geschäftsleitung bei dem Thema unterstützt. Immerhin ist die Materie rechtlich und technisch komplex – schon ohne Videoüberwachung auf dem Betriebsgelände oder im Büro müsste ein Datenschutzbeauftragter vieles im Blick behalten. Zusätzlich ist aber stets das Gespräch mit einem auf den Datenschutz spezialisierten Anwalt oder einer Anwältin ratsam, bevor eine Videoüberwachung auf dem Firmengelände losgeht – und der Einsatz spezialisierter Dienstleister, um dann auch in der praktischen Umsetzung selbst keine Fehler zu machen. Nicht zuletzt, weil die potenziellen Bußgelder so empfindlich sind, dass sich das Engagement von Profis in jedem Fall rechnet.

Über die Datenschutz-Grundverordnung informiert auch das folgende Video.

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Midia Nuri

ist Wirtschaftsjournalistin. Sie schreibt vor allem über nutzwertige Unternehmerthemen rund um Betriebsführung oder auch Finanzielles und Steuerliches für verschiedene Branchenzeitschriften, wie etwa den kfz-Betrieb, Die Fleischerei, Der Freie Zahnarzt, Fahrzeug + Karosserie oder auch etwa Das Dachdeckerhandwerk. Außerdem ist sie Chefredakteurin eines Newsletters von BWRMed!a zum Thema Steuern und Bilanzierung. Zu Steuer- und Finanzthemen bloggt und twittert sie derzeit sporadisch unter lady-godiva-blog.de und twitter.com/LadyGodivaBlog.

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