Steuern & Abgaben

Künstlersozialkasse: Abgabepflicht genau klären

Vie­le Unternehmen be­trifft die Ab­­ga­­be­­pflicht zur Künst­­ler­­so­zial­­kas­se. Sie müs­sen wis­­sen, wann die Künst­­ler­­so­­zial­­ab­­ga­­be an­­fällt. De­­tails soll­ten mit der Steu­er­­be­­ra­­tungs- oder An­walts­kanz­lei ge­klärt wer­den – sonst dro­hen schnell Buß­gel­der und Nachzahlungen.

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Die meisten Unternehmerinnen und Unternehmer haben vermutlich schon von der Künstlersozialversicherung gehört. Doch nicht allen scheint klar zu sein, dass eventuell für ihren Betrieb die Abgabepflicht zur Künstlersozialkasse (KSK) gemäß Künstlersozialversicherungsgesetz besteht. Die sogenannte Künstlersozialabgabe – die die Sozialversicherung für Künstler finanziert – fällt auf künstlerische und publizistische Leistungen an, welche Firmen etwa für Werbezwecke von Soloselbstständigen oder freiberuflich erbringen lassen. Das kann die Imagebroschüre sein, das Design der Website oder der Auftritt einer Band beim Betriebsfest. Deshalb ist es wichtig, mit der Steuerberatungs- sowie eventuell auch der Anwaltskanzlei zu klären, für welche Leistungen die Künstlersozialabgabe zu zahlen ist und wie hoch die individuellen Abgaben zur Künstlersozialkasse ausfallen, die eine Künstlersozialversicherung ermöglichen. Bei Verstößen drohen Nachzahlungen sowie Bußgelder. Und noch eine schlechte Nachricht: Der prozentuale Beitrag vom Auftragsvolumen, den Unternehmen der Künstlersozialkasse für entsprechende Dienstleistungen überweisen müssen, ist Anfang 2023 erstmals seit Jahren wieder gestiegen, von bisher 4,2 Prozent auf 5,0 Prozent.

Was ist die Künstlersozialversicherung?

Wer kann Mitglied der Künstlersozialkasse sein?

Wer hat eine Abgabepflicht zu Künstlersozialkasse?

Auf welche Leistungen fällt die Künstlersozialabgabe an?

Gibt es Ausnahmen von der Künstlersozialabgabe?

Wie berechnen sich die Abgaben zur Künstlersozialkasse?

Gibt es bei der Künstlersozialversicherung einen Freibetrag?

So wird die Künstlersozialabgabe auf Leistungen gemeldet

Verletzung der Abgabepflicht zur Künstlersozialkasse ist teuer

Was ist die Künstlersozialversicherung?

Per Künstlersozialversicherung genießen selbstständige Künstlerinnen oder Künstler und Publizisten oder Publizistinnen einen ähnlichen Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung wie Festangestellte. Die Umsetzung realisiert laut Künstlersozialversicherungsgesetz die Künstlersozialkasse. Für bei ihr gemeldete Selbstständige oder freiberuflich Tätige übernimmt sie den Arbeitgeberanteil zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Zuerst berechnet die Künstlersozialkasse – wie Unternehmen für ihre Beschäftigten – auf Basis des von den versicherten Personen erwarteten Gewinns einen monatlichen Beitrag zur Sozialversicherung. Gut die Hälfte des Beitrags, quasi den Arbeitnehmeranteil, bucht die KSK von deren Konto ab. Dann stockt die Künstlersozialkasse diesen Betrag um den gesetzlichen Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung auf, wofür ihr Abgaben von auftraggebenden Unternehmen zufließen. Für welche konkreten Leistungen eine Abgabepflicht zur Künstlersozialkasse besteht und wie hoch der geltende Beitrag ist, sollten Fachleuten klären – generell fällt die Künstlersozialabgabe auf Leistungen publizistischer und künstlerischer Natur an. Schließlich überweist die Künstlersozialkasse den kompletten Sozialversicherungsbeitrag an die gesetzliche Rentenversicherung be­ziehungs­wei­se die jeweilige Kranken- und Pflegeversicherung der Versicherten.

Wer kann Mitglied der Künstlersozialkasse sein?

Bei der Künstlersozialversicherung anmelden kann sich, wer erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend selbstständig künstlerisch oder publizistisch tätig ist. Dazu gehören laut Künstlersozialversicherungsgesetz etwa Musiker, Fotografinnen, Designer oder Grafikerinnen, die darstellende oder bildende Kunst schaffen, ausüben und lehren. Wer journalistisch oder publizistisch arbeitet, kann ebenfalls über die Künstlersozialkasse eine Sozialversicherung erhalten. Unterstützen Influencer einen Betrieb beim Marketing im Internet und veröffentlichen dabei etwa selbst gedrehte Videos, können auch sie sich per KSK versichern. Finanzielle Voraus­setzung für die Aufnahme und damit Leistungen aus der Künstlersozialabgabe über die Künstlersozialkasse ist ein Gewinn ab 3.900 Euro jährlich beziehungsweise 325 Euro monatlich. Außerdem gelten bei der Kombination fester und selbstständiger Tätigkeiten beziehungsweise mit zusätzlichen Tätigkeiten im nicht-künstlerischen Bereich besondere Regeln. Wer andere Personen im Zusammen­hang mit einer künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit sozial­ver­sicherungspflich­tig beschäftigt, kann selbst nicht in die Kün­st­ler­sozial­ver­sicherung. Ausnahme: Die Beschäftigung dient der Berufsausbildung oder ist geringfügig, spricht das Monatsentgelt übersteigt 520 Euro nicht.

