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Die EEG-Meldepflicht bleibt, die EEG-Umlage sinkt

Unternehmen müs­sen an die EEG-Mel­de­pflicht den­ken, wenn Drit­te den Strom auf ih­rem Fir­men­ge­län­de nut­zen. Da­für sinkt die EEG-Um­la­ge. Die ge­setz­li­chen An­pas­sun­gen zum Jah­res­be­ginn so­wie ab 2022 sind ein The­ma für Steu­er­be­ra­ter und ge­ge­be­nen­falls Anwalt.

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Es gibt Gesetze, durch die blickt kaum ein normaler Mensch noch wirklich durch. Dazu zählt sicher das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Es dient der Förderung des Stroms aus erneuerbaren Energiequellen – also etwa aus Wind oder Sonne. Aus Sicht der Bundesregierung ist es seit seinem ersten Inkrafttreten im Jahr 2000 eine zentrale Säule der Energiewende. Zum Jahresbeginn 2021 gab es wieder Neuerungen. So soll das EEG stromkostenintensive Unternehmen künftig bei der EEG-Umlage entlasten. Auch sollen gesetzliche Anpassungen die Folgen der Corona-Wirtschaftskrise in den kommenden Jahren abfedern. Unternehmer und Unternehmerinnen sollten mit dem Steuerberater oder der Steuerberaterin prüfen, ob für sie eventuellen Handlungsbedarf besteht. Insbesondere mit Blick auf die EEG-Meldepflicht bei der Bundesnetzagentur zur Datenerhebung gibt es für viele einen ungeahnten Bedarf zur Rücksprache. Das gilt für vom Unternehmen wie gegebenenfalls auch privat erzeugten Strom.

Das Ziel des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)

Nachhaltige und regenerative Energiequellen sollen stärker gefördert werden. Stichworte sind Energiewende und Treibhausgas-Neutralität. Mehr Energiefffizienz, weg von Energie aus Atomkraft und Kohle – hin zu Windkraft, Sonnenenergie sowie anderen alternativen Energieerzeugungsformen, etwa Biomasse. Das Ziel: Den Anteil von Ökostrom weiter steigern. Das Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien – Erneuerbare-Energien-Gesetz, kurz EEG – regelt die bevorzugte Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien ins öffentliche Netz. Anlagenbetreibern garantiert das EEG finanzielle Förderung in Form einer Einspeisevergütung oder – bei der Direktvermarktung durch den Erzeuger – eine Marktprämie. Die Förderung liegt bislang über den Preisen für aus erneuerbaren Energien erzeugtem Strom, der an der Börse gehandelt wird. Die mit dem Verkauf der erneuerbaren Energien erzielten Einnahmen sind also niedriger als die EEG-Förderungen. Diese EEG-bedingten Mehrausgaben für grünen Strom sollen alle Stromendverbraucher bezahlen. Das stellt die sogenannte EEG-Umlage sicher, Herzstück des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Laut EEG besteht eine Meldepflicht der Stromerzeugung bei der Bundesnetzagentur – sie ist für die Datenerhebung zuständig.

Die EEG-Umlage ist ein Herz­stück des Gesetzes

Die EEG-Umlage ist ein Herzstück beim Erneuerbare-Energien-Gesetz. Über sie werden die ungedeckten Mehrkosten bei der Stromerzeugung mithilfe erneuerbarer Energien auf alle Stromendverbraucher verteilt. Privatleute wie Unternehmen zahlen die bundeseinheitliche EEG-Umlage aufgrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Deren Höhe legen die vier Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) Mitte Oktober jedes Jahres fest. Anhand der gewonnenen erneuerbaren Energie und der Marktpreise hierfür errechnen sie die voraussichtlichen Mehrkosten für die erneuerbaren Energien aufgrund der EEG-Förderung. Mit Blick auf die errechnete Finanzierungslücke legen sie die EEG-Umlage für das Folgejahr fest – und zwar in Cent pro Kilowattstunde (ct/kWh). Die Umlage ist im Jahr 2000 mit 0,19 Cent gestartet. Dieses Jahr sind es 6,76 Cent. Die Datenerhebung läuft unter anderem über die Meldepflicht bei der Bundesnetzagentur. Auf die EEG-Meldepflicht hat die EEG-Umlage keinen Einfluss.

Die Grafik zeigt, dass die Wirtschaft knapp die Hälfte der EEG-Umlage zahlt. Viele Betriebe unterliegen auch der EEG-Meldepflicht.

Das ändert sich 2021 am Erneuerbare-Energien-Gesetz

Zum Jahresbeginn 2021 hat sich wieder einiges am Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) geändert. Die Reform sieht zum einen klare Mengenziele bei Wind- und Solarkraft vor. Deren Anteil soll wachsen, so dass bis 2030 der Ökostrom-Anteil bei 65 Prozent liegt.

