Steuern & Abgaben

Unter­neh­mer müs­sen genau prü­fen, wie sie Firmenfahrzeuge versteuern

Fahr­ver­bo­te er­schwe­ren den Ein­satz von Trans­por­tern, neue Klas­si­fi­zierun­gen er­hö­hen die Steuer: Un­ter­neh­mer müs­sen ge­nau prü­fen, wie sie Fir­men­wa­gen ver­steu­ern. Das gilt für leich­te Nutz­fahr­zeu­ge eben­so wie Pkw. Wich­tig bei Trans­por­tern ist vor al­lem, beim Ein­spruch ge­gen den Steu­er­be­scheid die Frist zu wahren.

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Das erste flächendeckende Fahrverbot gilt. Seit Jahresbeginn dürfen Auswärtige mit einem Diesel der Abgasnorm Euro 4 oder schlechter nicht mehr nach Stuttgart hinein. Ab April sind auch Einheimische betroffen. Vom Frühjahr an müssen ältere Diesel weitere Innenstädte in ganz Deutschland meiden. Die Diskussion um Grenzwerte wird daran so rasch nichts ändern, denn Fahrverbote entsprechen geltendem Recht. Umso wichtiger ist es, dass sich Firmenchefs mit der Frage beschäftigen, wie sie einen Firmenwagen versteuern – oder genauer, ob sich die Steuerlast senken lässt, wenn seine Einsatzmöglichkeiten eingeschränkt sind. Dies gilt umso mehr, weil zugleich eine neue Praxis der Besteuerung leichter Nutzfahrzeuge viele Betriebe finanziell belasten könnte. Auch hier ist zu prüfen, welcher Spielraum sich bietet, wenn Unternehmen solche Firmenwagen versteuern.

Unter­neh­mer müs­sen zu­ge­las­se­ne Fir­men­wagen versteuern

Zunächst zu den von Fahrverboten betroffenen Dieseln. Seit einer Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg im November ist klar: Wenn Betriebe solche Firmenwagen versteuern, besteht kein Anspruch auf eine Senkung der Kraftfahrzeugsteuer. Im konkreten Fall hatte der Halter eines Diesel-Pkw mit der Emissionsklasse Euro 5 argumentiert, die Festsetzung widerspreche dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Besteuerungsgrundlage sei der Schadstoffausstoß des Fahrzeugs. Da aber Dieselfahrverbote den Einsatz seines Autos einschränkten, sei es potenziell weniger schädlich. Die Richter hielten das für nicht stichhaltig: Bemessungsgrundlage seien die Kohlendioxidemissionen und der Hubraum. Dabei komme es nicht auf die tatsächliche Nutzung an. Steuerpflicht bestehe mit der Zulassung eines Fahrzeugs. Unternehmer müssen also bei der Kfz-Steuer gemäß Einstufung auch einen Firmenwagen versteuern, der sich nicht mehr zu 100 Prozent uneingeschränkt nutzen lässt. Analog dürfte es bei der Berechnung des geldwerten Vorteils durch einen persönlichen Dienstwagen wohl ebenfalls kaum einen Rabatt geben.

Steuer­li­cher Spiel­raum könn­te bei der Ab­schrei­bung bestehen

Steuerliche Spielräume finden sich dagegen bei der Frage, wie Firmenwagen als Teil des Anlagevermögens zu behandeln sind. Diverse Gesetze oder Urteile beeinflussen ihren Wert. So dürfen etwa Diesel ohne Software-Update nicht mehr fahren. Und selbst neue Diesel, die eingeschränkt von Fahrverboten betroffen sind, lassen sich schlechter weiterverkaufen. Die Gebrauchtwagenpreise haben stark nachgegeben. Unternehmer sollten daher mit ihrem Steuerberater einerseits prüfen, ob sich eine Nachrüstung mit Hardware lohnt, wie der Mittelstandsverbund ZGV berichtet. Andererseits sollten sie besprechen, ob durch Wertminderung eine Teilwertabschreibung in Frage kommt. Auch eine Absetzung für außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) wäre denkbar, wenn der Betrieb in der nächsten Steuererklärung einen betroffenen Firmenwagen versteuern muss. Zudem ist die Frage einer möglichen Ersatzbeschaffung zu klären. Dabei sind noch existierende Rücknahmeversprechen, Umtauschprämien und Förderangebote zu berücksichtigen. Gut wäre auch eine Antwort auf die grundsätzliche Frage, wie der individuelle Fuhrpark der Zukunft für den eigenen Betrieb aussehen sollte.

Dem Einspruch sollten direkt Bilder vom Innenraum des Fahrzeugs beigefügt werden, die dokumentieren, dass die Ladefläche deutlich größer ist als die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche.

Hildegard Filz, Bund der Steuerzahler

Neue Klas­si­fi­zie­rung sorgt für Är­ger bei der Kfz-Steuer

Zusätzlichen Ärger bereitet Unternehmern, die Firmenwagen versteuern, eine schlechte Informationspolitik der Behörden. Neuerdings gleicht der Zoll automationsgestützt die Angaben der Straßenverkehrsbehörden ab und stuft dann viele leichte Nutzfahrzeuge nicht mehr als Lkw ein, sondern als Pkw. Das betrifft vor allem Bauhandwerker, Gartenbauer und Dienstleister. Sie setzen zum Transport ihrer Materialien oder Geräte oft Kleintransporter ein, von denen es auch bestuhlte Pkw-Varianten gibt. Unterstellt der Zoll nach der automatischen Abfrage eine Personenbeförderung, ist eine deutlich höhere Steuer fällig. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) kritisiert, dass nach dem Datenabgleich geänderte Steuerbescheide ohne jede individuelle Prüfung beim Unternehmer landen. Der muss diese Dokumente jetzt schnellstens prüfen, damit er binnen vier Wochen fristgerecht Einspruch einlegen kann.

Einspruch ge­gen Steu­er­be­scheid mit Bil­dern des Innenraums

Der Bund der Steuerzahler (BdSt) empfiehlt, dem Einspruch direkt Bilder vom Innenraum des Fahrzeugs beizufügen. Sie sollten genau dokumentieren, dass die Ladefläche deutlich größer ist als die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche. Zwar sei es auch möglich, eine Änderung der Fahrzeugpapiere bei der Zulassungsbehörde zu beantragen, falls das Fahrzeug nicht mehr als drei Sitzplätze hat. Dafür sei aber ein TÜV-Gutachten erforderlich, was die ganze Sache deutlich teurer und aufwändiger mache.

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Frank Wiercks

ist Mitglied der Redaktion von TRIALOG, dem Unternehmermagazin für Mittelständler, Selbständige und Freiberufler. Außerdem arbeitet er für verschiedene Wirtschafts- und Managementmagazine. Zuvor war er unter anderem Chefredakteur von handwerk magazin und Markt und Mittelstand.

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