Steuern & Abgaben

Beim Erben in der EU die Europäische Erbrechtsverordnung beachten

Mit Aus­lands­wohn­sitz gibt die Eu­ro­pä­i­sche Erb­rechts­ver­ord­nung das Recht beim Er­ben in der EU vor. Deut­sche kön­nen deut­sches Recht wäh­len. Mit der An­walts- und Steuer­be­ra­tungs­kanz­lei soll­ten sie prü­fen, wie die fi­nan­ziel­le und per­so­nel­le Nach­fol­ge am bes­ten klappt.

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Strahlend blauer Himmel, sommerliche Temperaturen, sanfte Brise – immer noch üben die Strände des Mittelmeers eine magische Anziehungskraft auf Deutsche aus. Viele motivieren diese Urlaubserfahrungen zum Erwerb einer Immobilie. Auch Häuser oder Wohnungen in West- und Nordeuropa erfreuen sich wachsender Beliebtheit – nicht nur wegen des heißer werdenden Südens. Manche begeisterten sich schon immer für das Savoir Vivre in der Bretagne, andere für die skandinavische Weitläufigkeit. Einige planen sogar den temporären Umzug nach Portugal oder Irland, um sich möglichst weit vom Ukraine-Krieg zu entfernen. Firmeninhabern und -inhaberinnen im Ruhestand gelingt das relativ leicht. Selbst wer noch in der Geschäftsleitung aktiv ist, kann durch mobiles Arbeiten längere Zeit weit vom Betrieb entfernt sein. Eines ist bei dieser (Teil-)Auswanderung jedoch zu bedenken: Macht die Europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) im Todesfall eventuell Probleme? Das einheitliche Recht für eine Erbschaft in Europa beziehungsweise der EU könnte etwa eine längst geregelte Firmenübergabe torpedieren und den Erben Ärger machen.

Was regelt die Europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO)?

Was ist der sogenannte gewöhnliche Aufenthalt laut EU-ErbVO?

Für wen birgt die Europäische Erbrechtsverordnung Probleme?

Wie lässt sich die Europäische Erbrechtsverordnung umgehen?

Was regelt die Europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO)?

Seit 17. August 2015 gilt die Europäische Erbrechtsverordnung, die das Erben in Teilen von Europa beziehungsweise der EU einheitlich neu regelt. Die EU-ErbVO sollte mehr Rechtssicherheit bringen und festlegen, welches nationale Erbrecht greift, wenn jemand Vermögen in mehreren EU-Staaten hinterlässt. Das Gesetz gilt für alle EU-Mitgliedstaaten außer Dänemark und Irland. Im Kern sieht die Europäische Erbrechtsverordnung vor, dass bei einer Erbschaft in Europa – genauer: 25 von 27 Ländern der EU – das Recht des sogenannten gewöhnlichen Aufenthalts gilt. Das Erbrecht ist nicht mehr an die Staatsangehörigkeit des Erblassers oder der Erblasserin gekoppelt. Vielmehr ist das Erbrecht jenes Landes anzuwenden, in dem sich der oder die Verstorbene überwiegend aufgehalten hat. Diese Vereinheitlichung verhindert, dass beim Tod einer Person mit Eigentum in mehreren EU-Ländern unterschiedliches nationales Recht dias Regeln des Nachlasses extrem erschwert oder vielleicht sogar de facto unmöglich macht, so wie es in der Vergangenheit durchaus vorkommen konnte.

