Arbeitsrecht & Soziales

So kom­men Un­ter­neh­men gut durch Karneval und Fasching

Si­cher­heit, Ur­laub oder ob die Kra­wat­te des Kun­den ge­kürzt wer­den darf – zu Karneval o­der Fasching stel­len sich im Un­ter­neh­men vie­le Fra­gen. Da­her ist mit der Steu­er­be­ra­tungs- und Rechts­an­walts­kanz­lei zu klä­ren, was an den tol­len Ta­gen steu­er­lich und recht­lich gilt.

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In ein paar Tagen ist wieder Ausnahmezustand im Großteil der Republik. Dann regiert Karneval, Fasching, Fastnacht, Fastelovend und wie die närrischen Tage auch heißen mögen. An diesen regionalen „Feiertagen“ gibt es für Unternehmerinnen und Unternehmer viel zu beachten. Wer regelmäßig geschäftlich im feuchtfröhlichen Teil des Landes zu tun hat, sollte die Festtage unbedingt auf dem Schirm haben. Ansprechpartner könnten einige Tage nicht erreichbar sein. Unternehmen in Karnevalshochburgen stellen sich zusätzlich diverse rechtliche und allgemeine Fragen. Firmenchefinnen und -chefs, die im Betrieb mit den Beschäftigten feiern, müssen auf Sicherheit von Geräten, Personal, Kunden oder Geschäftspartnern achten. Nicht zuletzt sind beim gemeinsamen Feiern steuerliche Fragen wichtig. Die fünfte Jahreszeit ist also ein schöner Anlass nicht nur für Frohsinn. Sondern auch für ein ausführliches Gespräch in der Steuerberatungs- und gegebenenfalls Rechtsanwaltskanzlei.

Karneval und Fasching soll­ten al­le auf dem Schirm haben

Zuerst das Wichtigste: Karneval oder auch Fasching sollten wirklich alle Unternehmerinnen und Unternehmer zumindest irgendwie auf dem Schirm haben. Zwar feiert nur ein Teil der Republik – irgendwo südwestlich einer Linie von Hamburg nach Dresden. Doch die närrischen Tage legen letztlich die gesamte Republik ein kleines bisschen lahm. Firmenchefinnen und -chefs fern der Karnevalshochburgen sollten damit rechnen, in Düsseldorf, Köln, Mainz, aber auch München und der fränkischen Provinz vorübergehend niemanden erreichen zu können. Vielerorts geht an den närrischen Tagen einfach keiner ans Telefon oder den Rechner. Meistens kommt nur eine Abwesenheitsmitteilung. Sitzt jemand einsam im Betrieb, um die Stellung zu halten, fehlt solchen Personen meistens die Entscheidungsbefugnis. Oder sie kennen sich bei vielen Themen im Detail nicht aus, können also keine Fragen beantworten. Sie dürften im Zweifel nur um Rückruf nach Aschermittwoch bitten. Allein deshalb können sich auch Unternehmen außerhalb der Karnevalshochburgen nur bedingt leisten, Karneval zu ignorieren.

Karneval und Fasching sind keine ge­setz­li­chen Fei­er­tage

Deutlich mehr klären müssen natürlich Unternehmen in den Hochburgen von Fasching und Karneval. Auch wenn davon um sie herum nichts zu spüren ist: Rein rechtlich sind Karnevalstage normale Werktage – keine gesetzlichen Feiertage. Wer feiern will, muss in der Regel Urlaub nehmen. Es sei denn, Vorgesetzte geben frei oder setzen Betriebsferien für die närrischen Tage an. Diese Urlaubsplanung ist unbedingt zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten abzusprechen. Dabei ist egal, ob es um einige Tage Betriebsferien geht oder einzelne Urlaubstage. Wer eigenmächtig fehlt, könnte eine Abmahnung erhalten oder gar eine Kündigung. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben – ähnlich wie zu Geburtstagen – keinen Anspruch auf freie Karnevalstage, so das Arbeitsgericht Köln und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Grundsätzlich gilt dies für alle Betriebe. Verwaltungen haben es nur leichter, ihren Beschäftigten unverbindlich freizugeben. Sie laufen nicht Gefahr, dass daraus eine betriebliche Übung wird. Darauf müssen Unternehmen besonders achten, wenn sie vermeiden wollen, dass ein Rechtsanspruch entsteht.