Wer hat eine Abgabepflicht zu Künstlersozialkasse?

Die Abgabepflicht zur Künstlersozialkasse laut Künstlersozialversicherungsgesetz trifft prinzipiell jedes Unternehmen, das Aufträge für publizistische oder künstlerische Leistungen vergibt. Logisch ist das bei sogenannten typischen Verwertern: Die Hauptgeschäftstätigkeit etwa von Verlagen, Theatern, Rund­funk­anstalten oder Varieté- und Zirkusunternehmen beruht auf der Verwertung von künstlerischen oder pub­li­zistischen Inhalten. Die Kün­st­ler­sozial­ver­sicherung ist aber auch ein Thema für jedes andere Unternehmen. Denn die Künstlersozialabgabe betrifft ebenso publizistische oder künstlerische Leistungen, die Firmen für Werbung sowie Öffentlichkeitsarbeit in eigener Sache nutzen. Verkürzt lässt sich also sagen: So gut wie jedes Unternehmen kauft irgendwann einmal Inhalte oder Leistungen ein, auf die die Künstlersozialabgabe anfällt. Darum sollten Firmenchefs und -chefinnen mit der Steuerberatungs- und gegebenenfalls Anwaltskanzlei detailliert das Thema Künstler­sozial­ver­sicherung besprechen. Die eventuell fälligen Abgaben zur Künstlersozialkasse nicht zu zahlen, kann nach einer Betriebsprüfung nämlich sehr teuer werden.

Auf welche Leistungen fällt die Künstlersozialabgabe an?

Abgaben zur Künstlersozialkasse betreffen also die meisten Betriebe – aber für welche Leistungen wird die Künstlersozialabgabe laut Künstlersozialversicherungsgesetz konkret fällig? Bei jedem Auftrag gilt es zu bedenken, dass der Kreis der Kreativen im Sinne der Künstlersozialversicherung relativ weit gefasst ist. Die Abgabepflicht zur Künstlersozialkasse greift etwa, sobald freiberuflich oder selbstständig Tätige eine Marketingbroschüre, Zeitungsanzeige oder Website gestalten. Gestalten meint das Liefern von Texten, Fotos, Videos oder Illustrationen, aber etwa auch Design und Aufbau des Werbemittels. Gleiches gilt für die musikalische Gestaltung oder Animationen – das sind kreative Leistungen, auf die die Künstlersozialabgabe anfällt. Auch für Visitenkarten oder Logos. Die Künstlersozialabgabe ist zudem fällig, wenn beispielsweise bei Betriebsfesten oder Jubiläumsveranstaltungen etwa Clowns, Bands oder Akrobaten auftreten. Bei letzteren existiert eine rechtliche Grauzone zwischen künstlerischer oder sportlicher Tätigkeit – auch das wäre mit dem Steuerberater oder der Steuerberaterin zu besprechen. Ganz wichtig: Die Abgabepflicht zur Künstlersozialkasse besteht unabhängig davon, ob der Auftrag an KSK-Versicherte geht.

Gibt es Ausnahmen von der Künstlersozialabgabe?

Ausgenommen von der Abgabepflicht zur Künstlersozialkasse sind technische Leistungen, die eventuell im Rahmen eines unter die Künstlersozialversicherung fallenden Auftrags stattfinden. Dazu gehört beispielsweise das reine Programmieren einer von Webdesignern entworfenen Website oder das Drucken der von Grafikern gestalteten Werbematerialien. Außerdem greift gemäß Künstlersozialversicherungsgesetz generell keine Künstlersozialabgabe für Leistungen, die eine juristische Person, Kommandit­ge­sellschaft, GmbH & Co. KG oder offene Handelsgesellschaft erbringt. Wer also eine als GmbH firmierende Werbeagentur mit der kompletten Erstellung einer Broschüre beauftragt statt Soloselbstständige oder allein freiberuflich Tätige, zahlt also keine Abgaben an die Künstlersozialkasse. Eine weitere Möglichkeit, um die Kosten zu sparen: Betriebe könnten Werkstudenten zum Erbringen kreativer Leistungen einsetzen. Das sollte allerdings mit der Anwaltskanzlei geklärt werden, damit die sozialversicherungsrechtliche Einstufung unangreifbar ist.

Wie berechnen sich die Abgaben zur Künstlersozialkasse?

