Versicherung & Vorsorge

Wegeunfall be­deu­tet nicht im­mer Schutz durch Un­fall­ver­si­che­rung

Jedem Be­schäf­tig­ten kann auf dem Weg zur Ar­beit ein We­ge­un­fall pas­sie­ren. Den gu­ten Schutz der ge­setz­li­chen Un­fall­ver­si­che­rung gibt es aber nur oh­ne Um­weg. Des­halb soll­ten Un­ter­neh­mer ihr Per­so­nal über die Re­geln auf­klä­ren und da­zu ra­ten, den di­rek­ten Ar­beits­weg oh­ne Un­ter­bre­chung zu wäh­len.

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Einerseits soll man Reisende nicht mit allen möglichen Bedenken belasten, was passieren könnte. Andererseits haben Unternehmer eine Fürsorgepflicht für Personen, die sie beschäftigen und für die sie in die gesetzliche Unfallversicherung einzahlen. Das betrifft auch das Thema Arbeitsweg. Zur Vorbeugung von Arbeitsunfällen im Betrieb hilft die zuständige Berufsgenossenschaft mit Tipps, Material, Leitlinien und Betriebsbegehungen. Ihren vergleichsweise guten Versicherungsschutz genießen Beschäftigte aber nicht nur im Betrieb. Die Versicherung umfasst auch die mit der Arbeit verbundenen Wege. Bei einem Wegeunfall sind gesetzlich Unfallversicherte deshalb gut abgesichert. Allerdings in der Regel nur auf dem direkten Arbeitsweg. Deshalb sollte der Firmenchef seinen Beschäftigten zwar keine Umwege verbieten. Er sollte aber in deren und im eigenen Interesse zumindest erklären, was es mit Unfallversicherung und einem Wegeunfall auf sich hat. Dann besteht die Chance, dass sich die Mitarbeiter an die Regeln halten und nach einem Wegeunfall bessere Leistungen erhalten – und vielleicht auch eher wieder arbeiten können.

Wegeunfälle sind nur auf di­rek­tem Weg ab­gesichert

Ein Wegeunfall kann jeden treffen. Der Arbeitgeber finanziert hier über seine Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung den Schutz der Arbeitnehmer. Er hat aber – anders als im Betrieb bei der Verhütung von Arbeitsunfällen – wenig Einfluss auf mögliche Sicherheitsvorkehrungen. Auch die Einstufung als Wegeunfall nimmt meist das Personal einer Arztpraxis oder Notaufnahme vor. Der Chef muss dann gegebenenfalls eine Meldung bei der Unfallkasse abgeben. Der Versicherungsschutz der Unfallkassen und Berufsgenossenschaften ist gut und auch für Unternehmer selbst attraktiv. Bei einem Arbeits- oder Wegeunfall kommt die gesetzliche Unfallversicherung für die Kosten von Heilbehandlungen und Heilmitteln sowie nötigen Therapien auf. Sie zahlt auch Verletztengeld und Entschädigungen sowie schlimmstenfalls Pflegegeld, Rente oder Leistungen für Hinterbliebene. Allerdings hat der Schutz bei einem Wegeunfall eben Tücken. Die basieren vor allem darauf, dass Mitarbeiter die Regeln missachten oder gar nicht kennen.

Selbst ein Glatt­eis-Check ge­fähr­det schon den Schutz

Grundsätzlich gilt: Jede Ablenkung oder Abweichung vom direkten Arbeitsweg kann bei einem Wegeunfall dazu führen, dass die gesetzliche Unfallversicherung nicht zahlt. Die rechtlichen Vorgaben sind strikt, und vor den Gerichten landen teils skurrile Fälle. Wer etwa auf dem Weg zur Arbeit einem Handydieb nachstellt, ist nicht versichert: Sein Handy zurückzuholen sei Privatsache, urteilte kürzlich das Landessozialgericht Hessen – wobei erste Hilfe und Hilfe bei der Strafverfolgung wegen des allgemeinen Interesses wiederum durchaus versichert sind. Nicht versichert sind aber auch so alltägliche Vorgänge wie auf dem Arbeitsweg aus dem Auto steigen und einen Brief einwerfen. Selbst wer sich im Winter vor der Fahrt zur Arbeit zur eigenen Sicherheit davon überzeugt, dass kein Glatteis auf der Straße ist, unterbricht damit den Weg zur Arbeit und ist im Fall eines Sturzes nicht versichert, urteilte das Bundessozialgericht (BSG).

