Steuern & Abgaben

Homeoffice-Pauschale in der Steuererklärung eintragen

Wer tage­wei­se oder dau­ernd im Home­office ar­bei­tet, darf ei­ne hö­here Pau­schale in der Steu­er­er­klä­rung ein­tra­gen – bis zu 1.260 Eu­ro pro Jahr. Auch die Kos­ten für ein häus­li­ches Ar­beits­zim­mer las­sen sich ab 2023 pau­schal und da­mit oh­ne Nach­wei­se steu­er­lich gel­tend ma­chen.

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Im Homeoffice zu arbeiten, gilt mittlerweile als Selbstverständlichkeit. Die meisten Firmen sind organisatorisch und versicherungstechnisch darauf eingestellt. Nun lassen sich die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer und Heimarbeitstage mittels Homeoffice-Pauschale auch leichter von der Steuer absetzen. Das Jahressteuergesetz brachte Änderungen, die sowohl Beschäftigte als auch Unternehmerinnen und Unternehmer entlasten. Selbst wer kein separates Arbeitszimmer besitzt, darf für das Arbeiten vom Küchentisch aus weiter die Homeoffice-Pauschale in der Steuererklärung ansetzen. Der Gesetzgeber hat die Befristung aufgehoben und die Pauschale im Steuerrecht verankert. Ab 2023 lassen sich sogar sechs statt bisher fünf Euro pro Arbeitstag im Homeoffice bei der Steuer geltend machen. Auch der abziehbare Höchstbetrag steigt, von 600 auf 1.260 Euro im Jahr. Der Staat fördert somit bis zu 210 Tage im Homeoffice. Erleichterungen gelten auch für das häusliche Arbeitszimmer: Wer keinen Arbeitsplatz im Betrieb hat oder überwiegend zu Hause arbeitet, darf pauschal 1.260 Euro ansetzen, ohne Kosten nachweisen zu müssen.

Der Pauschbetrag für das Arbeitszimmer gilt ebenso wie die Homeoffice-Pauschale pro Person. Das heißt: Arbeiten gemeinsam veranlagte Eheleute zu Hause, lassen sich bis zu 2.520 Euro für das Homeoffice von der Steuer absetzen. Allerdings verrechnet das Finanzamt diesen Betrag mit der Werbungskostenpauschale. Detailfragen beantwortet die Steuerberatungskanzlei. Ihre Fachleute wissen, wo Beschäftigte die Homeoffice-Pauschale in die Steuererklärung eintragen müssen, und beraten Selbstständige. Diese sollten sorgfältig abwägen, was für sie finanziell vorteilhafter ist: Die tatsächlichen Kosten für ein Arbeitszimmer oder die Pauschale anzusetzen.

Homeoffice in der Steuererklärung: Höhere Pauschale ab 2023

Neuregelungen bei Arbeitszimmer und Homeoffice-Pauschale

Pauschale statt Höchstbetrag fürs Homeoffice im Arbeitszimmer

Homeoffice und Steuer: Arbeitszimmer oder Pauschale ansetzen?

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Wo Sie die Homeoffice-Pauschale in die Steuererklärung eintragen

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Home­office in der Steuer­er­klä­rung: Hö­here Pau­scha­le ab 2023

Beschäftigte und Selbstständige können sich freuen. Auch künftig mindern Arbeitstage im Homeoffice die Steuer: Die gleichnamige Pauschale steigt ab 2023 sogar auf sechs Euro pro Tag. Bis zu 1.260 Euro lassen sich für das Arbeiten im Homeoffice in der jährlichen Steuererklärung ansetzen. Dafür brauchen Steuerpflichtige kein separates Arbeitszimmer, denn die Homeoffice-Pauschale gilt für alle. Ob jemand am Küchentisch arbeitet oder sich einen Schreibtisch ins Wohnzimmer stellt, interessiert das Finanzamt nicht. Künftig zeigt sich der Fiskus sogar noch kulanter. Bisher galt der Abzug fürs Homeoffice bei der Steuer nur für Tage, an denen man ausschließlich zu Hause arbeitet. Wer auch Termine im Betrieb oder bei Kunden hatte, konnte nur die Fahrtkosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen. Für die Steuererklärung 2023 ändert sich das: Homeoffice-Pauschale und Entfernungspauschale lassen sich kombinieren, wenn Steuerpflichtigen dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Oder wenn sie trotz Auswärtstermin die überwiegende Arbeitszeit im Homeoffice verbringen.