Windkraft soll in Süd­deutsch­land aus­gebaut werden

Bei Windkraft soll bis 2030 die installierte Leistung 71 Gigawatt erreichen, sieht das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vor. Ende 2019 waren es rund 54 Gigawatt. Windräder sollen vor allem im windärmeren Süden Deutschlands entstehen. Um den Widerstand in der Bevölkerung abzubauen, sollen die Gemeinden an den Gewinnen beteiligt werden, berichtet der Deutschlandfunk. Betreiber neuer Windanlagen sollen dem Bericht zufolge künftig laut EEG der Standortgemeinde pro Jahr 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächliche eingespeiste Strommenge zahlen. Zudem soll geprüft werden, ob Anwohner den Strom vergünstigt beziehen können. Außerdem ist geplant, dass alte Windparks ihre Genehmigung nicht verlieren und sich mit moderneren Anlagen aufrüsten lassen.

Alte Solaranlagen müs­sen nicht nach­ge­rüstet werden

Für die Solarenergie sieht das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) einen jährlichen Zuwachs von 4,6 bis 5,6 Gigawatt vor. Im Jahr 2030 sollen laut Deutschlandfunk-Bericht 100 Gigawatt installiert sein, Ende 2020 waren 52 Gigawatt im Betrieb. Auch bei der Solarenergie will der Gesetzgeber verhindern, dass alte Anlagen vom Netz gehen. Bei älteren Solaranlagen sind deshalb vorerst nicht nachträglich teure intelligente Stromzähler zu installieren. Für die Abnahme von Strom aus großen Solaranlagen, etwa auf Supermärkten oder anderen Gewerbedächern mit mehr als 750 Kilowatt installierter Leistung, sollen künftig Ausschreibungen erfolgen. Wer die geringsten Abnahmepreise für den Strom verlangt, erhält den Zuschlag. An der EEG-Meldepflicht ändert sich nichts.

Die Anpassungen bei der EEG-Umlage

Auch die Regeln der EEG-Umlage wurden zum Jahresbeginn 2021 mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz angepasst. Der Eigenverbrauch soll für Privaterzeuger von Solarstrom bei Anlagen bis maximal 30 statt wie bislang zehn Kilowatt installierter Leistung umlagefrei sein. Die Herstellung von grünem Wasserstoff befreit der Gesetzgeber ganz von der EEG-Umlage. Durch den CO2-Preis und einen Bundeszuschuss ist die Umlage zur Ökostrom-Finanzierung bereits auf 6,5 Cent pro verbrauchte Kilowattstunde Strom gedeckelt. 2022 sollen es dann nur noch sechs Cent sein.

Ein Bundeszuschuss senkt die EEG-Umlage

Die EEG-Umlage sinkt von 2021 an durch einen Bundeszuschuss. Seit Januar 2021 auf 6,5 Cent pro Kilowattstunde, für 2022 sind 6,0 Cent pro Kilowattstunde als Höhe der EEG-Umlage vorgesehen. Die Mittel hierfür sollen aus der nationalen CO2-Bepreisung sowie zusätzliche Haushaltsmittel in Höhe von rund elf Milliarden Euro aus dem zweiten Nachtragshaushalt 2020 stammen. Der Bundeszuschuss soll sicherstellen, dass das Konto im kommenden Jahr wieder einen positiven Stand aufweist. Mit gut vier Milliarden Euro ins Minus gerutscht war das EEG-Konto durch die Corona-Krise und damit sinkende Stromnachfrage sowie Preiseinbruch an der Strombörse bis Ende September. Die EEG-Umlage ist knapp zur Hälfte von Unternehmen und zu gut einem Drittel von den privaten Haushalten zu leisten. Der Rest entfällt zum größten Teil auf öffentliche Einrichtungen.

Die EEG-Ausgleichsregelung ent­las­tet Unternehmen

Das EEG 2017 hat bereits die Schwellenwerte für strom- und handelsintensive Branchen gesenkt. Zukünftig genügt eine geringere Stromkostenintensität, um von einer Begrenzung der EEG-Umlage zu profitieren. Im Gegenzug ist die zu zahlende EEG-Umlage für Unternehmen mit einer Stromkostenintensität zwischen 14 und 20 Prozent nicht auf 15, sondern 20 Prozent der vollen EEG-Umlage begrenzt. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz sieht seit Jahresbeginn 2021 zur Entlastung der Unternehmen die „Besondere Ausgleichsregelung“ vor. Ihr zufolge zahlen stromkostenintensive Betriebe nur eine reduzierte EEG-Umlage. Diese Ausnahmeregelung gilt ausschließlich für stromkostenintensive Unternehmen aus Branchen, die sich im internationalen Wettbewerb befinden. Die Wettbewerbsfähigkeit – und damit die Arbeitsplätze der stromkostenintensiven Industrie, die im Vergleich zur internationalen Konkurrenz hohe Strompreise zahlt – soll nicht gefährdet werden. Was das konkret bedeutet, ist nicht ganz unkompliziert und sollten Unternehmer und Unternehmerinnen mit ihrem Anwalt oder Steuerberater besprechen. Dort gibt es auch Hilfe beim Stellen eventuell nötiger Anträge, etwa beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Das gilt EEG-Meldepflicht und Datenerhebung