Erbschaft in Europa: Früher galten nationale Rechte parallel

Früher unterlag beispielsweise ein in Frankreich lebender Deutscher wegen der Staatsangehörigkeit dem deutschen Erbrecht. Sein französisches Haus aber französischem Recht, weil Frankreich bei Immobilien das Erbrecht daran knüpft, in welchem Land sie sind. Bei sonstigen Nachlasswerten entscheidet der letzte Wohnsitz. Deshalb wurden Häuser und Besitztümer von Deutschen in Frankreich nach französischem Recht vererbt, ihre Immobilien in Deutschland nach deutschem. Jetzt gilt bei einer Erbschaft in der EU für den Nachlass das Erbrecht des Landes des gewöhnlichen Aufenthalts. Wer den Lebensabend in der Provence verbrachte, unterliegt französischem Recht. Selbst wer zur Miete gelebt und dort wenig besessen hatte, dafür aber umfassendes Eigentum in Deutschland oder Spanien sowie die deutsche Staatsbürgerschaft und eine Meldeadresse in Berlin. Das neue Europäische Nachlasszeugnis erleichtert es Erben in Europa, ihre Erbschaft anzutreten. Es dient der Geltendmachung von Rechten und Befugnissen oder als Nachweis der Erbenstellung und kann zur Umschreibung von Grundeigentum oder Bankkonten genutzt werden.

Mehr Informationen zum Thema Testament gibt es in diesem Video.

Was ist der sogenannte gewöhnliche Aufenthalt laut EU-ErbVO?

Es gibt keine genaue Definition für den sogenannten gewöhnlichen Aufenthalt. Im Todesfall ermitteln die zuständigen Behörden gemäß Europäischer Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) deshalb bei einer Erbschaft in Europa – genauer: 25 Staaten der EU – für jeden Einzelfall durch eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers oder der Erblasserin, wo sein oder ihr gewöhnlicher Aufenthalt war. Als Kriterien gelten alle Umstände, die erkennen lassen, dass ein Aufenthalt nicht nur vorübergehend war. Wichtig ist hierbei insbesondere der Schwerpunkt des sozialen Umfelds, vor allem geht es dabei um familiäre sowie um berufliche Beziehungen. Es sollte eine feste Bindung zu dem jeweiligen Staat erkennbar sein. Generell als nicht nur vorübergehend gilt bei dieser Beurteilung – analog zu anderen Bereichen des Steuerrechts – ein von Beginn an beabsichtigter zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten. Kurzfristige Unterbrechungen bleiben dabei unberücksichtigt.

Für wen birgt die Europäische Erbrechtsverordnung Probleme?

Die Europäische Erbrechtsverordnung ist im Sinne der Vereinfachung und Vereinheitlichung einer Erbschaft in Europa beziehungsweise der EU eine gute Idee. Doch seit Inkrafttreten der EU-ErbVO müssen Unternehmerinnen oder Unternehmer mit der Anwalts- und der Steuerberatungskanzlei unter neuen Blickwinkeln klären, wie sie ihren Nachlass bestmöglich gestalten beziehungsweise ob sich Änderungen einer vermeintlich abgeschlossenen Planung aufdrängen. Ursächlich dafür ist der seit der EU-ErbVO geltende Grundsatz des gewöhnlichen Aufenthalts. Das Erben in Europa – genauer: 25 von 27 Ländern der EU – unterliegt jetzt für die gesamte Erbschaft dem nationalen Recht jenes Landes, in dem der Erblasser oder die Erblasserin zum Todeszeitpunkt den offiziell feststellbaren Lebensmittelpunkt hatte. So könnte für Senioren, die durch ihre strategischen Vorbereitungen nach deutschem Recht den finanziellen und personellen Generationswechsel des Unternehmens seit langem für gesichert hielten, mit dem ersehnten Lebensabend am Mittelmeer erneut Unsicherheit aufkommen. Am neuen Wohnort könnten für die Nachfolge wichtige Prinzipien des deutschen Rechts nicht gelten.