Die Künstlersozialabgabe ist für alle Leistungen zu zahlen, die Unternehmen im künstlerischen oder publizistischen Bereich einkaufen. Auch für Aufträge an Personen, die nicht in der Künstlersozialkasse sind – etwa Studenten, Rentnerinnen, Nebenberufler oder Künstlerinnen aus dem Ausland. Zum Entgelt als Bemessungsgrundlage für die Abgaben zur Künstlersozialkasse zählen neben Gagen, Honoraren oder Tan­tiemen alle Nebenkosten, wie die Telefon- und Materialkosten. Nicht in die Ab­gabe­pflicht zur Künstlersozialkasse einzubeziehen sind steuerfreie Auf­wands­ent­schä­digungen – etwa Reise- oder Bewirtungskosten – sowie die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer. Unberück­sichtigt bleiben bei der Entgeltmeldung an die Künstlersozialkasse laut Künstlersozialversicherungsgesetz: Entgelte im Rahmen der Übungsleiterpauschale, Gewinnzuweisungen an Gesellschafter und Zahlungen für publizistische oder künstlerische Leistungen an juristische Personen beziehungsweise Kapitalgesellschaften. Die Höhe der Künstlersozialabgabe beträgt derzeit 5,0 Prozent.

Gibt es bei der Künstlersozialversicherung einen Freibetrag?

Es gibt Ausnahmen von der Abgabepflicht zur Künstlersozialkasse – keine Künstlersozialabgabe für künstlerische oder publizistische Leistungen zahlt, wer dafür einen Betrag unterhalb der Bagatellgrenze von 450 Euro jährlich ausgibt. Oder wer solche Leistungen nur „gelegentlich“ für Werbe- und Öffentlichkeitsarbeit für das Unternehmen in Anspruch nimmt. Als Faustformel etwa bei Veranstaltungen wie einem Konzert im Biergarten gilt: Bis zu drei Auftritte pro Jahr beim Unternehmen sind abgabenfrei. Ab vier Veranstaltungen pro Jahr ist die Abgabe an die Künstlersozialversicherung fällig, wenn das Gesamthonorar 450 Euro übersteigt. Im Fall der Neugestaltung einer Unternehmenswebsite urteilte das Bundessozialgericht, dass auch ein einmaliger Auftrag über 1.750 Euro als unterhalb der Bagatellgrenze gilt, wenn innerhalb eines Vier-Jahres-Zeitraums keine weiteren Aufträge an Künstler erteilt wurden.

Details sollten mit dem Steuerberater oder der Steuerberaterin besprochen und dabei beachtet werden, dass alle Veranstaltungen mit künstlerischem Charakter Berücksichtigung finden. Interessant für Unternehmen könnte es sein, Aufträge etwa zur Erstellung von Werbematerialien in einem Jahr geballt zu vergeben, in anderen Jahren gar nicht.

So wird die Künstlersozialabgabe auf Leistungen gemeldet

Erstmals melden können sich Unternehmen mit Abgabepflicht formlos bei der Kün­st­ler­sozial­kasse. Das geht auch online. Sind sie erfasst, melden die Unternehmen einmal im Jahr alle Entgelte für künstlerische oder publizistische Leistungen gemäß Kün­st­ler­sozial­ab­gabe mithilfe der von der KSK zur Verfügung gestellten Meldebögen bis zum 31. März des Folgejahres. Wer eine monatliche Vorauszahlung schuldet, muss das Geld bis zum 10. des Folgemonates überweisen. Danach ist ein monatlicher Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent des Rückstands fällig.

Verletzung der Abgabepflicht zur Künstlersozialkasse ist teuer

Die Abgabepflicht zur Künstlersozialkasse zu verletzen, ist kein Kavaliersdelikt. Für Kontrollen ist seit den letzten Änderungen beim Künstlersozialversicherungsgesetz die Deutsche Renten­ver­sicherung (DRV) zuständig. Das Risiko einer Betriebsprüfung ist damit enorm gestiegen. Zuletzt war von 400.000 geplanten Betriebsprüfungen pro Jahr bei der Sozialversicherung für Künstler die Rede. Wer abgabepflichtig ist, muss umfangreiche Aufzeichnungspflichten erfüllen. Mit der Gesetzesänderung wurden die Strafen deutlich erhöht. Bei Verstößen gegen die Melde-, Aufzeichnungs- oder Ab­gabe­pflich­ten drohen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro. Außerdem kann die Künstlersozialabgabe für die entsprechenden Leistungen bis zu fünf Jahre nachträglich erhoben werden.

Im folgenden Video sind wichtige Punkte zur Künstlersozialkasse nochmal zusammengefasst.

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Frank Wiercks

ist Mitglied der Redaktion von TRIALOG, dem Unternehmermagazin für Mittelständler, Selbständige und Freiberufler. Außerdem arbeitet er für verschiedene Wirtschafts- und Managementmagazine. Zuvor war er unter anderem Chefredakteur von handwerk magazin und Markt und Mittelstand.

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