Mitarbeiter über das The­ma We­ge­un­fall ge­nau in­formieren

Die Gerichte sind streng. Und so skurril mancher Rechtsstreit klingt – meistens steckt im Einzelfall durchaus Tragik: Oft entgehen dem verunfallten Mitarbeiter dringend benötigte Zahlungen in beträchtlicher Höhe, beispielsweise eine lebenslange Rente. Nicht in jedem Fall haben verletzte Mitarbeiter eine private Unfallversicherung oder Berufsunfähigkeitsversicherung, die stattdessen einspringt. Schlimmstenfalls werden sie ohne die Leistung der Unfallkasse zum Sozialfall. Chefs sollten ihren Mitarbeitern deshalb eindringlich klar machen: Versichert ist nur der direkte Weg von und zur Arbeit – und der Schutz kann auch verloren gehen. So können Mitarbeiter ihr Verhalten darauf abstimmen, indem sie Umwege oder unnötige Tätigkeiten vermeiden. Und indem sie generell über eine zusätzliche private Absicherung nachdenken. Etwa eine Berufsunfähigkeitsversicherung oder private Unfallversicherung, die einspringt, wenn ein Unfall nicht als Wegeunfall eingestuft wird.

Mancher Um­weg zur Ar­beit geht aber auch in Ordnung

Glücklicherweise gehen manche Umwege auch mit Blick auf einen möglichen Wegeunfall in Ordnung. So sprach das Sozialgericht Osnabrück der Mitarbeiterin eines Juweliers nach einem Fahrradunfall den Unfallversicherungsschutz der Berufsgenossenschaft trotz Umweg zu. Die Frau hatte den Umweg gewählt, um sich mit dem Geschäftsführer zu treffen und gemeinsam das Geschäft zu öffnen. Damit wollten die beiden das Risiko eines Überfalls senken. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, aber interessant. Für Unternehmer stellt sich also die Frage, ob oder mit welchem Argument bestimmte Umwege zu begründen sind. Und ob es bei einem Wegeunfall hilft, dass der Umweg aus gutem Grund zwischen Firmenchef und Mitarbeiter fest vereinbart war. Ein Anwalt sollte prüfen, wie sich Umwege oder Zusatztätigkeiten unterwegs mit Blick auf den Unfallversicherungsschutz rechtssicher rechtfertigen lassen.

Bei not­wen­di­gen Um­we­gen ist ein We­ge­unfall versichert

Zu einigen Standardfällen gibt es bereits Urteile. Der Umweg im Rahmen einer Fahrgemeinschaft zur Arbeit ist mitversichert, ebenso das Tanken im Ausnahmefall: Wenn jemand unerwartet und zwingend tanken muss, etwa weil ihn der Chef ungeplant einbestellt hat. Grundsätzlich allerdings müssen Mitarbeiter mit Blick auf die gesetzliche Unfallversicherung stets dafür Sorge tragen, dass der Tank voll ist, bevor sie den Arbeitsweg antreten. Sonst ist der Versicherungsschutz futsch. Bei einem Wegeunfall muss der Versicherte – genau wie beim Arbeitsunfall – einen sogenannten Durchgangsarzt aufsuchen, bei einem Notfall nach der Erstversorgung. Erklärt der Arzt den Versicherten für mehr als drei Tage für arbeitsunfähig, melden sowohl er als auch der Arbeitgeber den Unfall der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.

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Midia Nuri

ist Wirtschaftsjournalistin. Sie schreibt vor allem über nutzwertige Unternehmerthemen rund um Betriebsführung oder auch Finanzielles und Steuerliches für verschiedene Branchenzeitschriften, wie etwa den kfz-Betrieb, Die Fleischerei, Der Freie Zahnarzt, Fahrzeug + Karosserie oder auch etwa Das Dachdeckerhandwerk. Außerdem ist sie Chefredakteurin eines Newsletters von BWRMed!a zum Thema Steuern und Bilanzierung. Zu Steuer- und Finanzthemen bloggt und twittert sie derzeit sporadisch unter lady-godiva-blog.de und twitter.com/LadyGodivaBlog.

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