Erben in der EU ohne deutsche Sonderregelungen

Problematisch sind etwa gemeinschaftliche Ehegattentestamente und Erbverträgen, die oft wegen ihrer Bindungswirkung für die Überlebenden zum Einsatz kommen. Viele Staaten kennen solche letztwillige Verfügungen nicht, oder die Vereinbarungen wären unzulässig. Schlimmstenfalls könnte eine per deutschem Erbvertrag festgelegte Erbfolge so keine Berücksichtigung finden, weil das anders gestrickte Erbrecht am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts greift. Auch das in Deutschland vorherrschende Prinzip der Sonderrechtsnachfolge ist im Ausland eher wenig bekannt. Nach deutschem Recht lässt sich der Gesellschafteranteil an einer Personengesellschaft ausnahmsweise einem oder mehreren bestimmten Erben zuordnen. Viele Nachfolgekonzepte in Familienunternehmen basieren darauf, dass Finanzen und Führungsverantwortung erbrechtlich per fein austariertem Vertrag asymmetrisch an bestimmte Personen übergehen. So sind einfacher klare Entscheidungen im Betrieb möglich. Ist das Prinzip der Sonderrechtsnachfolge oder ein äquivalentes Prinzip dort, wo der Erblasser oder die Erblasserin den gewöhnlichen Aufenthalt hatte, nicht bekannt, kann das die gesamte Nachfolgeplanung über den Haufen werfen. Gleiches gilt für den hierzulande üblichen Pflichtteilsverzicht.

Erbschaft in EU nach deutschem Recht festschreiben

Auch die Testamentsvollstreckung kann bei einer Erbschaft in Europa oder der EU nach dem jeweiligen nationalen Recht Probleme bereiten. Hierzulande ist es gerade bei jüngeren Erben und größerem (Betriebs-)Vermögen gängige Praxis, eine in der Regel zeitlich befristete Testamentsvollstreckung anzuordnen. Eine kompetente Person des Vertrauens, etwa die Anwältin oder der Steuerberater, kann dann für eine geordnete Übernahme des Unternehmens sorgen und manche Fehlentscheidung verhindern. In vielen Ländern ist diese starke Stellung des Testamentsverwalters oder der Testamentsverwalterin mit weitreichenden Befugnissen unbekannt. Wer die Möglichkeiten des deutschen Erbrechts zur Gestaltung von Testament und Nachfolge nutzen will, muss sicherstellen, dass deutsches Recht gilt. Dafür kann sich die Erblasserin oder der Erblasser ausdrücklich entscheiden und dann mit Steuerberatungs- sowie Anwaltskanzlei eine sichere finanzielle, personelle sowie organisatorische Nachfolgereglung treffen.

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Wie lässt sich die Europäische Erbrechtsverordnung umgehen?

Wer den Unwägbarkeiten des gewöhnlichen Aufenthalts gemäß Europäische Erbrechtsverordnung und der damit verbundenen Rechtsunsicherheit entgehen will, sollte die Möglichkeit zur Rechtswahl nutzen. Wenn nämlich der gewöhnliche Aufenthaltsort einer Person von ihrer Staatsangehörigkeit abweicht, können Betroffene dafür optieren, im Erbfall das Recht des Landes der Staatsangehörigkeit anzuwenden. Dann genießt das Recht gemäß Staatsangehörigkeit einen Vorrang vor dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts. Ganz wichtig: Diese Rechtswahl lässt sich grundsätzlich nur per „Verfügung von Todes wegen“ erklären, etwa durch eine Rechtswahlklausel im Testament. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte diese ausdrückliche Erklärung mit dem Anwalt oder der Anwältin geklärt sein. Außerdem ist zu beachten, dass eine Erbschaft in Europa – genauer: 25 Staaten der EU – beim gewöhnlichen Aufenthaltsort wie auch bei der Rechtswahl dem Prinzip der Nachlasseinheit unterliegt. Es geht also nicht, durch die Wahl regional unterschiedlicher Rechtsordnungen in Europa beziehungsweise Staaten der EU den Erben einzelner Vermögenswerte individuelle Vorteile zu verschaffen.

Außerdem sollten Unternehmerinnen und Unternehmer natürlich daran denken, ihren digitalen Nachlass zu regeln. Und auch diverse Vollmachten und Verfügung für den Fall des Falles sind wichtig.

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Frank Wiercks

ist Mitglied der Redaktion von TRIALOG, dem Unternehmermagazin für Mittelständler, Selbständige und Freiberufler. Außerdem arbeitet er für verschiedene Wirtschafts- und Managementmagazine. Zuvor war er unter anderem Chefredakteur von handwerk magazin und Markt und Mittelstand.

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