Neu­re­ge­lun­gen bei Ar­beits­zim­mer und Home­office-Pau­scha­le

Mit der Homeoffice-Pauschale sind Kosten wie die anteilige Wohnungsmiete oder Gebäudeabschreibung sowie Ausgaben für Strom, Heizung und Müllgebühren abgegolten. Aufwendungen für Arbeitsmaterialien oder die Büroausstattung können aber zusätzlich abgesetzt werden. Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 800 Euro netto lassen sich sofort in der Steuererklärung geltend machen. Allerdings mindern die Kosten fürs Homeoffice erst die Steuer, wenn alle Ausgaben für den Job über der Werbungskostenpauschale von künftig 1.230 Euro liegen. Diesen Betrag zieht das Finanzamt automatisch von den steuerpflichtigen Einkünften ab. Wer viel im Homeoffice arbeitet und in der Steuererklärung weitere Kosten – etwa für Fortbildungen oder Arbeitsmittel – ansetzen kann, übersteigt diesen Pauschbetrag aber schnell. Die Steuerberatungskanzlei hilft, die Steuerersparnis mithilfe weiterer Werbungskosten zu optimieren und weiß, wo Beschäftigte oder Selbstständige die Homeoffice-Pauschale eintragen müssen.

2023 greifen viele gesetzliche Neuregelungen. Kosten für das häusliche Arbeitszimmer und einzelne Heimarbeitstage lassen sich künftig per Homeoffice-Pauschale leichter von der Steuer absetzen. Selbstständige und Beschäftigte, die ein separates Arbeitszimmer haben, können wählen: Bildet es den Mittelpunkt der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit, dürfen sie weiterhin alle entstandenen Kosten in unbegrenzter Höhe absetzen – müssen diese aber nachweisen. Alternativ können sie für das Arbeitszimmer pauschal 1.260 Euro pro Jahr in ihrer Steuererklärung ansetzen oder die Homeoffice-Pauschale geltend machen. Belege will das Finanzamt dann nicht sehen.

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Pau­scha­le statt Höchst­be­trag fürs Home­office im Ar­beits­zim­mer

Auch wer keinen anderen Arbeitsplatz im Betrieb hat, darf für ein häusliches Arbeitszimmer ab 2023 den Jahrespauschbetrag ansetzen. Das ist eine Verbesserung gegenüber der früheren Regelung: Bisher wirkte sich das Homeoffice im heimischen Büro bei der Steuer nur bis zu einem Höchstbetrag von 1.250 Euro aus – bei entsprechenden Nachweisen. Setzen Selbstständige oder Beschäftigte die Kosten für ein Arbeitszimmer – oft umgangssprachlich als Homeoffice bezeichnet – in der Steuererklärung 2022 an, müssen sie daher noch Belege mitliefern. Eines bleibt trotz Neuregelung aber gleich: Die strengen Anforderungen des Fiskus an ein häusliches Arbeitszimmer müssen erfüllt sein. Auch für den pauschalen Abzug. Das Finanzamt rechnet zudem monatsgenau ab und kürzt die 1.260 Euro anteilig, wenn das heimische Büro beispielsweise erst im Frühjahr eingerichtet wurde. Unbürokratisch lassen sich nur einzelne Arbeitstage im Homeoffice per Pauschale bei der Steuer ansetzen. Auch ohne Arbeitszimmer und separates Büro kommen mit der Homeoffice-Pauschale bis zu 1.260 Euro jährlich zusammen.  

Wie sich ein Arbeitszimmer im Steuerjahr 2022 absetzen lässt und welche Anforderungen das Finanzamt stellt, erklärt dieses Video. Der pauschale Abzug von 1.260 Euro ist erst ab 2023 zulässig.

Für ein häus­li­ches Ar­beits­zim­mer gel­ten stren­ge An­for­de­run­gen

Wer überwiegend im Homeoffice arbeitet, profitiert bei der Steuer. Sowohl Beschäftigte, die ihren Laptop am Küchentisch aufstellen, als auch Selbstständige mit heimischem Arbeitszimmer. Ohne Nachweise akzeptiert das Finanzamt für das Büro zu Hause einen pauschalen Abzug von 1.260 Euro in der Steuererklärung. Wie die Homeoffice-Pauschale gilt auch dieser Pauschbetrag für jede Person einzeln. Nutzen mehrere Steuerpflichtige gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer, darf also jeder den Betrag ansetzen. Allerdings muss das heimische Büro folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Es handelt sich um einen separaten, abschließbaren Raum – also kein Durchgangszimmer.
  • Der Raum muss zur privaten Wohnung oder zum Wohnhaus gehören.
  • Die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers beträgt mehr als 90 Prozent.
  • Der Raum darf nicht gleichzeitig als Gäste- oder Spielzimmer genutzt werden.
  • Das Arbeitszimmer bildet entweder den Mittelpunkt der beruflichen beziehungsweise betrieblichen Tätigkeit, oder es steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung.

Generell gilt: Beide Varianten – der Jahrespauschbetrag für das Arbeitszimmer und die Homeoffice-Pauschale – lassen sich nicht doppelt oder kombiniert nutzen, etwa wenn Steuerpflichtige mehrere Jobs haben. In der Summe akzeptiert das Finanzamt maximal 1.260 Euro als Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Wo Beschäftigte und Selbstständige die Homeoffice-Pauschale oder Arbeitszimmerkosten in die Steuererklärung eintragen müssen, erklärt das Finanzamt oder die Steuerberatungskanzlei.