Viele Unternehmen und Privathaushalte wurden 2019 nahezu unbemerkt zum Stromlieferanten – und unterliegen der EEG-Meldepflicht im Marktstammdatenregister. Einige, ohne es zu ahnen. Nach Angaben der Bundesnetzagentur stand die Registrierung rund einer halben Million Bestandsanlagen zum 31. Januar 2021 noch aus. Dabei haben die Netzbetreiber die Anlagenbetreiber schon informiert. Trotz einer Entwarnung der Bundesregierung für Privatverbraucher und auch manche Betriebe bleibt ein Problem bestehen: Das 2017 eingeführte und dann eine Weile auf Eis gelegte Register soll sämtliche Anlagen zur Stromerzeugung und bestimmte Verbrauchsanlagen sowie deren Betreiber erfassen. Die Bundesregierung hat nicht, wie von Verbänden und Experten erhofft, die mit dem EEG auf praktisch alle ausgedehnte Meldepflicht verworfen. Vielmehr ist sie bei der weiten Auslegung des Begriffs Stromlieferant geblieben, den die Bundesnetzagentur 2017 einführte. Demnach gilt nun per Gesetz: Selbst wer nur zeitweise Fremdfirmen auf dem Betriebsgelände beschäftigt, hat wegen der Datenerhebung durch die Bundesnetzagentur eine taggenaue Meldepflicht zu deren Stromverbrauch.

Datenerhebung durch Bundes­netz­agentur ist sehr umfassend

Die gute Nachricht: Die Meldepflicht wegen der Datenerhebung durch die Bundesnetzagentur besteht für Anlagenbetreiber erst nach Aufforderung. Sprich: Die Bundesnetzagentur muss Kenntnis über Anlagen haben, um Aufforderungen zur tagesgenauen Meldung zu verschicken. Zudem besteht die Möglichkeit zur Befreiung, für die aber nicht nur Grenzwerte maßgeblich sind. Details sollten Unternehmer und Unternehmerinnen unbedingt mit ihrem Anwalt oder ihrer Anwältin klären. Die schlechte Nachricht: Die Wahrscheinlichkeit ist nach wie vor groß, dass Betriebe eine EEG-Meldepflicht als Stromanbieter trifft. Das gilt für eine große Bandbreite von Unternehmen. Die Schreinerei mit Mobilfunkantenne auf dem Dach. Die Kfz-Werkstatt, in deren Kaffeeküche der Süßwarenautomat einer Fremdfirma steht. Das Ingenieurbüro, in dem eine externe Putzkolonne saubermacht. In all diesen Fällen zapft ein Dritter den Strom aus der Steckdose des Unternehmens, und so gilt meistens die EEG-Meldepflicht. Es hilft auch nicht, den Strom zu verschenken. Die EEG-Meldepflicht umfasst laut „Legal Tribune Online“ sogar die unentgeltliche Abgabe von Strom.

Gegen die EEG-Meldepflicht hel­fen auch keine Tricks

Unternehmer sollten mit ihrem Anwalt oder ihrer Anwältin deshalb auch über ihre Meldepflicht aufgrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) sprechen. Und zwar sogar dann, wenn es nur um kleine Anlagen geht oder wenn sie auf ihrem Privatgrundstück stehen. Unterlässt der Stromlieferant die Meldung, drohen Sanktionen, etwa der Wegfall von Fördermitteln. Ein vertraglicher Notausgang wie etwa der, einem Dienstleister einfach die Nutzung von Strom auf dem Firmengelände zu untersagen, ist unsinnig. Wie soll der Auftragnehmer oder die Auftragnehmerin denn dann die Leistung erbringen? Technische Insellösungen könnten vielleicht helfen, dürften aber in den meisten Unternehmen kaum machbar sein.

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Midia Nuri

ist Wirtschaftsjournalistin. Sie schreibt vor allem über nutzwertige Unternehmerthemen rund um Betriebsführung oder auch Finanzielles und Steuerliches für verschiedene Branchenzeitschriften, wie etwa den kfz-Betrieb, Die Fleischerei, Der Freie Zahnarzt, Fahrzeug + Karosserie oder auch etwa Das Dachdeckerhandwerk. Außerdem ist sie Chefredakteurin eines Newsletters von BWRMed!a zum Thema Steuern und Bilanzierung. Zu Steuer- und Finanzthemen bloggt und twittert sie derzeit sporadisch unter lady-godiva-blog.de und twitter.com/LadyGodivaBlog.

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