So wer­den frei­e Ta­ge zu Karneval nicht zur be­trieb­li­chen Übung

Firmenchefinnen und -chefs können ihren Beschäftigten zu Fasching und Karneval natürlich einfach freigeben. Die dürften zu schätzen wissen, dass sie dafür nicht wertvolle Urlaubstage beanspruchen müssen. Allerdings entsteht daraus für Unternehmen, die das ein paar Mal in Folge tun, leicht eine sogenannte betriebliche Übung. Die könnte dafür sorgen, dass Beschäftigte künftig einen Rechtsanspruch auf freie Karnevalstage haben. Wer das vermeiden will, muss die Freiwilligkeit also stets neu betonen. Dafür kann der Hinweis reichen: „In diesem Jahr haben wir uns dazu entschieden, den Betrieb an Rosenmontag zu schließen. Für das kommende Jahr behalten wir uns eine andere Entscheidung ausdrücklich vor.“ Um auf Nummer Sicher zu gehen, sollten Arbeitgeber aber Rücksprache mit der Rechtsanwaltskanzlei halten.

Beim Kostüm herrscht an Karneval und Fasching kei­ne Anarchie

In den Hochburgen stellt sich zu Karneval und Fasching die Frage: Wie närrisch darf es sein? Etwas Anarchie gehört ja dazu. Aber je nach Branche ist es unpassend, wenn Beschäftigt im Chewbakka- oder Minion-Kostüm die Kundschaft begrüßen. Grundsätzlich gilt: Nur wenn der Firmenchef oder die -chefin eine Kostümierung gestattet, ist sie keine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung. Unternehmen sollten also klarstellen, wann Verkleidung nicht stört – und gegebenenfalls Grenzen festlegen. Ohne Zustimmung gelten die üblichen Kleidervorgaben. Schutzkleidung dürfen Beschäftigte generell nicht gegen ein Kostüm tauschen. Auch im Straßenverkehr müssen sie Regeln beachten. Je nach Region und Branche ist es vielleicht geschäftsfördernd, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Papphütchen oder Kostüm hinter die Verkaufstheke zu stellen. Bei berechtigtem Interesse dürfen Unternehmen für Karneval zwar Anweisungen zur Betriebskleidung geben. Sie darf Beschäftigte aber nicht entwürdigen. Im Zweifel empfiehlt sich auch hier anwaltlicher Rat. Eine gute Idee ist natürlich immer Rücksprache mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

Krawat­te lädt nur be­dingt zum Ab­schnei­den ein

Entgegen der Karnevals-Gepflogenheit für die Kleidung lädt – rein rechtlich betrachtet – eine Krawatte nicht zum Abschneiden ein. Bei aller Liebe zum Brauchtum gilt auch an Fasching: Schäden an Krawatten gehen nur in Ordnung, wenn das Opfer einwilligt. Hört sich komisch an, doch das Amtsgericht Essen hat es so beschieden. Zwar gilt der närrische Grundsatz: Wer an Weiberfastnacht eine Krawatte trägt, ist einverstanden, dass diese gekürzt wird. Doch die Frauen im Betrieb sollten dem nicht folgen. Nur wenn der Schlipsträger sein Einverständnis signalisiert, dürfen sie kürzen. Die Essener Richter verurteilten eine Frau zu 40 Mark Schadensersatz an einen Kunden, der nach der Kürzungsaktion geklagt hatte. Die Firmenleitung sollte also ruhig einen launigen Hinweis zum Thema Einvernehmlichkeit geben. Gerade wenn es um Kunden oder Gäste des Unternehmens geht – eventuell aus dem Ausland und ohne Karnevalserfahrung. Auch Kollegen oder Vorgesetzte sollten natürlich ins Schlipsschneiden einwilligen dürfen – oder eben ablehnen.