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Home­office und Steu­er: Ar­beits­zim­mer­ oder Pau­scha­le an­set­zen?

Vor 2020 ließen sich nur Aufwendungen für ein separates Arbeitszimmer in der Steuererklärung ansetzen – die Homeoffice-Pauschale beschloss der Gesetzgeber während der Corona-Pandemie. Viele machten auch danach die Kosten für ihr Arbeitszimmer und nicht die Homeoffice-Pauschale bei der Steuer geltend. Dies war zwar aufwendiger, aber steuerlich günstiger. Denn die absetzbaren Kosten lagen häufig über dem damaligen Höchstbetrag der Homeoffice-Pauschale von 600 Euro. Das ist ab 2023 anders. Pauschal lassen sich nun sowohl für ein heimisches Büro als auch die Arbeitsecke im Wohnzimmer jährlich bis zu 1.260 Euro ansetzen. Belege zu sammeln, lohnt sich also nur noch, wenn die Kosten für ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer deutlich höher ausfallen. Der Abzug ist allerdings nur zulässig, wenn das Büro zu Hause den Mittelpunkt der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit bildet. Selbstständige sollten mit der Steuerberatungskanzlei besprechen, was vorteilhafter ist: den Pauschbetrag oder die tatsächlichen Kosten für das Arbeitszimmer oder die Homeoffice-Pauschale in der Steuererklärung anzugeben.

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Vor­sicht Fal­le: Selbst­­stän­­dige brau­­chen steu­­er­­li­­che Be­­ra­­tung

Ein Gespräch mit dem Steuerberater oder der Steuerberaterin ist noch aus einem weiteren Grund zu empfehlen. Denn für Selbstständige kann das Homeoffice im häuslichen Arbeitszimmer zur Steuerfalle werden. Wer Kosten für ein Büro im Eigenheim von der Steuer absetzt, riskiert, dass das Arbeitszimmer ungewollt zum Betriebsvermögen zählt. Wird die selbstständige Tätigkeit eingestellt oder das Eigenheim verkauft, besteuert das Finanzamt den Wertzuwachs aller betrieblich genutzten Räume – mit dem jeweiligen Einkommensteuersatz. Ausnahmen gibt es nur für kleine Arbeitszimmer, sofern deren Marktwert höchstens 20.500 Euro beträgt. Damit diese Form des Homeoffice nicht eine höhere Steuer verursacht, als sie spart, sollten sich Selbstständige beraten lassen. Gerade in Zeiten steigender Immobilien- und Grundstückspreise ist dies wichtiger denn je.

Wer deshalb kein Arbeitszimmer, sondern die Homeoffice-Pauschale in der Steuerklärung angeben will, sollte die Heimarbeitstage trotzdem dokumentieren. Kritische Nachfragen seitens des Finanzamts können Selbstständige so gut parieren. Auch Beschäftigte sollten Heimarbeitstage aufschreiben und am besten vom Arbeitgeber abzeichnen lassen, wenn sie die Homeoffice-Pauschale bei der Steuer ansetzen. Zwar verlangt der Fiskus formal keine Nachweise, aber sobald Unstimmigkeiten auftreten, bohren die Finanzbeamten nach. Allzu kreativ sollten Steuerpflichtige also nicht sein. Wer beispielsweise den Höchstbetrag der Homeoffice-Pauschale ausreizt und in der Steuererklärung gleichzeitig auch noch viele Fahrten mit dem Firmenwagen angibt, muss mit Nachfragen rechnen. 

Wo Sie die Home­office-Pau­scha­le in die Steu­er­er­klä­rung ein­tra­gen

Wer die Voraussetzungen erfüllt, kann die Kosten für ein Arbeitszimmer oder alternativ die Homeoffice-Pauschale bei der Steuer ansetzen. Doch wo müssen Beschäftigte oder Selbstständige die Homeoffice-Pauschale in der Steuererklärung eintragen? Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geben die Anzahl der Tage im Homeoffice beziehungsweise tatsächliche oder pauschale Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer in der Anlage N an. Unternehmerinnen und Unternehmer müssen die Homeoffice-Pauschale oder die Kosten für das Arbeitszimmer in der Steuererklärung unter den „Beschränkt abziehbaren Betriebsausgaben“ in der Anlage EÜR eintragen. Die Steuerberaterin oder der Steuerberater übernimmt auf Wunsch sowohl die Buchhaltung als auch das Erstellen der Steuererklärung.

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Sigrun an der Heiden

ist selbstständige Wirtschaftsredakteurin. Die vermeintlich trockenen Themen wie Steuern, Finanzen und Recht sind ihr Steckenpferd. Sie schreibt für verschiedene Wirtschafts- und Unternehmermagazine sowie Kundenzeitschriften zu den Themen Mittelstand, Steuern und Finanzen, Recht, Nachfolge, Sanierung, Unternehmensführung, Personal, Betriebliche Altersvorsorge sowie Transport und Logistik. Zuvor arbeitete sie als Ressortleiterin bei diversen Unternehmermagazinen, unter anderem „Markt und Mittelstand“.

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