Auch sonst gilt an Karneval und Fasching kei­ne Nar­ren­freiheit

Einwilligung lautet ebenso das Zauberwort, wenn es um Musik und Radio im Betrieb geht – auch zu Karneval oder Fasching. Karnevalsübertragungen und -lieder dürfen Beschäftigte grundsätzlich durchaus hören. Das hessische Landesarbeitsgericht erklärte eine Kündigung wegen unerlaubten Radiohörens an Rosenmontag für unwirksam. Wichtig: Die Arbeitsleistung sollte vom Hörgenuss nicht beeinträchtigt sein. Und auch die anderen im Zimmer sollten Lust auf Musik oder Radio haben. Dann geht Zuhören grundsätzlich in Ordnung. Anders ist es mit Bildübertragungen etwa des Karnevalszugs im Fernsehen oder Internet. Nur wenn es im Betrieb zu Karneval bekanntermaßen üblich ist, die Umzüge in den Medien zu verfolgen, ist keine ausdrückliche Erlaub notwendig. Ansonsten schon.

Zu Karneval und Fasching ist Al­ko­hol ein wichtiges Thema

So sehr Alkohol hierzulande gerade an Karneval und Fasching zum Feiern dazugehört – im Unternehmen gilt: Die Firmenleitung kann ihn verbieten. Gibt es einen Betriebsrat, muss er ein striktes Alkoholverbot für alle zwar mit ihm abstimmen – weil es Ordnung des Betriebs und Verhalten der Arbeitnehmer betrifft. Aber grundsätzlich hat der Arbeitgeber aus Fürsorgegründen recht freie Hand. Ist ein Alkoholverbot nicht ausdrücklich etwa in einer Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag festgeschrieben, gilt: Ein Gläschen Bier zu Karneval ist in einer Karnevalsregion ebenso erlaubt, wie ein Gläschen Sekt zum Geburtstag oder Jubiläum. Der Alkohol darf aber Leistungsfähigkeit und Sicherheit am Arbeitsplatz nicht gefährden. Selbstverständlich dürfte sein: Beschäftigte, die fahren oder Maschinen bedienen, müssen auch ohne ausdrückliches generelles Verbot zu Karneval die Finger vom Alkohol lassen. Und das gilt natürlich auch für eventuellen Restalkohol am Aschermittwoch oder Veilchendienstag. Tauchen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter betrunken im Betrieb auf, muss der Chef sie sogar gegebenenfalls heim schicken.

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Karneval und Fasching nicht zu aus­schwei­fend im Be­trieb feiern

Natürlich können Vorgesetzte mit ihren Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern ein Bier trinken und feiern. Allerdings ist auch hier Freiwilligkeit oberstes Gebot. Wer dazu keine Lust hat, sollte nicht unter Druck gesetzt werden. Auch in ausgesprochenen Karnevalsregionen ist nicht jeder Fan von Schunkeln und Polonäse. Wird gefeiert, ist gerade zu Karneval oder Fasching darauf zu achten, dass es nicht allzu ausschweifend zugeht. Küsschen im Betrieb sind mit Vorsicht zu genießen – auch wenn zu Karneval oder Fasching vor allem Närrinnen auch Wildfremde abbusseln dürfen. Von den Kollegen besser: Finger weg. Zwar beginnen viele Beziehungen im Büro, aber Karneval ist dafür keine gute Gelegenheit. Schnell ist die Grenze zur sexuellen Belästigung überschritten. Als sexuelle Belästigung stuft das Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) beispielsweise unerwünschte sexuelle Handlungen wie Begrabschen oder bestimmte körperliche Berührungen ein. Aber auch Bemerkungen sexuellen Inhalts oder anzügliche Witze. Es verpflichtet Arbeitgeber, diese angemessen zu sanktionieren – also durch Versetzung, Abmahnung oder gar Kündigung.

Das The­ma Si­­cher­­heit ist im Karneval nicht zu ver­nachlässigen

Und dann ist Karneval, Fasching oder Fastnacht natürlich ein Sicherheitsthema: Der Schutz von Geräten und Unterlagen kann gegen eine Feier sprechen. Oder zumindest dafür, den Karnevals-Umtrunk oder die Feier nicht gleich neben der Werkbank oder den Tastaturen und Druckern abzuhalten. Dient es den Sicherheitsbestimmungen, dürfen Vorgesetzte jahreszeitliche Deko-Artikel verbieten. Wer erhöhte karnevalistische Aktivitäten in den Räumen erwartet, sollte eventuell empfindliche Hardware entfernen. Geht das nicht: bestimmte Zimmer sperren. Der Zugang zum Serverraum etwa sollte für Beschäftigte mit Schampusflasche oder Krapfen in der Hand verboten sein. Am besten, die übrigen Räume sind während der Feier fest abgeschlossen. Rechner und Drucker sollten aus dem Raum geschafft oder wenigstens abgedeckt werden, damit keine Krümel oder Marmeladentropfen hingeraten und Schäden anrichten. Küche und Konferenzraum sollten Partymeile sein. Mit möglichst gut gesicherten Wegen – wegen der Polonaise – und geschlossenen Türen zu den anderen Zimmern. Das sollte karnevalistische Kollateralschäden begrenzen.

Das gilt steu­er­lich für die Karnevalsfeier

Neben vielen rechtlichen Fragen stellen sich zudem spätestens bei der Firmenfeier auch steuerliche Fragen. Wie für alle Betriebsfeiern gilt hierfür: Bis zum 110-Euro-Freibetrag sind die Kosten pro Mitarbeiter lohnsteuerfrei. Kommt die Feier doch etwas teurer, fällt ein geldwerter Vorteil an. Als solcher wird besteuert, was über den 110 Euro liegt – nicht die Ausgaben darunter. Den Steuervorteil gibt es auch, wenn nur einzelne Abteilungen feiern. Die Details sollten vorsichtshalber jedoch mit dem Steuerberater oder der Steuerberaterin besprochen werden. Und für rechtliche Fragen rund um Karneval oder Fasching unbedingt die Rechtsanwaltskanzlei hinzugezogen werden.

Trotz Karneval und Fasching für Kun­den er­reich­bar sein

Eine wichtige Frage für Unternehmen mit Publikumsverkehr: Müssen potenzielle Kundinnen und Kunden in den Karnevalshochburgen wirklich vor verschlossenen Türen stehen? Sollte nicht jemand die Stellung halten, falls doch Nachfrage nach einem Produkt oder einer Dienstleistung besteht? Auch eingefleischte Karnevalisten unter den Unternehmerinnen und Unternehmern sollten das nicht gleich verwerfen. Vielleicht haben sie ja auch Beschäftigte aus einer gänzlich unkarnevalistischen Region im Betrieb. Manche Zugereiste hängen nicht so am regionalen Brauchtum und sind vielleicht froh, arbeiten zu dürfen. Ein intelligenter Dienstplan ist eine gute Alternative dazu, den Laden komplett dichtzumachen. Es gilt also, rechtzeitig herumzufragen, wer gerne Brückentage nutzen möchte und wer bereit ist, zu Zeiten wie Karneval und Fasching Stallwache zu halten. Mit Softwareunterstützung lassen sich solche Wünsche leicht aufeinander abstimmen und in den Dienstplan integrieren. Und: Sperrt ein Unternehmen wirklich zu, müssen das die Kunden und Geschäftspartner rechtzeitig erfahren.

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Midia Nuri

ist Wirtschaftsjournalistin. Sie schreibt vor allem über nutzwertige Unternehmerthemen rund um Betriebsführung oder auch Finanzielles und Steuerliches für verschiedene Branchenzeitschriften, wie etwa den kfz-Betrieb, Die Fleischerei, Der Freie Zahnarzt, Fahrzeug + Karosserie oder auch etwa Das Dachdeckerhandwerk. Außerdem ist sie Chefredakteurin eines Newsletters von BWRMed!a zum Thema Steuern und Bilanzierung. Zu Steuer- und Finanzthemen bloggt und twittert sie derzeit sporadisch unter lady-godiva-blog.de und twitter.com/LadyGodivaBlog.

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